580  Hülßs-Aarzte.

jahr  mitten  im  Monat  vollenden  und  nieht  freiwillig  das  monatliche  Gehalt  bis
zum  Ende  des  Monats  bei  der  Fahne  verbleiben  wollen,  sind  sie  für  die  Zeit  vom
ersten  des  letzten  Monats  ihrer  Dienstzeit  ab  bis  zum  Schluss  derselben  ohne  Gehalt
zu  beurlauben,  um  das  letztere  für  den  eventuellen  Nachfolger  disponibel  zu  machen“.

Dass  diese  Aerzte  ihrem  Truppentheil  bei  Ausmärschen  etc.  überall
hin  zu  folgen  haben,  versteht  sich  von  selbst,  da  sie  in  Hinsicht  ihrer
Dienstverhältnisse  ganz  in  der  Kategorie  der  Unterärzte  stehen.  —  Auch
bei  der  Marine!)  kann,  da  dieselbe  Manquements  an  Hülfsärzten  hat,  den
Behufs  Ableistung  ihrer  Militärpflicht  in  die  Marine  eintretenden  einjährigen
  freiwilligen  Aerzten  die  Wahrnehmung  etatsmässiger  Assistenzarzt-Stellen
  übertragen,  und  wenn  hiermit  die  Aufgabe  des  von  ihnen  selbst
gewählten  Garnisonorts  verbunden  ist,  aus  den  vakanten  Gchältern  der
Marine-Assistenzärzte  ein  nicht  pensionsfähiges  Gehalt  von  300  Thalern
jährlich  gewährt  werden.  —  Uebrigens  hatte  neuerdings  der  General-Stabsarzt
  in  Folge  wiederholter  Monita  der  Königlichen  Ober-Rechnungs-Kammer
  von  der  Anstellung  einjähriger  freiwilliger  Aerzte  mit  Gehalt
einstweilen  und  so  lange  ganz  Abstand  nehmen  zu  wollen  erklärt,  bis  das
Kriegs-Ministerium  hierüber  entschieden  haben  würde  ?

Diese  Entscheidung  ist  durch  die  Allerh.  Kab,  “0.  vom  20.  December
1862  (Erlass  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  vom  24.  December  1862)  gegeben,
welche  lautet:

„Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  will  Ich  hierdurch  nachträglich  Meine  Genehmigung
zu  der  aus  Anlans  des  vorhandenen  Manquements  an  Hülfsärzeten  in  der  Armee  vom
Kriegsministerium  ausnahmsweise  getroffenen  Anordnung  ertheilen,  zufolge  welcher
einjährige  freiwillige  Aerzte  in  einzelnen  Füllen  mit  Gehalt  angestellt  worden  sind,
nachdem  sie  auf  die  ihnen  sonst  als  einjährige  Freiwillige  zustehende  eigene  Wahl
des  Garnisonortes  und  des  Trruppentheiles  verzichtet  und  sich  zur  Verwendung  in  vakanten
  etatsmäasigen  Assistenzarzt-  Stellen  überall  da.  wo  es  das  ärztliche  Interesse
erfordern  würde,  verpflichtet  hatten.  Auch  bin  Ich  damit  einverstanden,  dass  dies

uskunftsmittel  noch  ferner  und  so  lauge  angewendet  werden  darf,  bis  es  gelungen  sein
wird,  den  Etat  an  Hülfsärzten  in  der  Armee  vollzählig  zu  erhalten‘.

€.  Der  freiwillige  E  Eintritt  nicht  dienst  flehtiger  oder  mit
alfe  ete.  zedienter  Aerzte

Die  hierüber  “eher  gültig  gewesenen  Bestimmungen  lauten:

1.  Das  Königliche  Allgemeine  Kriegs  -  Departement  %)  hat,  in  Folge  desfallsiger
Anfrage,  mittelst  einer  unterm  10.  Januar  1319  an  den  Chef  des  MilitXr  -Medicinal-Wesens
  erlassenen  Verfügung,  hinsichtlich  der  in  den  unterärztlichen  Dienst  eintretenden,
bereits  approbirten  promovirten  Aerzte  und  Wundärzte  1.  Klasse  entschieden,  dass:

a)  diejenigen  derselben,  welche  ihrer  Militärpflicht  nicht  als  einjährige  freihi
  e  Unterärzte  —  jetzt  Aerzte  —,  sondern  durch  den  Dienst  mit  der

e  genügt  haben,  eine  Zeit  lang  als  Unterärzte  im  etatsmässigen  Dienste
Sneubriägen  haben,  bevor  sie  zu  Assistenzärzten  ernannt  werden  können;
diejenigen  aber,  welche  von  den  Ersatz-Kommissionen  für  körperlich  untauglich
  zum  Militärdienst  erachtet,  vor  ihrer  Anstellung  im  ärztlichen  Dienste
noch  gar  nicht  gedient  haben,  den  einjährigen  freiwilligen  Dienst  als  Aerzte
zurücklegen  sollen,  bevor  sie  zu  Assistenzärzten  ernannt  werden.

Der  Chef  des  Militär-Medicinal-  Wesens  findet  es  hiernach  angemessen,  für  die
vorstehend  ad  a.  bezeichneten  Aerzte  die,  Behufs  ihrer  Ernennung  zu  Assistenzärzten
surückzulegende  Dienstzeit  bei  untadelbafter  Führung  und  zufriedenstellender  Dienstapplikation
  im  Allgemeinen  auf  ein  Jahr  festzusetzen.

Es  ')  macht  sich  jetzt  wünschenswerth,  zur  etatsmässigen  Anstellung  als  Assistenzärzte
  bei  denjenigen  Truppentheilen,  bei  denen  es  an  solchen  feblt,  auch  aus  dem
Civilverbältnisse  approbirte  junge  Aerzte,  welche  ala  solche  das  freiwillige  Dienstjahr
zur  Zufriedenheit  zurückgelegt  haben,  zu  gewinnen.

4
=

')  Kriegsmin.  Erl.  v.  38,  Juni  1861.

2)  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wesens  v.  3.  „Januar  1869.
3)  Cırkular  au  die  General-Aerzte  v.  30.  Jannar  1849.

*)  Cırkular  an  die  General-Aerzte  v.  28.  Oktober  1954.