572  Hülfs-Aorste.

‚iugeren  oder  kürzeren  Dauer  der  Staatsprüfungen  zu  bemessen,  und  ausserdem  erwächst
  den  Unterärzten  daraus  noch  der  Vortheil,  die  Reise  nach  Berlin  und  sum
Truppentheil  zurück,  deren  Kosten  sie  bei  der  Ablegung  der  Stastsprilfungen  selbst
zu  bestreiten  hätten,  mittelst  Postfreipasses  kostenfrei  zurückzule

Wenn  auch  die  Jahre  der  Erziehung  oder  des  Unterrichts  nicht  als
Dienstjahre  gerechnet  werden  und  sonach  auch  der  Dienstantritt  der
Zöglinge  der  militärärztlichen  Bildungs-  Anstalten  erst  von  dem  Eintritt
in  die  Charit&amp;  resp.  in  die  Armee  anhebt,  so  wird  doch  die  Zeit,  welche
ein  attachirter  Unterarzt  auf  dem  Institute  zubringt,  in  seine  Dienstzeit
überhaupt  eingerechnet  ?),  sie  darf  nur  nicht  in  Anrechnung  gebracht
werden,  wenn  es  sich  um  Feststellung  der  Dauer  einer  überhaupt  abzulösenden
  Dienstpflicht  handelt.  Ein  in  dieser  Beziehung  erhobener  Zweifel
  wurde  vom  General-Stabs-Arzte°),  wie  folgt,  beseitigt:

Die  Allerhöchste  Kabinets  -Ordre  vora  26.  Februar  1824  besieht  sich  auf  die  Zöglioge
  der  militärärztlichen  Bildungsanstalten.  Zwischen  diesen  Zöglingen  aber  (welchen
nur  noch  die  mit  Unterstützung  von  Beiten  des  Stasts  zum  umfassenderen  medicinischen
Unterrichte  nach  einstweiligem  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  zugelassenen  Chirurgen-Gebulfen
  gleichgestellt  werden  können)  uud  den  attschirten  Militär-Aerzten  besteht  der
wesentliche  Unterschied,  dasa  die  letzteren  bereits  in  Eid  und  Pfßicht  genommen,  zu
ihrer  höheren  Ausbildung  und  zur  Ablegung  von  Staatsprüfungen  kommandirte  Beamte
sind,  welche  sich  im  Interesse  des  Dienstes  gefallen  lassen  müsgen,  jeder  Zeit  von
diesem  Kommando,  auch  bevor  der  Zwuck  desselben  erreicht  ist,  wieder  abberufen  su
werden.  Das  Verhälwiss  der  attachirten  Militkrärzte  zu  den  gedachten,  mit  Btaats-Beneficien
  Studirenden  der  Medicin  ist  mithin  ein  ganz  ähnliches,  wie  das  der  auf  die
Kriegs-Akademie  oder  auf  die  Artillerie-  und  Ingenieurschule  kommandirten  Militärs
zu  den  Zöglingen  der  Kadetten-AÄnstalten.

Da  nun  die  Dienstzeit,  welche  schon  darch  einen  Urlaub,  zu  welchem  Zwecke
und  unter  welchen  Bedingungen  derselbe  auch  ertbeilt  worden  sein  möge,  keinen  Abbruch
  erleidet,  durch  ein  Kommando  niemals  unterbrochen  wird,  so  mnss  auch
Attachement  als  Dienstzeit  überbaupt,  wie  sie  bei  der  Pensionirung,  beim  Amts-Jubi-INum
  in  Frage  kommt,  angerechnet  werden.

Hat  ein  solcher,  als  Unterarzt  zunächst  auf  3  Jahre  Behufs  Ablösung
der  allgemeinen  Dienstpflicht,  angestellter  Zögling  der  militärärztlichen
Bildungsanstalten  seine  Prüfungen  absolvirt,  so  wird  er,  auch  vor  Ablauf
der  dreijährigen  Frist,  zum  Assistenz-  Arzte  in  Vorschlag  gebracht  und
hierzu  ernannt.  Es  muss  hier  noch  erwähnt  werden,  dass  Zöglinge  der
militärärztlichen  Bildungsanstalten  bei  ihrer  Anstellung  in  der  Armee  keinen
  Dienstverpflichtungs-Revers,  auf  den  bei  Besprechung  des  einjährigen
freiwilligen  ärztlichen  Dienstes  noch  zurückgekommen  wird,  auszustellen
haben,  da  sie  schon  bei  ihrer  Aufnahme  in  die  Institute  eine  Verpflichtung,
  für  die  genossenen  Benefizien  eine  bestimmte  Zeit  in  der  Armee
zu  dienen,  eingegangen  sind;  ein  solcher  Revers,  in  dem  ausgesprochen
ist,  dass  sie  während  ihres  Standes  in  der  Kriegsreserve  und  Landwehr
für  den  militärärztlichen  Dienst  disponibel  bleiben,  ist  jedoch  von  ihnen
zu  fordern,  wenn  sie  nach  abgeleisteter  Dienstverpflichtung  aus  der  Armee
treten  und  in  das  Kriegsreserve-  und  Landwchr-  Verhältniss  übergehen.

Diese  Aerzte  werden  also  bei  ihrer  Anstellung  bei  einem  Truppentheil
  nur  vereidigt  *).

Der  Eid)  der  neu  anzustellenden  Hülfsärzte  lautete  bisher:

„Ich  N.  N.  schwöre  zu  Gott,  dem  Allwissenden  und  Allmächtigen,  einen  kö
lichen  Eid,  dass,  nachdem  ich  als  (Unterarzt,  einjähriger  freiwilliger  Unterart)

’  Crklar  an  die  General-Aerzte  vom  20.  Juli  1854.
hr  der  Ersaiz-Instruktion.
rl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med,-Wesens  vom  99.  Febr.  1880.
3  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  vom  2.  Juli  1830  ad  4  und  9.  Februar

1824  ad  2.
)  Allerh.  K.-O.  v.  I1.  Juli  18335  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  3.  Septbr.  1833,