378  Häülßs-Aerzte.

Ueber  die  Kommandirung  einjähriger  freiwilliger  Aerzte  sind  mehrere
Bestimmungen  ergangen,  die  am  Besten  in  extenso  mitgetheilt  werden:

Es  unterliegt,  bestimmt  das  Kriegs-Ministerium  !),  keinen  Zweifel,  dass  die  einjährigen
  Freiwilligen,  also  auch  ein  einjähriger  freiwilliger  Arzt,  ihrem  Truppentheil  zu
folgen  haben,  wenn  dieser  einstweilig  z.  B.  zu  den  Uebungen  aus  der  Garnison  abrückt  und
Kantonnements  bezieht  und  dass  die  Freiwilligen  hieraus  keine  besonderen  Ansprüche
herleiten  können.  Ebenso  zweifellos  ist  es,  dass  z.B.  der  Kommandeur  einer  Artillerie-Brigade
  berechtigt  ist,  den  freiwilligen  Arst  in  der  von  diesem  gewählten  Garnison
von  einer  Batterie  etc.  zur  anderen  zur  Dionstleistung  zu  befehligen  und  dass  eine
solche  Bestimmung  such  bei  dem  einstweiligen  Abrücken  aus  der  Garnison  statthaft
ist,  wenn  bei  jener  Batterie  überhaupt  ein  besonderer  Hülfsarzt  nothwendig  wird.  Muss
in  diesem  Falle,  wegen  Mangels  an  etatamiissigen  Aerzten,  die  Zutheilung  eines  freiwilligen
  Arztes  geschehen,  so  ist  es  billig,  demselben  diejenige  Kommando-Zulage  zu
gewähren,  welche  dem  etatsmüssigen  Arzte  hätte  gewährt  werden  müssen.  Es  tritt  dabei
aber  die  Beschränkung  ein,  dass  der  freiwillige  Arzt  die  Kommando-Zulage  nur  nach  dem
geringsten  Satze,  also  für  Unterärzte,  erhalten  kann.

ine  Bestimmung  ‘),  dass  einjährige  freiwillige  Aerzte  zu  Kommandos  ausserhalb
ibrer  Garnison  nicht  herangezogen  werden  dürften,  ist  nicht  bekannt.  Die  einjährigen
freiwilligen  Aerzte  sind  in  dieser  Beziehung  wie  die  einjährigen  Freiwilligen  überhaupt
su  behandeln,  welche,  da  sie  sich  ihren  Garnisonort  wählen  können  und  keinen  Bold
beziehen,  nur  zu  den  Ausmärschen,  zu  den  Uebungen  und  Revüen  mit  herangezogen
werden.  Die  Kommandirung  der  einjährig  freiwilligen  Aerste  ausserhalb  ihrer  Gernison
ist  zwar  nicht  durchaus  unzulässig,  es  sind  vielmehr,  unter  Umständen,  wo  ein  etatsmässiger
  Hülfserst  nicht  disponibel  war,  derartige  Kommandos  schon  vorgekommen,
bei  welchen  aber  immer  eine  Entschädigung  des  betreffenden  einjährigen  freiwilligen
Arztes  für  die  Mehrkosten  des  Aufenthalts  an  einem  fremden  Orte  beantragt  werden  musste.

Unter  den  gewöhnlichen  Friedensverhältnisen,  erfolgt  die  Entlassung
  °)  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  nach  abgelaufenem  Dienstjahr,
und  muss  die  Entlassung  und  die  Ausstellung  des  Entlassungs-  Attestes
spätestens  14  Tage  vor  dem  Ende  der  Dienstzeit  bei  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  beantragt  werden.  In  dem  desfallsigen.  Gesuche  hat
der  vorgesetzte  Ober-Militärarzt  zu  erklären,  dass  der  qu.  Arzt  nicht
weiter  dienen  wolle,  mitzutheilen,  ob  und  wie  lange  derselbe  beurlaubt
gewesen  sei  und  sich  über  die  dienstliche  und  moralische  Führung  desselben
  zu  äussern,  damit  danach  das  Entlassungsattest  vom  General-Stabsarzte
  ausgestellt  werden  kann.  In  diesem  Attest  ist  die  Dienstzeit  des
Betreffenden  genau  anzugeben,  zumal  wenn  er  seiner  Dienstpflicht  bei
mehreren  Truppentheilen  genügt  hat,  und  anzuführen,  ob  der  Arzt  etwa
während  seiner  Dienstzeit  Strafen  erlitten  hat;  auch  enthält  dasselbe  die
Weisung,  dass  der  in  das  Kriegsreserve-  Verhältniss  übertretende  Arzt
sich  bei  den  Landwehr-Behörden  pünktlich  zu  melden  habe  und  respective,
dass  er  auf  Grund  des  Entlassungsattestes  befugt  sei,  die  Verleihung  des
Assistenzarzt-Charakters  in  Antrag  bringen  zu  lassen.  Das  Attest  wird
dem  betreffenden  Korps-Generalarzt  zugefertigt  und  von  dem  Ober-Militärarzte
  dem  Abgehenden  am  letzten  Tage  seiner  Dienstzeit  ausgehändigt.
Der  Ausstellung  eines  Kriegs-Reservepasses  von  Seiten  des  Truppentheils

arf  es  nicht.

Erklärt  ein  einjähriger  freiwilliger  Arzt  sich  bereit,  in  der  Armee
fortzudienen,  so  hat  er  sich  zunächst  des  Rechtes  der  freien  Wahl  der
Garnison  und  des  Truppentheils  zu  begeben  und  tritt  zuvörderst  in  die
Reihe  der  etatsmässigen  Unterärzte  der  Armee  ein,  bis  die,  in  der  oben

!)  Erl.  d.  Milit.-Oekon.-De  v.  3.  September  1835

2)  Erl.  d.  Chefs  d,  Milit.-Med.-Wesena  v.  9.  Oktober  1838.

3)  Cirkulare  an  d.  sämmtl  Militär-Aerzte  vom  9.  Februar  1894  ad  2.  and  vom  19.  April
1826  ad  12;  an  die  General-Aerzte  vom  20.  September  1828,  36.  Januar  1846,  25.  Oktober
1854  und  W.  September  1860;  Kriegamin.  Erlass  v.  25.  Oktober  1832,  31.  August  1826,
31.  Mai  1832,  14.  August  1846.