Freiwilliger  ürstlicher  Dienst.  579

angegebenen  Weise  zu  beantragende  Ernennung  zum  Aseistenzarzte  erfolgt
ist’).  Von  der  früher  von  solchen  Aerzten  geforderten  Verpflichtung,
zwei  hinter  einander  folgende  Jahre  in  der  Armee  zu  dienen,  scheint  in
neuerer  Zeit  Abstand  genommen  zu  sein.

In  der  letzten  Zeit  hat  manes,  während  des  provisorischen  Zustandes
der  Armee-Reorganisation,  einjährigen  freiwilligen  Aerzten  auch  nachgegeben,
  nach  beendeter  einjähriger  Dienstzeit  in  der  Armee  zu  verbleiben,
ohne  in  den  hülfsärztlichen  Etat  einzutreten;  solche  Aerzte  dienen  also
stillschweigend  weiter,  gehören  der  Kriegsreserve  an  und  werden  daher
auch  nicht  zu  wirklichen  Assistenzärzten  ernannt,  sondern,  gleich  allen
landwehrpflichtigen  Aerzten,  nur  mit  dem  Assistenzarzt-Charakter  beliehen.
Diese,  nur  provisorisch  angestellten  Aerzte  sind  nicht,  gleich  den  etatsmässigen
  Assistenzärzten,  pensionsfähig;  auf  ihre  Kompetenzen  wird  später
noch  zurückgekommen  ?).

Die  Entlassung  einjähriger  freiwilliger  Aerzte  erfolgt  nach  abgelaufenem
Dienstjahr  nicht,  wenn  die  Truppen,  bei  denen  sie  stehen,  kriegsbereit
oder  mobil  sind’).  Während  der  Reorganisation  der  Armee  wurden  gleichfalls
  einjährige  freiwillige  Aerzte  nach  beendeter  Dienstzeit  auf  Grund  der
noch  fortbestehenden  modificirten  Kriegsformation  im  Dienst  zurückbehalten
  *).  —

Es  ist  bisher  nur  von  einjährig  freiwilligen  Aerzten  ohne  Gehalt  die
Rede  gewesen;  seit  der  Reorganisation  der  Armee  besteht  noch  eine  andere
Kategorie  dieser  Aerzte,  welche  trotz  nur  einjährigen  Dienstes  dennoch
Gehalt,  und  zwar  die  vollen  Kompetenzen  der  Ünterärzte,  bezicht.
Es  ist  diese  Massregel  eine  Folge  des  immer  mehr  zunehmenden  Mangels
an  Hülfsärzten,  der  sich  trotz  des  beständig  verminderten  Etats  doch
immer  mehr  und  mehr  fühlbar  macht;  und  sie  ist  vom  Kriegsministerium
sowohl,  als  vom  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  als  eine  ausserordentliche
  bezeichnet.

Will  ein  dienstpflichtiger  Arzt  seiner  einjährigen  Dienstzeit  im  Genusse
der  Kompetenzen  der  Unterärzte,  die  sich  übrigens,  wie  später  erörtert
werden  wird,  nur  unbedeutend  von  denen  der  Assistenzärzte  unterscheiden,
genügen,  so  hat  er  sich  in  einer  anderen  Garnison  zum  Dienst  verwenden
zu  lassen,  als  in  der  er  angestellt  ist,  oder  sich  von  vorneherein  des
Rechtes  der  freien  Wall  der  Garnison  zu  begeben  und  sich  für  eine  beliebige
  Verwendung  im  Dienst  zur  Disposition  zu  stellen  °).

Hinsichtlich  der  Entlassung  dieser  Aerzte  besteht  folgende  Verordnung

  °):
5;  Verwendung  einjähriger  freiwilliger  Aerzte  mit  Gehalt  ist  eine  Ausnahme-Maseregel
  und  wird,  sobald  die  Verhältnisse  des  militärärztlichen  Personals  der  Armee
der  jetzigen  Umformung  entsprechend  erst  vollständig  geregelt  sein  werden,  demnächst
wohl  nur  noch  selten  vorkommen.

Eine  allgemeine  Bestimmung  über  den  zur  Sprache  gebrachten  Punkt  rücksichtlich
des  Entlassungstermins  derartiger  Aerzte,  welche  am  l‘ten  oder  sonst  im  Laufe  eines
Monats  ihre  einjährige  Militärpflicht  erfüllt  haben,  zu  erlassen,  erscheint  daher  nicht
erforderlich.  Wo  indessen  in  einzelnen  Fällen  einjährig  freiwillige  Aerzte  ihr  Dienat-3)

  Allerh.  K.-O.  v.  23.  Juli  1848.

3  Erl.  d.  Chefs  d.  in  -Medic.-Wesens  vom  20.  Deceniber  1860.

3)  Kriegsmin.  Erl.  v.  18.  November  1831  und  15.  December  1830,  Cirkular  an  die  General-Aerzte
  v.  19.  December  }.

4)  Kriegamin.  Erl.  v.  10.  August

)  Kriegsinin.  Erl.  vom  8.  Juli  Br  tag  ad  2),  10.  und  29.  August  1859;
Erl.  d.  Cheis  des  Mil.-Med.-Wesens  v.  20  August

*)  Erl.  d.  Allgem.  Kriegs  -Depart.  v.  9,  August  1  37*