566  Hülß-Aerzte,

I.  Erlangung  des  hülfsärztlichen  Personals.

Um  den  Bedarf  an  Hülfsärzten  für  die  Armee  zu  decken,  bestehen
militärärztliche  Bildungs-Anstalten;  da  diese  jedoch  eine  hinreichende  Anzahl
  von  Hülfs-Aerzten  nicht  liefern,  so  muss  der  Staat  auf  einen  weiteren
  Zugang  von  solchen  Aerzten,  welche,  obwohl  nicht  dienstpflichtig,
freiwillig  in  die  Armee  eintreten,  oder  von  solchen,  welche  nach  Absolvirung
  ihrer  ein-  resp.  dreijährigen  Dienstpflicht  in  der  Armee  verbleiben,
rechnen.  Leider  reicht  die  Zahl  der  auf  diese  Weise  gewonnenen  Aerzte
für  das  Bedürfniss  der  Armee  noch  nicht  aus;  doch  wird  dieser  Mangel
theilweise  dadurch,  wenn  auch  immer  nur  vorübergehend,  beseitigt,  dass
sich  einjährige  freiwillige  Aerzte  in  etatsmässigen  Stellen  befinden,  welche
während  deren  Dienstzeit  nicht  besetzt  werden.

A,  Die  militärärztlichen  Bildungs-Anstalten').

Es  bestehen  an  solchen:
1)  das  medicinisch-chirurgische  Friedrich-Wilhelms-Institut  seit  1795

un
2)  die  medicinisch-chirurgische  Akademie  für  das  Militär  seit  1811.

Es  würde  zu  weit  führen,  den  Entwickelungsgang  dieser  Anstalten
historisch  hier  darzustellen;  ich  begnüge  mich  daher  mit  einer  einfachen
Darstellung  des  Zweckes  dieser  Anstalten,  der  Bedingungen  zur  Aufnahme
in  dieselben  und  der,  für  die  in  diesen  Instituten  genossenen  Beneficien
zu  übernehmenden  Verpflichtungen.

(Von  den  Volontären,  welche  in  dem  Friedrichs-Wilhelms-Institut  gleichfalls
  Aufnahme  finden,  wird  hier  ganz  abgesehen.)

Der  Zweck  beider  Institute  ist,  wie  erwähnt,  der,  ein  gehörig  und
gut  vorgebildetes  hülfsärztliches  Personal  der  Armee  überweisen  zu  können.
Die  Zöglinge,  welche  in  diese  Institute  aufgenommen  werden  wollen,
müssen  ihre  desfallsigen  Gesuche  direkt  an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  einreichen,  welcher  jedesmal  zugleich  Direktor  der  Institute
ist.  Ausser  diesem  Direktor  fungirt  auch  noch  ein  Ober-Stabs-Arzt  als
Subdirektor  derselben  (der  zeitige  Subdirektor  ist  General-Arzt.)

Jeder  Zögling  muss  Inländer  sein  und  das  18.  Jahr  erreicht  haben,
einen  gesunden,  starken,  durchaus  mit  fehlerfreien  Gliedmassen  und  eben
solchen  Sinnesorganen,  insbesondere  mit  guten  Augen  begabten  Körper
von  verhältnissmässiger  Grösse  besitzen,  um  nicht  nur  die  mit  dem  Studium
  verbundenen  Anstrengungen  ertragen  zu  können,  sondern  auch
künftig  den  ärztlichen  Verrichtungen  und  den  Strapazen  eines  Militär-Arztes,
  die  denen  der  in  Reihe  und  Glied  Stehenden  gleichkommen,  gewachsen
  sein  (cfr.  Instruktion  für  die  Militärärzte  vom  9.  December  1858.

33.

s  Er  muss  auch  diese  beschwerliche  Laufbahn  aus  freier  Wahl  betreten
und  nicht  von  Eltern  oder  Anderen  dazu  überredet  sein.  Er  muss  an
Schulbildung  akademische  Reife  besitzen,  um  mit  gutem  Erfolge  das  so
schwere  und  ausgedehnte  Studium  der  Medicin  und  Chirurgie  betreiben
zu  können.  Er  muss  sich  aber  auch  vor  seiner  Aufnahme  unerlässlich
der  gesetzlichen  Prüfung  des  Instituts  unterziehen,  um  seine  besondere
Qualifikation  zum  künftigen  Militär-Arzt  darzuthun.

Mit  dieser  Prüfung  wird  ein,  dem  sich  Meldenden  nahe  wohnender
Ober-Militär-Arzt  beauftragt,  welcher  den  Prüfling  die  übersandten  schrift-")

  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  10.  April  1827  und  10.  December  1832.