Freiwilliger  ürztlioher  Dienst.  375

zeichen  eine-goldene  Litze  am  Kragen.  Es  sind  solcher  Oberarzi-Stellen
18  vorhanden.  Diese  Oberärzte  (von  denen  die  Mehrzahl  bei  der  Reorganisation
  der  Arınee  1860,  zur  Wahrung  ihrer  Anciennitäts-Ansprüche,  zu
Stabsärzten  unter  Beibehalt  ihrer  bisherigen  Kompetenzen  ernannt  worden
ist)  haben  den  Collegienbesuch  der  Zöglinge  zu  überwachen,  Repetitionen
und  Prüfungen  mit  denselben  vorzunehmen  und  den  oberärztlichen  Dienst
auf  den  verschiedenen  Krauken-Stationen  der  Charite  zu  leiten.  Nach
beendigter  Dienstzeit  am  Institute,  welche  für  ihre  fernere  wissenschaftliche
  Ausbildung  vom  allergrössten  Werthe  ist,  treten  sie  als  Stabsärzte
in  die  Armee  zurück  ').
B.  Der  freiwillige  ärztliche  Dienst,

Es  ist  jungen  dienstpflichtigen  Medicinern  bereits  seit  1820  gestattet,
ihrer  allgemeinen  Dienstpflicht  in  ärztlicher  Eigenschaft  genügen  zu  dürfen.
Der  desfallsige  Erlass  ?)  lautet:

„Um  dem  Mangel  an  Unter-Chirurgen  für  die  Armee,  welcher  bisher  bei  entstandenen
  Kriegen  stattgefunden  hat,  für  die  Folge  vorzubeugen,  will  Ich  genehmigen,
dass  junge  Leute,  welche  die  erforderliche  Qualifikation  besitzen,  ibrer  Militär-Dienstpflicht
  auch  durch  den  Dienst  als  Kompagnie-  oder  Eskadron-Chirurgen  genügen
können,  insoweit  zu  ihrer  Anstellung  in  dieser  Art  Gelegenheit  ist,  und  ihnen  auch
gentatten,  in  dieses  Verhältnies  als  Freiwilliger  auf  ein  Jahr,  unter  den  für  die

reiwilligen  auf  einjährige  Dienstzeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  einzutreten‘.

Während  aber  früher  dieser  Dienst  schon  während  der  Studienzeit
abgeleistet  werden  konnte  und  der  sich  zuin  Dienstantritt  Meldende  erst
noch  einer  wissenschaftlichen  Prüfung  sich  zu  unterwerfen  und  sein  Curriculum
  vitae  anzufertigen  hatte  °®),  darf  der  freiwillige  Eintritt  in  den
Dienst  jetzt  erst  nach  absolvirten  Staatsprüfungen  erfolgen  und  ist  deshalb
auch  eine  Prüfung  nicht  mehr  erforderlich‘).  Auch  jetzt  kann  der  Dienstpflicht
  durch  dreijährigen  oder  einjährigen  Dienst  als  Arzt  genügt  werden.
Junge  Aerzte,  welche  auf  die  erstere  Art  dienen  wollen,  werden  als  Unterärzte
  und  mit  den  Kompetenzen  derselben  angestellt;  diejenigen  Aerzte,
weiche  nur  ein  Jahr  und  dieses  auf  ihre  Kosten  dienen,  heissen:  einjährige
  freiwillige  Aerzte.  Die  näheren  Bedingungen,  welche  vor
diesem  Eintritt  zu  erfüllen  sind,  habe  ich  bereits  in  der  Ersatz-Instruktion
88.  151  bis  156.  (Theil  IL,  Kapitel  L  A.)  mitgetheilt,  und  sei  hier  nur  noch
Folgendes  erwähnt.  —  Der  junge  dienstpflichtige  Arzt  wendet  sich  unter
Einreichung  seiner  Militärpapiere  (Berechtigungsschein  zum  einjährigen
freiwilligen  Dienst,  die  etwa  erhaltene  Ausstands-Bewilligung)  und  seiner
ärztlichen  Approbation  mit  seinem  Gesuche  um  Anstellung  in  einer  bestimmten
  Garnison  entweder  an  den  General-Stabsarzt  der  Armee  selbst
oder  an  einen  Korps-Generalarzt.  —  Ist  das  Letztere  der  Fall,  so  wird
das  Gesuch  von  diesem  an  den  General-Stabsarzt  befördert,  da  nur  dieser
das  Recht  der  Anstellung  dieser  Aerzte  hat’).  Derselbe  hat,  obwohl  den
Aerzten  eine  unbedingt  freie  Wahl  des  Truppentheils  und  der  Garnison
nicht  gestattet  ist,  doch  deren  Wünsche  hinsichtlich  der  Garnison  möglichst
zu  berücksichtigen  ®).  Der  General-Stabsarzt  verfügt,  nach  Eingang  des

!)  Allerh.  Kab.-Ord.  vom  12.  Februar  1852,  18.  December  1860.

2)  Allerh.  Kab.-Ord  vom  7.  August  18%.

3)  Instruktion  aut  Ausführung  der  in  der  Allerh.  Kab.-O.  v.  7.  August  1820  enthaltenen
Festeetzung:  dass  die  Mılitär-  Diensipflicht  auch  durch  freiwilligen  Chirurgendienst  bei  dein
Heere  ab  löst  erden  könne3  vom  16.  822.

*)  Allerh.  Kab.-O,  v.  n.  gebruar  iss?  ad  8;  Ersatz-Instruktion  v.  9.  December  1858.

s)  Kriegemin.  Erlass  v.  26.  Decemb

©)  Instruktiun  von  182,  6  16;  Ei.  2.  Minist.  d.  Innern  und  d.  Krieges  v.  16.  Juni  1862.