564  Ober-Militär-Aerzte.

8.  18.  Inwiefern  das  leichte  Feldlarareth  am  Orte  seiner  Aufstellung  verweilen
und  etwa  das  Herankommen  einer  dazu  beorderten  Abtheilung  des  Hauptfeldiazareths
Behufs  der  Uebergabe  der  Verwundeten  abwarten  kaun  und  soll,  ober  ob  die  Letzteren
weiter  transportirt  werden  missen,  hängt  von  den  dem  leichten  Feldlazareth  zugehenden
Ordres  und  von  dem  Vor-  oder  Zurückgehen  der  Truppen  ab.  Müssen  die  Verwundeten
  zurückgeschafft  werden,  so  werden  dazu  Seitens  der  Intendantur  die  nöthigen
Transportmittel  gestellt  und  der  vorstehende  Stabsarzt  sorgt  dafür,  dass  dem  Transporte
das  nöthige  ärztliche  und  Oekonomie-Personsl  mitgegeben  wird.

8.  19.  Geht  die  Armee  weiter  vor,  so  werden  der  Intendant  und  der  General-Arzt
des  Korps  nach  Massgabe  der  Anzahl  der  Verwundeten,  in  Folge  des  dem  Kommandirenden
  gemachten  Vortrages,  bestimmen,  wie  viel  von  dem  Personal  des  leichten  Feldlazareths
  einstweilen  zum  Dienst  bei  den  Verwundeten  zurückbleiben  und  wieviel  mit
den  Fahrzeugen  den  vorrückenden  Truppen  folgen  soll.  Der  vorstehende  Stabsarzt  hat
das  zurilckbleibende  Personal,  mag  es  nun  die  Verwundeten  nach  der  nilchsten  Abtheilung
  des  Hauptfeldiazareths  begleiten  oder  die  Ankunft  einer  ablösenden  Abtheilung
abwarten  sollen,  gemessenst  anzuweisen,  dass  es,  sobald  es  seine  Geschäfte  beendet
hat,  dem  leichten  Feldlazareth  unverzüglich  folgt.

Der  Ersatz  der  bei  dem  leichten  Feldlazareth  verbrauchten  Arzneien  und
Verbandmittel  sowie  der  etwa  abglingig  werdenden  Utensilien  erfolgt  jederzeit  von  der
zunlichst  stehenden  Abtheilung  eines  Hauptfeldlazareths,  deren  Verwaltung  den  desfallsigen
  Requisitionen  sofort  genügen  wird’).

!)  Die  Dienst-Anweisung  für  die  Ober-Aerzte  und  die  zweiten  Stabs-Aerzte  der  Feldlazarethe
  Andet  sich  am  Schlusse  des  fulgenden  Kapitels.

GEST