576  Aillfe-Aorzte.

betreffenden  Gesuchs,  nun  die  Anstellung  bei  einem  Truppentheil  entweder
direkt  an  den  Anzustellenden  unter  abschriftlicher  Mittheilung  des  Erlasses
an  den  Generalarzt  desjenigen  Armeekorps,  in  dessen  Bezirk  der  Arzt  angestellt
  werden  soll,  oder  verfügt  die  Anstellung  an  den  Generalarzt.
Dieser  weist  nun  den  Anzustellenden,  unter  Rückgabe  seiner  Papiere,  an,
sich  pünktlich  an  dem  vom  General-Stabsarzte  festgesetzten  Anstellungstage
  bei  seinem  vorgesetzten  Ober-Militärarzt,  in  der  vorgeschriebenen
Uniform  und  mit  den  gebräuchlichen  chirurgischen  Taschen-  (incl.  Zahn-)
Instrumenten  versehen,  zu  melden;  macht  dem  General-Kommando  von
der  Anstellung  Meldung  und  ertheilt  dem  betreffenden  Ober  -  Militärarzt,
unter  Mittheilung  von  der  Anstellung,  die  Weisung,  den  Neuanzustellenden
mit  seinen  Dienstverhältnissen  nach  allen  Richtungen  hin  genau  bekannt
zu  machen,  und  für  dessen  baldige  Vereidigung  beim  Truppentheil  Sorge
zu  tragen  ').

Vor  der  Vereidigung  nach  der  oben  mitgetheilten  Eidesformel  stellt
der  einjährige  freiwillige  Arzt  den  im  $.  154  der  Ersatz-Instruktion  vorgeschriebenen
  Dienstverpflichtungs-Revers  aus,  welcher  von  den  dazu

orderten  Anwesenden,  wie  folgt,  bescheinigt  wird:

Dass  der  N.  N.  die  vorstehende  Erklärung  eigenhändig  in  unserer
Gegenwart  (ge-  und)  unterschrieben  hat,  bescheinigen  wir,  von  dem
Kommandeur  des  N.  N.  Regiments  —  Bataillons  —  Herrn  N.  N.  zur
Aufnahme  dieser  Verhandlung  Beauftragte,  mit  Unterschrift  und  Siegel
—  Ort,  Datum,  Namen  und  Siegel  der  Kommandirten?).—  Die  Vereidigung
des  Arztes  erfolgt  nach  Vollziehung  des  Reverses  durch  einen  Öfficier
im  Beisein  eines  Oberarztes  resp.  im  Beisein  eines  zweiten  Officiers  und
ist  auch  die  erfolgte  Vereidigung  vom  Eidesabnehmer  und  Beisitzer  auf
dem  Reverse  anzugeben.

Die  nicht  gesetzlich  vorgeschriebene,  sondern  nur  auf  Observanz  beruhende
  Zuziehung  eines  Militär-Oberarztes  zur  Vereidigung  eines  Unterarztes
  soll  übrigens,  der  Vermeidung  überflüssiger  Kosten  halber,  nur  dann
bei  dem  betreffenden  Militär-Befehlshaber  beantragt  werden,  wenn  ein
Militär-Oberarzt  am  Orte  des  Vereidigungsaktes  anwesend  ist,  da  die  im
Beisein  eines  Officiers  vollzogene  Vereidigung  eines  Unterarztes,  auch  ohne
Zuziehung  eines  entfernt  stehenden  Militär-Oberarztes,  volle  Gültigkeit
hat°).  —  Weiter  hat  der  neu  angestellte  Arzt  sein  Curriculum  vitae  auszustellen
  und  ist  dieses  von  dem  Militär-Oberarzte  dahin  zu  bescheinigen,
dass  es  vom  Arzte  eigenhändig  abgefasst  sei,  und  gegen  die  Wahrheit
des  darin  Enthaltenen  kein  Zweifel  obwalte.  Auch  sind  dieser  Bezeugung
Aeusserungen  über  das  Exterieur  des  Arztes  und  über  seine  körperliche
N  zum  militärärztlichen  Dienst  beizufügen  (Instruktion  von
1822  8.  5

Der  Obee-Militärarzt  sendet  sodann  dem  Generalarzte:

1.  das  Curriculum  vitae  —  in  duplo  —

2.  die  beglaubigte  Abschrift  der  Approbation  —  in  duplo  —  und

3.  das  Original  und  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Dienstverpflichtungs-Reverses
  ein,  von  welchen  Schriftstücken  der  General-Stabsarzt
  je  eines,  vom  Revers  das  Original,  erhält  ®).

I)  Cirkulare  an  die  sämtlichen  Militär-Aerzte  v.  9.  Februar  1824  ad  7,  16.  August  18237
ad  3,  31.  December  1832  ad  5,  18.  August  1842  ad  1.

ı  Instruktion  von  1  .®  1

8)  Kriegsm.  Erl.  v.  3.  Deceniber  1848,  Cirkular  an  d  General-Aerzte  v.  12.  December  1848.

*)  Eriass  des  Cheik  des  Mil.-Med.-Wesens  v.  16.  Mai  180U.