574  Hülfe-Aorzte.

arzt  attachirt,  so  wird  dadurch  seine  Dienstverpflichtung  noch  verlängert,
und  gelingt  ihm  auch  dann  das  Bestehen  der  Prüfungen  nicht,  so  verbleibt
  der  Armee  noch  länger  als  sonst  ein  Unterarzt.  Es  wird  also,
so  lange  diese  Verhältnisse  fortdauern,  stets  cine  aus  den  militärärztlichen
  Bildungs-Anstalten  hervorgegangene  Anzahl  von  Unterärzten  in
der  Armee  geben,  welche  den  Anforderungen  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre
  vom  12.  Februar  1852  zeitweise  oder  dauernd  nicht  entsprechen.
Hierzu  kommt  noch,  dass  das  Königliche  Kriegsministerium  in  den  letzten
Jahren  mehreren  jungen  Doktoren  der  Medicin  die  Erlaubniss  ertheilt
hat,  vor  Ablegung  der  Staats-Prüfungen  als  dreijährige  etatsmässige  Unterärzte
  in  den  Dienst  einzutreten.

Durch  Anstellung  solcher  Unterärzte  in  Universitätsstädten  soll  denselben
  die  Gelegenheit  geboten  werden,  ihre  Staatsprifungen  zu  absolviren;
  geschieht  das,  so  entsprechen  sie,  selbst  wenn  sie  die  drei  vollen
Jahre  Unterärzte  bleiben  müssen,  und  nicht,  wie  dies  Regel  zu  sein
pflegt,  zu  Assistenz  -  Aerzten  ernannt  werden  sollten,  den  gesetzlichen
Anforderungen,  geschieht  dies  aber  nicht,  so  helfen  diese  Männer  die
Zahl  jener  unfertigen  Hülfs-Aerzte  nur  noch  vermehren.

Es  geht  schon  aus  dem  bisher  Dargestellten  hervor.  dass  eine  sofortige
  Anstellung  als  Assistenzarzt  in  der  Armee  nicht  zulässig  ist;  der
einjährige  freiwillige  Unterarzt,  der  aus  der  Charit&amp;  tretende  Chirurg,
der  absolvirte  Zögling  der  Militär-Akademie,  der  einjährige  freiwillige
Arzt,  der  freiwillig  eingetretene  nicht  dienstpflichtige  Civilarzt,  alle  müssen
vor  ihrer  Ernennung  zu  Assistenz-Aerzten  durch  die  Zwischenstufe  der
Unterarzt-Stellung  hindurch  gehen.

Soll  nun  ein  Unterarzt  zum  Assistenzarzt  in  Vorschlag  gebracht
  und  dazu  ernannt  werden,  so  hat  der  Unterarzt,  welcher,  um  dies
hier  nochmals  zu  wiederholen,  seine  sämmtlichen  Prüfungen  vollständig
absolvirt  haben  muss,  ein  hierauf  gerichtetes  Gesuch,  unter  Beifügung
seiner  ärztlichen  Approbation  im  Original  oder  in  beglaubigter  Abschrift,
an  seinen  vorgesetzten  Ober-Militärarzt  zu  richten,  welcher  jedes  derartige
  Gesuch,  nachdem  er  seine  Bemerkungen  über  die  Würdigkeit  des
Bittstellers  in  dienstlicher,  sittlicher  und  politischer  Hinsicht  und  seine
Aeusserung  über  das  Einverständniss  des  Truppen-Kommandeurs
  der  Eingabe  hinzugefügt,  sodann  dem  betreffenden  General-Arzte
zur  Weiterbeförderung  an  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  zuzustellen
  hat.

Letzterer  beantragt  alsdann  die  Ernennung  des  Petenten  zum  Assistenz-Arzte
  mittelst  Gesuchs-Liste  Allerhöchsten  Orts  und  erfolgt  hierauf
die  Ernennung  mittelst  Allerhöchster  Kabinets-Ordre,  von  welcher  der
neu  ernannte  Assistenzarzt  einen  Auszug  durch  den  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  als  Certificat  erhält,  da  an  Militärärzte  Patente,  ‚wie
an  die  Officiere,  nicht.  verabfolgt  werden  ').

Solche  Zöglinge  der  militärärztlichen  Bildungsanstalten,  welche  sich
schon  während  ihrer  Studienzeit  durch  Fleiss  etc.  ausgezeichnet  und  sich
auch  während  ihrer  Dienstzeit  als  Assistenzärzte  in  der  Armee  als  tüchtig
  und  diensteifrig  bewährt  haben,  werden  nach  mehrjähriger  Dienstzeit
im  Heere  wieder  an  das  medicinisch-chirurgische  Friedrich  -  Wilhelms-Institut
  berufen;  sie  führen  den  Titel  „Ober-  Aerzte“,  haben  den  Rang
und  die  Kompetenzen  der  Assistenz-  Aerzte  und  tragen  als  äusseres  Ab-I)

  Allerh.  K.-O.  v.  12.  Febr.  1852  ad  11;  Cirkular  a.  d.  General-Aerzte  v.  10.  Mai  182.