Bildungs-Anstalten.  —  Atischament.  57  L

die  Gesuchslisten  Allerhöchsten  Orts  nachgesucht  werden;  die  Beurlaubung
von  Unterärzten  zu  gleichem  Zweck,  innerhalb  der  den  Truppentheilen
zustehenden  Grenzen,  wird  von  diesen  genehmigt  ').  —  Aber  das  Institut
kommt  seinen  früheren  Zöglingen  auch  hierbei  zu  Hülfe  und  zwar  durch
das  sogenannte  Attachement  bei  dem  medicinisch-chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Institut
  etc.  Dieses  Attachement  hatte  früher  eine  besondere
  Bedeutung  für  die  Militär-Aerzte,  indem  es  durch  dasselbe  den
Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen,  welche  eine  niedere  ärztliche  Qualification
  als  Wundärzte  2.  Klasse  etc,  besassen,  möglich  wurde,  sich  durch
das  Studium  in  Berlin  eine  höhere  Qualification  zu  erwerben,  und  weil
das  Attachement  fühigen  Chirurgen-  —  jetzt  Lazareth-  —  Gehülfen  zu
ärztlicher  Qualification  verhalf.  Die  im  Jahre  1848  begonnene  und  1852
fortgesetzte  Reform  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  hat  diese  Umstände,
indem  sie  das  Kompagnie-Chirurgenthum  für  immer  beseitigte,  erheblich
verändert  und  das  Attachement  dient  nur  noch  dazu,  einzelnen  früheren
Zöglingen  der  Institute,  welche  also  wenigstens  ihre  Universitäts-Studien
absolvirt  haben,  die  Ablegung  der  Staats-Prüfungen  etc.  zu  ermöglichen.
Die  Vorschriften  über  das  Attachement  haben  vielfach  gewechselt  ?).
Die  jetzt  bestehenden  Vorschriften  sind:

1.  Der  Aufenthalt  der  Unterärzte?)  in  dem  medicinisch  -chirurgischen  Friedrich-Wilhelms-Inatitute,
  welchem  dieselben  Behufs  ihrer  Ausbildung  attachirt  sind,  ist  nicht
als  eine  Beurlaubung,  sondern  ale  ein  Kommando  anzusehen  und  verbleiben  ihnen  für
die  Dauer  dieses  Kommandos  alle  Kompetenzen,  mit  Ausnabme  des  Bervises,  der  zur
Instituts-Kasse  Niesst,  wogegen  sie  auf  die  Kommando-Zulage  keinen  Anspruch  haben  *®).
Die  zu  attachirenden  Unterärzte  haben  eine  Verpßichtung,  die  doppelte  Zeit  des  Attachements
  nachzudienen,  mittelst  des  vorgeschriebenen,  in  Berlin  auszustellenden  Reverses
einzugehen.

2.  Die  Beurlaubungen  der  Unterärzte  mit  Fortgewährung  der  Kompetenzen,  Behufs
Ableuung,  der  Stastsprüfungen,  welche  zufolge  der  kriegsministeriellen  Bestimmungen
vom  30.  April  1854  bei  einer  längeren  als  45  tägigen  Dauer  mittelst  Gesuchs  -  Liste
Allerhöchsten  Orts  beantragt  werden  müssen,  können  nicht  wohl  tiber  drei  Monate
ausgedehnt  werden.  Um  nun  den  Nachtheilen  zu  begegnen,  welche  hieraus  für  die
Unterärzte  hervorgehen  können,  indem  dieselben,  wenn  sie  innerhalb  des  ihnen  bewilligten
  dreimonatlichen  Urlaubs  die  Stastsprüfungen  zu  beenden  ausser  Stando  wären,
gleichwobl  eine  weitere  Verlängerung  ihres  Urlaubs  nicht  zu  erwarten  haben  würden,
bleibt  nur  übrig,  mit  Rücksicht  auf  den  vorerwähnten  kriegsministeriellen  Erlass  und
unter  Abweichung  von  dem  bisherigen  Gebrauche,  ein  Attachement  beim  medicinischchirurgischen
  Friedrich-Wilhelms-Institut  nur  auf  mindestens  ein  volles  Jahr  stattfinden
zu  lussen,  künftighin  alle  nicht  in  Berlin  oder  am  Sitze  einer  delegirten  Examinations-Kommission
  garnisonirenden  Unterärzte,  welche  die  Ministerial-Erlaubniss  zur  Ablegung
der  Staatsprüfnngen  bereits  besitzen  oder  noch  zu  erwarten  haben  und  zugleich  besorgen
  müssen,  innerhalb  eines  dreimonatlichen  Urlaubs  jene  Prüfungen  nicht  vollständig
  beenden  zu  können,  dem  ınedicinisch-  ‚shirargischen  Friedrich-Wilhelms-Intitate
unter  den  in  der  Allerhöchsten  Kabinets  -Ordre  vom  6.  Februar  1824  festgesetsten  Bedingungen
  (Verpflichtung,  die  doppelte  Zeit  des  Attachements  in  der  Armes  zu  dienen)
auf  ein  halbes  Jahr  zu  attachiren.  Denn  bei  einem  solchen  Attachument  kann  es
keiner  Schwierigkeit  unterliegen,  die  Zeit  der  Abwesenheit  der  Uuterärzte  von  den
Truppen,  ohne  sie  im  Fortgenusse  ihrer  Kompetenzen  zu  gefährden,  ganz  nach  der

})  Kriegsmin.  Erlasse  v.  2  geh.  1840,  30  April  1854,  23.  September  1837;  Cirkular
an  d.  General-Arrzie  v.  8.  Mai  1854,

2)  Cırkulare  an  die  sänmtl,  Nähere  vom  1.  August  1822  ad  4,  23.  Juni  1835  ad
2.  9.  Febr.  1924  ad  4,  5  März  1823  ad  9,  24.  Fehr.  1834  ad  6  u.  7,  30.  März  1843  ad
4.  Qt,  Mai  1844  ad  Fr  "10.  eher  1815  ad  3;  Cırkulare  an  die  Gencral-Aerzte  v.  15.  Nov.
1836,  31.  Mai  18%  37.  November  18%,  22  Juhi  1833,  29.  Febr.  1840,  31.  März  1836,
16.  März  1  335,  18.  li  ärz  1842,  24.  Januar  1846;  Cirkular  an  das  Friedrich  "Withelns-Insti.
tut  vom  .  ‚Februar  1846.

s»yA  KO.  vum  26.  Februar  182:  Kriegsmin,  Erl.  vom  30.  April  18545  Cirkular
an  die  Al.  Aerzle  v.  9.  März  1824,  8.  854.

*)  Cir  8.  152  etc.  des  Geldverpfegungs-  "Reglements.