Freiwilliger  Krztlicher  Dienst.  577

Der  Truppentheil  macht  über  die  erfolgte  Einstellung  eines  einjährigen
freiwilligen  Arztes  dem  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission,
in  deren  Bezirk  der  erstere  sein  Domicil  hat,  sogleich  eine  Mittheilung,
während  früher')  eine  derartige  Anzeige  an  die  heimatblichen  Landraths-Aemter
  Sache  der  Generalärzte  war.  Bei  den  als  dreijährige  Unterärzte
eingetretenen  dienstpflichtigen  approbirten  Aerzten  und  den  Doctoren,
welchen  die  Ableistung  ihrer  allgemeinen  Dienstpflicht  vor  absolvirten
Staatsprüfungen  gestattet  ist,  ohne  dass  sie  Zöglinge  in  militärärztlichen
Bildungsanstalten  gewesen  sind,  wird  in  analoger  Weise  verfahren.  Diese
beiden  letzteren  Kategorien  werden  gewöhnlich  vor  Ablauf  ihrer  dreijährigen
  Dienstzeit,  erstere  meist  nach  1  oder  1'/,  jähriger  Dienstzeit  zu
Assistenzärzten  ernannt.

Auf  die  Dienstverrichtungen  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  wird
später  noch  zurückgekommen  werden,  es  sei  hier  nur  erwähnt,  dass  ihnen
während  ihrer  Dienstzeit  nur  eine  14  tägige  Urlaubszeit  bewilligt  werden
kann  (Theil  II.,  Kapitel  I,  Urlaub).  Jeder  Urlaub  über  14  Tage  wird
nachgedient,  eben  so  die  Zeit,  um  welche  die  verschiedenen  Urlaube  die
Dauer  von  14  Tagen  übersteigen  ?).

Auf  Kompetenzen  —  siehe  unten  —  haben  sie  in  der  Regel  keinen
Anspruch  und  auch  die  den  einjährigen  Freiwilligen  früher  bewilligt  gewesene
  Servis-  und  Quartier-Kompetenz  steht  ihnen  nicht  zu®).  Auf  Märschen
haben  sie  stets  Anspruch  auf  freies  Quartier  *).

Die  ohne  Gehalt  dienenden  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  werden  zwar
gewöhnlich  als  überzählig  ausserhalb  des  Etats  angestellt,  können  und
müssen  jedoch  bei  Manquements  auch  den  vollen  Dienst  einer  etatsmässigen
Stelle  versehen,  ohne  dass  ihnen  hieraus  irgend  ein  Anrecht  auf  Kompetenzen
  an  Gehalt  etc.  zustände  ®).

Ihre  Dienstverrichtungen  sind  im  Allgemeinen  an  die  Garnison,  in
welcher  sie  angestellt  sind,  gebunden;  wechselt  ein  Truppentheil,  bei  dem
ein  einjähriger  freiwilliger  Arzt  angestellt  ist,  dauernd  seine  Garnison,  so
ist  es  dem  Arzte,  gleich  anderen  einjährigen  Freiwilligen,  allenfalls  nachzulassen,
  zu  einem  andern  Truppentheil  dieser  Garnison  überzutreten,  nur
dürfen  aus  dergleichen  Versetzungen  der  Staatskasse  keine  Kosten  entstehen.
Diese  Bestimmung  war  nur  temporär  von  1848  bis  1851,  wo  die  häufigen
und  plötzlichen  Dislokations-Veränderungen  ihre  Ausführung  nicht  gestatteten,
  aufgehoben  *®)

Vorgekommene  Zweifel,  ob  die  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  während
der  gewöhnlichen  Friedensverhältnisse  zur  Begleitung  der  von  ihnen  selbst
gewählten  Truppentheile  bei  zeitweiliger  längerer  Entfernung  der  letzteren
aus  der  Garnison  in  Folge  von  Uebungen,  Kantonnements,  Kommandos  etc.
verpflichtet  sind,  hat  das  Ministerium  dahin  erledigt,  —  dass  die  gedachten
Aerzte  in  dergleichen  Fällen,  beim  Ausrücken  ihrer  Truppentheile,  ganz
eben  so  zu  behandeln  sind,  wie  die  einjährigen  I’reiwilligen  mit  der  Wafle?).

')  Erlass  d.  Minist.  d.  Innern  und  d,  Krieges  v.'  22.  Mai  4854,  en:  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.
  yom  29  Juli  1854,  Cirkular  an  die  General-Aerzie  v.  ‚Aug  1854

2)  Erl.  d.  Chefs  d.  Milil.-Medic.-Wesens  v.  12.  und  19.  Ape
18.  3)  Kriegsmn,  Erlass  v.  19.  April  und  10.  Juni  1850,  Cirkular  an  die  General-Aerzie  vom

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*)  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.  Med  „Wesens  v.  18.  Jun

&gt;)  Instruktion  von  1822,  8.  173  kriegsmin.  Erl.  v.  ;  September  1837;  Cirkular  an  die
Genen  rate  v.  19.  Septenber  1837.

d.  Minist.  d.  Innern  und  des  Krieges  v.  8.  April  und  20.  Mai  1817;  Kriegsmin.
En.  v  ’15.  "November  1831,  10.  Dktnber  1343  und  12.  Februar  1851.
”)  Kriegsmin.  Erl.  19.  "Mai  1861.

Prager,  Mllit.  Mod.  -  Wesen,  37