568  Hülfs-Aorzte.

Anordnung  nicht  Folge  leisten,  sondern  heimlich  Geld  schicken,  haben
sich  es  selbst  zuzuschreiben,  wenn  die  jungen  Leute  sich  der  Verschwendung
  und  einem  unordentlichen  Leben  hingeben,  das  selbst  durch  die
strengste  und  sorgfältigste  Aufsicht,  die  man  ihnen  im  Institute  angedeihen
lässt,  nicht  verhütet  werden  kann.  Es  ist  gut,  wenn  der  Zögling  ein
eigenes  Bett  mitbringen  kann,  denn  wenngleich  das  Institut  den  besonders
  unbemittelten  Zöglingen  Betten  giebt,  so  reichen  doch  die  Mittel
hierzu  nicht  aus,  um  dies  auf  alle  Zöglinge  ausdehnen  zu  können.  Nach
beendeter  Studienzeit  können  die  Betten  zurückgenommen  werden.  —  Die
Zöglinge  der  medicinisch-chirurgischen  Akademie  für  das  Militär  erhalten
ausser  dem  freien  Studium  keinerlei  andere  Unterstützungen  aus  Staatsmitteln,
  nur  in  einzelnen  Fällen  wird  ihnen  freie  Wohnung  im  Instituts-Gebäude
  angewiesen.

Sämmtliche  Zöglinge  beider  Institute,  deren  Zahl  eine  bestimmte  ist,
(das  Institut  nimmt  halbjährlich  9,  die  Akademie  10  bis  11  Zöglinge
auf’)),  sind  während  ihrer  Ausbildung  von  der  Pflicht  entbunden,  sich
vor  die  Ersatz-Kommissionen  zu  gestellen  —  3:  57  der  Ersatz-Instruktion
  vom  9.  December  1858.  —;  wird  aber  ein  Zögling  vor  der  bestimmten
Bildungszeit  wegen  Unfähigkeit  weiter  zu  studiren,  oder  aus  anderweitigen
  Gründen  entlassen,  so  wird  er  von  der  Direktion  des  Instituts  der
Ersatz-Behörde  seiner  Heimath  zur  weitern  Disposition  überwiesen.

Für  die  Bildungszeit  ist  der  Zögling  des  medicinisch-chirurgischen
Friedrich-  Wilhelms-  Instituts  verpflichtet,  acht  hintereinander  folgende
Jahre  als  Militär-Arzt  in  der  Armee  zu  dienen,  während  die  Zöglinge
der  Militär-  Akademie  eine  solche  Verpflichtung  nur  für  vier  hintereinander
  folgende  Jahre  zu  übernehmen  haben,  da  sie  einen  Theil  der  Kosten
ihrer  Ausbildung  selbst  tragen.  Ausser  dieser  besonderen  Dienstverpflichtung,
  welche  einen  Zeitraum  von  9  Jahren  niemals  übersteigen  darf,  haben
die  Zöglinge,  gleich  jedem  andern  Preussen,  noch  ihrer  allgemeinen  Dienstpflicht
  zu  genügen,  wobei  ihnen  jedoch  das  Recht  der  einjährigen  Dienstpficht
  zu  Gute  kommt.

Während  der  Ableistung  der  besondern  Dienstverpflichtung  kann  der
Zögling,  wenn  er  sich  durch  wissenschaftliche  und  sittliche  Bildung,  sowie
durch  Zuverlässigkeit  und  Pünktlichkeit  im  Dienste  auszeichnet,  zu  höheren
  militärärztlichen  Stellen  befördert  werden,  wo  er  jedoch  dann  auch
die  an  der  bestimmten  achtjährigen  Dienstverpflichtung  noch  fehlende  Zeit
abzulösen  hat).

Die  von  den  Eleven  der  militärärztlichen  Bildungs-Anstalten  abzulegenden
  Prüfungen  sind  ganz  dieselben,  wie  die  der  übrigen  Medicin  Studirenden
  und  haben  sie  bei  Zulassung  zur  Doktor-Promotion  und  zu  den
Staatsprüfungen  dieselbe  Qualifikation  wie  jeder  andere  Mediciner  nachzuweisen).


Die  dureli  die  Prüfungen  veranlassten,  bekanntlich  sehr  erheblichen
Kosten  —  200  bis  300  Thir.  —  hat  jeder  Zögling  selbst  zu  tragen,  und
werden  dazu  weder  von  Seiten  des  Instituts,  noch  von  Seiten  Sr.  Majestät
des  Königs  Unterstützungen  bewilligt*).  —  Demnach  absolviren  die  Zög-!)

  Erlass  des  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens  vom  30.  December  1881.

2)  Allerhüchste  Kabinets-Ordre  vom  26,  Februar  1824;  8.  7  der  Ersatz-Instruktion  vum
V.  December  1838,

3)  Erlass  des  Ministeriums  der  geistlichen  etc.  Angslersnheiten  vom  %.  April  1842,  Cirkular
  an  sämmtliche  General-Aerzte  vom  16.  December  1842.
*)  Cirkular  an  die  General-  Aerzte  vom  28,  Januar  1846.