Bildungs-Anstalten.  —  Anstellung.  —  Eid.  573

angentelit  worden  bin,  ich  Sr.  Majestät  dem  Könige  von  Preussen,  meinem  Allergnddigsten

  Herrn,  in  allen  Vorfällen,  zu  Lande  und  zu  Wasser,  in  Kriegs-  und  Friedenszeiten

  und  an  welchem  Orte  es  immer  sei,  treu  und  redlich  dienen,  Allerhöchstdero
  Nutren  und  Bestes  befördern,  Schaden  und  Nachtheil  aber  abwenden  will.  —

Insonderheit  will  ich  die  mir  ertheilten  Vorschriften  und  Befehle  genau  befolgen,

meinen  Vorgesetzten  Ehrfurcht  und  Geborsam  beweisen,  von  den  mir  anvertrauten

Arzeneien  und  Verband-  Gegenständen  nichts  veruntrenen,  die  Kranken  und  Verwundeten

  mit  aller  Sorgfalt  pflegen  und  darauf  halten,  dass  die  bei  denselben  angestellten

  Wärter  ihre  Schuldigkeit  überall  erfüllen.  Ferner  will  ich  in  Feldzügen
bei  vorfallenden  Schlachten  und  Belagerungen,  in  den  Lazarethen  oder  wohin  ich,
sonst  in  meinem  Amte  kommandirt  werden  kann,  willig  und  unverdrossen  sein  und
keine  Gefahr,  80  gross  sie  auch  sein  möge,  scheuen,  sondern  mit  Hintansetzung
meines  eigenen  Lebens  mich  der  Kranken  und  Blessirten  treulich  annehmen  und.
iboen  zu  Hülfe  kommen,  und  mich  überhaupt  so  betragen,  wie  es  einem  rechtschaffenen
  und  gewissenhaften  —  Charge  —  zukommt  und  gebührt.  So  wahr  mir

Gott  helfe  etc‘  ').

Diese  Eidesformel  ist  neuerdings  ausser  Kraft  getreten  und  leisten
die  neu  anzustellenden  Assistenz-  und  Unterärzte  jetzt  den  Eid  in  der
früher  für  die  Ober-Militär-Aerzte  vorgeschriebenen  Form,  welche  jedoch
dadurch  einige  Abänderungen  erlitten  hat,  dass  in  dem  Satze:  „dass  für
die  vorschriftsmässige  Verwendung  (der  Arzneien  nämlich)  von  den  Unter-Chirurgen
  Sorge  getragen  und  davon  Nichts  veruntreut  werde“,  die

orte:  „von  den  Unterchirurgen“,  und  in  dem  Satze:  „dass  sie  die
von  mir  verordneten  Arzneien  in  guter  Qualität  erhalten“  die  irrthümlich
  aufgenommenen  Worte  „von  mir“  künftig  fortzulassen  sind?).
(Cfr.  Theil  II,  Kap.  II)

Es  ist  früher  gesagt  worden,  dass  die  vollständige  Realisirung  der
Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  12.  Februar  1852,  welche  als  Hülfsärzte
  nur  promovirte  und  approbirte  Assistenz-Acrzte  in  der  Armee  sehen
will,  noch  nicht  so  bald  zu  erwarten  ist;  die  Richtigkeit  dieser  Behauptung
  ergiebt  sich  (ganz  von  den  auf  dem  Aussterbe-Etat  stehenden
frühern  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen,  welche  sich  jetzt  noch,  je
nachdem  sie  Wundärzte  1.  Klasse  sind,  oder  diese  Qualifikation  nicht
haben,  als  Assistenz-  und  Unterärzte  zahlreich  in  der  Armee  befinden,
abgesehen)  aus  der  obigen  Darstellung,  und  liegt  der  Grund  eben  in  der
Art  der  Anstellung  der  Zöglinge  der  militärärztlichen  Bildungsanstalten
in  der  Armee.

Mag  ein  solcher  Zögling  nach  den  absolvirten  4  Studienjahren  und
resp.  nach  Absolvirung  seines  Charite-Dienstjahres  Prüfungen  bestanden
haben  oder  nicht,  so  wird  er  als  einjähriger  freiwilliger  Unterarzt  oder
als  dreijähriger  etatsmässiger  Unterarzt  oder  als  Unterarzt  auf  Grund
der  Allerhöchsten  Kabinets  Ordre  vom  14.  August  1856,  welche  lautet:

„Im  Verfolg  der  Ordres  vom  26.  Februar  1824  und  12.  Februar  1852  bestimme

Ich,  dass  die  in  die  militärärztlichen  Bildungs-  Anstalten  eintretenden  jungen  Medieiner

  verpßichtet  sein  sollen,  unmittelbar  nach  Vollendung  ihrer  Studien  mit  der

Ableistung  ihrer  allgemeinen  "und  besonderen  Militär  -  Dienstpficht  als  UnterÄrzte

zu  beginnen  und  in  dieser  Charge  so  lange  fortzudienen,  bis  sie  nach  Ablegung

der  Promotions-  und  Staatsprüfungen  im  Sinne  Meiner  Ordre  vom  12.  Februar

1852  von  Mir  zu  Assistenz-Acrzten  ernannt  werden“

in  der  Armee  angestellt,  um  resp.  5,  7  oder  8  Jahre  in  derselben  zu
dienen.  Wenn  nun  auch  die  baldige  Erledigung  der  vorgeschriebenen
Prüfungen  Regel  ist,  so  kommt  es  doch  auch  gar  nicht  selten  vor,  dass
über  diese  Absolvirung  der  Prüfungen  mehrere  Jahre  vergehen,  oder
dass  die  Prüfungen  gar  nicht  abgelegt  werden.  Wird  ein  solcher  Unter-!)

  Cfr.  Vereidigung  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte,
2)  Kriegswin.  Elise  vom  ».  April  und  22.  Mai  1862.