Kapitel  II.
Die  Hülfs-Aerzte

Y.  Qualifikation  des  hülfsärztlichen  Personals.

Wie  früher  schon  erwähnt,  soll  seit  1852  das  gesammte  hülfsärztliche
  Personal  nur  aus  promovirten  und  approbirten  Aerzten  bestehen  und
ausserdem  sollen  nur  solche  Aerzte  zur  Ableistung  ihrer  1jährigen  resp.
3jährigen  Dienstpflicht  in  ärztlicher  Eigenschaft  zugelassen  werden  ').

Wäre  diese  Allerh.  Anordnung  schon  realisirt,  so  würde  die  Besprechung
  des  hülfsärztlichen  Personals  eine  sehr  einfache  sein;  aber  die  Verhältnisse
  haben  sich  in  dieser  Beziehung  noch  durchaus  nicht  geklärt
und  existiren  folgende  Stufen  im  hülfsärztlichen  Personal:

.  Ober-  und  Assistenz-Aerzte,  welche  den  Anforderungen  der  Allerh.
Kabinets-Ordre  vom  12.  Februar  1852  vollkommen  entsprechen  und  somit
zu  höheren  Rangstufen  aufsteigen  können.

2.  Assistenz-  resp.  Oberärzte,  welche  bereits  vor  jener  Ordre  im
Dienst  waren,  die  Approbation  als  Wundärzte  1.  Klasse  erlangt  haben,
einer  weiteren  Beförderung  nicht  fähig  sind  und  auf  dem  Aussterbe-Etat
stehen.

3.  Einjährige  freiwillige  Aerzte  —  promovirt  und  approbirt.

4.  Unter-Aerzte,  welche  nach  erlangter  Doktor-Würde  und  absolvirten
  Staats-Prüfungen  ihre  Ernennung  zu  Assistenz-Aerzten  erwarten.

5.  Unter-Aerzte,  welche  die  Doktor-Würde  erlangt,  die  Staats-Prüfungen
  aber  noch  nicht  absolvirt  haben.

j.  Unter-Aerzte,  welche  die  Qualifikation  der  Wundärzte  2.  Klasse
erlangt,  oder  gar  keine  landesgesetzlichen  Prüfungen  bestanden  haben  und
auf  dem  Aussterbe-Etat  stehen.

7.  Einjährige  freiwillige  Unterärzte  —  s.  später.

In  Betreff  der  Kompetenzen,  der  Subordinations-  und  Disciplinar-,
sowie  der  sonstigen  äusseren  Verhältnisse  existiren  nur  2  grosse  Klassen:
Assistenz-  und  Ünterärzte;  hinsichtlich  der  von  den  Hülfs-Aerzten  wahrzunehmenden
  dienstlichen  Funktionen  besteht  nur  eine  Klasse,  denn  sämmtliche
  Klassen  können  (mit  wenigen,  später  näher  zu  besprechenden  Ausnahmen)
  zu  sämmtlichen  Dienstverrichtungen  gleichmässig  verwandt  werden.
Die  Frage,  woher  die  verschiedenen  Klassen  des  hülfsärztlichen  Personals
kommen,  beantwortet  sich  leicht,  wenn  man  untersucht,  in  welcher  Weise
der  Staat  seinen  Bedarf  an  hülfsärztlichem  Personal  erlangt.

!)  Allerh.  K.-O.  v.  12.  Februar  1852.