Eintritt  nicht  dienstpflichtiger  etc.  Aorzte.  —  Juden.  58

Die  Generalärzte  der  Provinzial-  Armee-  -Korps  werden  daher  ersucht,  jedes  Mal,
wenn  in  ihrem  Genchäftebereiche  dergleichen  junge  Aerzte  sich  vorfinden,  welche  geneigt
  sein  möchten,  eine  etatsmilssige  Anstellung  als  Assistensärzte  anzunehmen,  ohne
jedoch  auf  eigene  Wahl  des  Truppentheils  oder  Garnisonorts  Anspruch  zu  machen,
welche  ibnen  nicht  zugestanden  werden  kann,  da  die  Anstellungen  erfolgen  müssen,
wo  es  gerade  das  Bedürfniss  erfordert,  den  Chef  des  Militär-Medioinal-Wesens  unverzüglich
  hiervon  zu  benachrichtigen.

Die  erstere  Bestimmung  hat  in  der  neueren  Zeit  wesentliche  Abänderungen
  erlitten.  Bei  der  Mobilmachung  im  Jahre  1859  wurde  es  ')
dem  General-Stabsarzte  der  Armee  anheimgestellt,  solche  landwehrpflichtige
Aerzte,  die  dem  Dienst  mit  der  Waffe  angehören,  sich  jedoch  bereit  finden
lassen,  zum  dienstpflichtigen  ärztlichen  Personal  überzutreten,  ausnahmsweise
  gleich  zur  Allerhöchsten  Verleihung  des  Assistenzarzt  -Charakters
an  dieselben,  bei  deren  erwiesener  Würdigkeit  und  ärztlicher  Brauchbarkeit,
  in  Vorschlag  zu  bringen;  und  1860  erging  nachstehende  Ordre  ?%):

3.  In  Folge  des  Mir  gehaltenen  Vortrages  will  Ich  genehmigen,  dass  approbirte
Aerzte  und  Wundärzto  1.  Klasse,  iusofern  sie  entweder  ihrer  Militärpflicht  mit  dor
Waffe  genügt  baben,  oder  überhaupt  nicht  militärpflichtig  sind,  im  Falle  eines  beabsichtigten
  Uebertritts  in  den  nilitßrärztlichen  Dienst  zu  Assistenzürzten  in  Vorschlag
gebracht  werden  dürfen,  und  zwa

A.  im  Frieden:

l)  wenn  sie  dem  Waffendienste  des  Reserve-  oder  Landwehr  -  Verhältnisses  angehörig,
  in  demselben  das  Zeugniss  guter  Führung  und  Dienstapplikation  erworben
  haben,  und  entweder  bereits  Landwehr-Officiere  oder  doch  bereits  im
Besitz  des  Qualifikations-Zeugnisses  hierzu  sind,  sogleich  bei  ihrer  Anstellung
als  Militärärzte;

2)  wenn  sie  überhaupt  gar  nicht  oder  doch  nur  in  der  Ersatz-  Reserve  dienstpflichtig
  sind,  nach  viermonatlichem  etatsmässigen  Dienste  —  bei  einem  Truppentbeil
  mit  dem  Range  als  einjährig  freiwillige  Aerzte,  bei  guter  Führung  und
Dienstapplikation;

B.  im  Kriege  und  nach
sogleich,  —  es  mögen  die  betreffenden  Aerzte  bereits  dienen,  oder  erst  in  den
Dienst  treten.  Die  im  etatsmässigen  Dienste  angestellten  Aerzte,  werden  Mir
zur  Ernennung  als  Assistenzärzte,  die  Aerzte  des  beurlaubten  Standes  zur  Verleihung
  des  Charakters  als  Assistenzärzto,  welcher  ihnen,  wenn  sie  in  den
etatsmässigen  Dienst  übertreten,  gleiche  Rechte  mit  den  wirklich  ernannten
Assistenzärzten  sichert,  vorgeschlagen.

Anhang.
Die  Anstellung  von  Juden  als  Militär-Aerzte,

1.  Nach?)  der,  dem  Königlich.  General-Kommando  unterm  2.  Juni  19275  gemachten
Mittheilung,  sollte  die  Anstellung  von  Kompagnie-Chirurgen  jüdischer  Religion,  in  Folge
der  von  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  dagegen  geäusserten  Bedenken,  nicht
stattfinden.  Derselbe  bat  sich  indess  bei  neuerdings  vorgekommenen  Anträgen  solcher
Individuen,  zum  cinjährigen  freiwilligen  militär-chirurgischen  Dienst  zugelassen  zu
werden,  dahin  erklärt,  dass,  wenngleich  die  damals  aufgestellten  Bedenken  noch  vorhanden
  seien,  es  doch  in  Hinsicht  auf  den  grossen  Bedarf  an  Chirurgen  für  die  Armee
bei  eintretender  Mobilmachung  räthlich  erscheine,  einen  Versuch  mit  dergleichen  Anstellungen
  zu  machen.  Da  es  nun,  wenn  die  jungen  Mediciner  jüdischer  Religion  sich
für  den  militär-chirurgischen  Dienst  brauchbar  bezeigen  sollten,  wichtig  ist,  sie  ihre
Militärpflicht  in  dieser  Art  ableisten  zu  lassen,  und  nach  ihrem  Ausscheiden  ans  dem
aktiven  Dienste  die  Anzahl  der  im  Reserve-  und  Landwehr-Verhältniss  sich  befindenden
Aerzte  und  Chirurgen  mit  ibnen  zu  vermehren,  so  ist  nachgegeben  worden,  einen  Versuch
  mit  dem  aus  D.  gebilrtigen  Dr.  C.,  welcher  als  Bekenner  der  jüdischen  Religion
seiner  Militärpflicht  durch  einjährigen  freiwilligen  Chirurgendienst  zu  genügen  wünscht,
zu  machen,  und  ist  daher  dessen  Anstellun  ng  zu  diesem  Behuf  beim  ..  ‚megiment  erfolgt.

2.  Vom  Königlichen  Kriegsministerio*)  ist  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wenens
die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  17.  Februar  1848  mitgetheilt  worden,  durch  welche

I)  Kriegsmin.  Erlass  v.  2  Mai  1859.

2)  Allerh.  Kab.-Ord.  v.  1.  März  1860;  Erl.  d.  Alp  em.  Kriegs-Depart.  v.  3,  März  1860.

3)  Erl.  d.  Allg_Kriegs-  Depart.  v.23.  August  Tu  |

*)  Kriegsmin.  Erl.  v.  4.  März  1848,

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