570  Hülfs-Aorste.

Wundarzt  und  Geburtshelfer  sein  und  erst  nach  bestandener  Prüfung  in
allen  diesen  Fächern  wird  die  ärztliche  Approbation  ertheilt.).  Nach  erlangter
  Approbation  wird  nunmehr  der  Unterarzt  zur  Allerhöchsten  Ernennung
  zum  Assistenz-Arzte  in  Vorschlag  gebracht.  —  Bei  der  Anstellung
als  Militärarzt  in  der  Armee  muss  der  Zögling  des  Instituts  die  Handwerker,
  die  seine  Uniformstücke  gemacht  haben,  mit  ihren  Rechnungen
unmittelbar  an  die  Kasse  des  Instituts  verweisen,  von  der  sie  dann,  soweit
  das  für  den  Zögling  Ersparte  ausreicht,  Zahlung  erhalten.  Ebenso
geschieht  die  Anschaffung  der  ihm  als  Hülfsarzt  nöthigen  chirurgischen
Instrumente  unter  Aufsicht.  Das  Institut  ertheilt  auf  Königliche  Kosten
jedem  absolvirten  Zöglinge  bei  seinem  Abgange  zur  Armee  einen  Degen
als  Andenken.

Die  Zöglinge  der  ischen  Akademie  für  das  Militär,
welche  nur  ausnahmsweise  zum  Subchirurgendienst  in  der  Charite  gelangen,
  werden  sofort  nach  absolvirten  Studien  einem  Truppentheil  in
Berlin  überwiesen,  wobei  es  gleichgültig  ist,  ob  und  welche  Pfrüfungen
sie  bislang  schon  absolvirt  haben.

Sie  haben  bei  dem  Truppentheil  ihrer  allgemeinen  Dienstpflicht  zu
genügen,  was  gewöhnlich  durch  einjährige  Dienstzeit  auf  eigene  Kosten
geschicht.  Es  sind  diese  Aerzte  die  obengenannten  einjährigen  freiwilligen
  Unterärzte.  Während  dieses  Dienstjahres  werden  von  diesen  Aerzten
gewöhnlich  die  erforderlichen  Prüfungen  absolvirt;  geht  das  einjährige
Dienstjahr  während  der  Prüfungen  zu  Ende,  so  werden  die  Aerzte  erst,
gleich  den  Zöglingen  des  Instituts,  als  Unterärzte  angestellt,  um  dann
gleichfalls  nach  glücklich  bestandenen  Prüfungen  zur  Ernennung  zum
Assistenzarzt  vorgeschlagen  zu  werden  und  in  die  Armee  als  solche  einzutreten.
  (Zur  Ablegung  der  Prüfungen  feines  bereits  in  der  Armee  angestellten
  Arztes  bedarf  es  stets  der  Genehmigung  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens
  ').

Sind  dergleichen  Zöglinge  unvermögend,  die  Kosten  des  freiwilligen
Dienstjahres  zu  tragen,  so  werden  sie  auch  als  dreijährige  etatsmässige
Unterärzte  zur  Ableistung  ihrer  allgemeinen  Dienstpflicht  angestellt.
Diese  Anstellung  erfolgt  meist  in  den  Provinzen  und  dann  zwar  vorzugsweise
  in  Universitäts-Städten,  damit  es  solchen  jungen  Leuten  möglich
werde,  die  noch  zu  absulvirenden  Prüfungen  an  einer  Universität  und
vor  einer  delegirten  Examinations-Kommission  ablegen  zu  dürfen.  Ist
die  Anstellung  an  einem  andern  Orte  erfolgt,  so  bleibt  zu  der  gedachten
Absolvirung  der  Prüfungen  nur  eine  Beurlaubung  nach  einer  Universitätsstadt
  übrig,  und  es  erfolgt  diese  meist  oder  beinahe  ausschliesslich  nach
Berlin.  Letztere  ist  allein  angängig,  wenn  der  betreffende  Zögling  bereits
einen  Theil  der  Prüfungen  in  Berlin  gemacht  und  vor  Beendigung  derselben,
  weil  er  in  dem  einen  oder  anderen  Theil  nicht  bestanden  war,
zu  einem  Truppentheil  in  den  Provinzen  versetzt  wurde;  denn  die  Staatsprüfungen
  dürfen  immer  nur  vor  einer  und  derselben  Examinations-Kommission
  absolvirt  werden.

Die  solcher  Art  beurlaubten  Aerzte  haben  keinerlei  Verpflichtung,
die  doppelte  Zeit  des  ihnen  bewilligten  Urlaubs  nachzudienenu.  Die  Beurlaubungen
  von  Assistenz-Aerzten  (Wundärzten  1.  Klasse)  zur  Ablegung
von  Staatsprüfungen  müssen  von  den  betreffenden  Truppentheilen  durch

lieinisch-chiru

%)  Cirkular  an  d.  sämmil.  Militär-Aerzte  v.  9.  Febr.  1824  ad  5  u.  6,  30.  Sept.  1820;
Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  6.  Januar  1835.