Bildungs-Anstalten,  Charite,  Prüfungen.  569

linge  im  4.  Studien-Semester  das  anstatt  des  früheren  Tentamen  philosophicum
  seit  dem  1.  Oktober  1861  eingeführte  Tentamen  physicum  !)
und  gegen  Ende  des  8.  Semesters  das  Tentamen  medicum,  das  Examen
rigorosum  und  die  Doktor-Promotion.

Gleichviel  aber,  ob  diese  Examina  absolvirt  sind  oder  nicht,  so  wird
jeder  —  selbstverständlich  hiezu  qualificirte  —  Zögling  des  medicinischchirurgischen
  Friedrich-Wilhelms-Instituts  gegen  oder  am  Ende  des  8.  Semesters
  zum  Subchirurgendienste  in  der  Charit£  auf  ein  Jahr  beordert.
(Die  Zöglinge,  welche  bis  dahin  die  Doktor-  Würde  noch  nicht  erlangt
haben,  beeilen  sich,  dieselbe  zu  erwerben).  Diese  Subchirurgen-Dienstleistung
  in  der  Charite  wird  den  Zöglingen  als  das,  zur  Ablösung  der
allgemeinen  Dienstpflicht  erforderliche  Jahr  angerechnet  und  gilt  überhaupt
  bei  Berechnung  der  Dienstzeit  als  ein  Dienstjahr,  z.  B.  bei  Pensionirungen,
  Jubiläen  etc.?2).  Während  des  Jahres  der  praktischen  Ausbildung
  in  der  Charit&amp;  hat  der  Zögling  freie  Wohnung,  Bett,  Heizung,
freie  Station,  d.h.  Mittags-  und  Abendtisch  und  ausserdem  6  Thir.  25  Sgr.
zur  Bestreitung  der  übrigen  Bedürfnisse,  wovon  1  Thlr.  zu  der  obenerwähnten
  Sparkasse  zurückgelegt  wird.

Nach  Beendigung  des  Dienstjahres  in  der  Charite  wird  der  Zögling
als  Unterarzt  bei  einem  Truppentheil  in  Berlin  angestellt  und  absolvirt
nun  seine  Staatsprüfungen  (beiläufig  sei  hier  erwähnt,  dass  die  Staatsprüfungen,
  welche  jetzt  an  jeder  Universität  abgelegt  werden  dürfen,  erst
nach  erlangter  Doktor-Würde  absolvirt  werden  können;  es  bedarf  hiezu
der  Meldung  bei  dem  Ministerium  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten
unter  Einreichung  des  Doktor-Diploms,  der  Dissertation  —  in  15  Exemplaren,
  —  des  Nachweises®),  dass  der  Prüfling  an  einer  chirurgischen
sowohl,  als  auch  an  einer  allgemeinen  medicinischen  Klinik  mindestens
2  Semester  hindurch  als  Praktikant  theilgenomien  hat,  der  Bescheinigung
  eines  praktischen  Arztes,  dass  der  Kandidat  sich  unter  seiner  Leitung
  die  Kenntniss  und  Praxis  des  Impfgeschäfts  erworben  habe,  endlich
einer  Bescheinigung  eines  Professors  der  Geburtshülfe  etc.,  dass  der  Kandidat
  in  einer  geburtshülflichen  Klinik  mindestens  den  Verlauf  zweier  Geburten
  beobachtet,  resp.  bei  der  Entbindung  thätige  Hülfe  geleistet  habe‘).
Spätestens  3  Wochen  nach  der  Zulassung  muss  der  Cursist  sich  zur  Prüfung
  melden.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  er  an  die  sofortige  Meldung
erinnert  und,  falls  er  dieser  Mahnung  nicht  innerhalb  8  Tagen  folgt,  im
laufenden  Prüfungs-Semester  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  die  Wiederzulassung
  ist  dann  im  nächsten  Semester  beim  Ministerium  von  Neuem
nachzusuchen®).  —  Wundärzte  1.  Klasse  werden  nicht  mehr  gebildet;  die
medici  puri,  welche  weder  chirurgische  noch  geburtshilfliche  Praxis  ausüben
  durften,  haben  aufgehört;  jeder  Arzt  muss  jetzt  praktischer  Arzt,

I)  Erlass  des  Ministeriums  der  geistlichen  etc,  Angelegenheilen  vom  7.  Januar  18%0  und
10.  Februar  1861.

2)  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  26.  Februar  1824,  Erlass  des  Allgemeinen  Kriegsdepartements
  vom  26.  März  1845,  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  9.  April  1845
ad  b..  ®.  7  der  Ersatz-Instruktion.

3)  Erlass  des  Ministeriums  der  geistlichen  etu.  Angelegenheiten  vom  27.  Oktober  1860.

*)  Vom  Schluss  des  Sommersemesters  1862  ab  wird  laut  Verfügung  des  Ministeriums  der
geistlichen  etc.  Angelegenheiten  vom  16.  Oktober  1861  der  Nachweis  über  vier,  in  einer
Klinik  oder  Puliklınık  selbst  gehobene  Geburten  bei  der  Meldung  zu  den  Staats  -  Prüfungen

elordert.
8  5)  Erlass  des  Ministeriums  der  geistlichen  etc.  Angelegenheiten  vom  27.  Februar  1861.