582  Hülfs-Aerzte,

des  Hb:  Majestät,  im  Verfolg  der  Allerhöchsten  Ordre  vom  7.  Oktober  1847,  ge
nehmigt  haben,  dass  auch  jüdische  einjährige  freiwi  Chirurgen  bei  den  Truppentheilen
  des  Garde-Korps  angestellt  werden.  Seitens  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens
  ist  der  Generalarst  des  Garde-Korps  unterm  8.  Märs  1N13  hiervon  benachrichtigt
  und  veranlasst  worden,  das  Königliche  General  -Kommando  des  Garde-Korps
davon  in  Kenntniss  zu  setzen.

3.  Nach')  $.  5  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  6.  April  19482)  ist  die
Ausübung  staatsblirgerlicher  Rechte  von  dem  religiösen  Glaubens-Bekenntnisse  unabhängig.
  Nach  einer,  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens,  Seitens  des  Königlichen
Allgemeinen  Kriegs-Departements  mitgetheilten  Benachrichtigung  von  Seiten  des  Minister-Präsidenten
  und  Kriegs-Ministers  v.  Pfael,  hat  sich  das  Staats-Ministerium  in  der  Anelegenheit

  des  jüdischen  Arztes  Dr.  N.,  welcher  die  Anstellung  Pa  Assistenzarzt  in
er  Armee  nachgesucht  hatte,  dahin  erklärt,  dass  der  vorangefübrte  8.5  der  Verordunng
vom  6.  April  1848  auch  auf  diesen  Fall  vollständig  in  Anwendung  komme.  Dem
-Ministerium  ist  Beitens  des  Minister-Präsidenten  aufgetragen  worden,  hiernach
somohl  die  Angelegenheit  des  Dr.  N.,  als  auch  ähnliche  Fälle  zur  Entscheidung  zu  bringen.

ul.  Die  Zahl  der  Hülfs-Aerszte.

Es  ist  früher  erwähnt  worden,  dass  ein  erheblicher  Mangel  an  Hülfsärzten
  in  der  Armee  sich  geltend  macht,  es  muss  daher  zunächst  untersucht
  werden,  wie  gross  der  Bedarf  der  Armee  an  Hülfsärzten  ist.

a)  Im  F  "rieden.

Während  früher  jede  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  etc.  ihren  Chirurgus
  hatte,  reducirte  sich  1852  die  Zahl  der  Hülfsärzte®)  auf  525.  Die
Vertheilung  derselben  erfolgte  dergestalt,  dass  bei  jedem  Infanterie  -Regiment
  ä  3  Bataillonen  7,  bei  jedem  Reserve-Infanterie-Regiment  5,  bei
jedem  Kavallerie-Regiment  2  bis  3  angestellt  wurden  und  dem  entsprechend
auch  der  Bedarf  der  übrigen  Truppentheile  der  Armee  zu  decken  war.
Als  im  Jahre  1859  nach  beendeter  Mobilmachung  die  Landwehr-Stamm-Bataillone
  formirt  wurden,  sollte  jedem  dieser  Bataillone  ein  Assistenzarzt
überwiesen  werden,  ohne  dass  der  bisher  bestandene  Etat  an  Hülfsärzten,
mit  Ausnahme  der  unabweislich  erforderlichen  Fälle,  verinehrt  werden
sollte.  Ausserdem  sollte  jedes  Pionier-Bataillon  zwei  Assistenzärzte,  jedes
Train-Bataillon  einen  Hülfsarzt,  sofern  dessen  Dislokation  dies  erforderte,
erhalten,  der  Friedens-Etat  der  Kavallerie  und  Artillerie  *)  unverändert
bleiben).  Dieser  neue  Bedarf  an  hülfsärztlichem  Personal  für  die  Stamım-Bataillone
  etc.  musste  selbstverständlich  eine  Reduktion  des  bisherigen
Etats  bei  der  Infanterie  herbeiführen,  und  so  sprach  es  denn  auch  der
Erlass  vom  10.  August  1859  aus,  dass  bei  jedem  Infanterie-Regiment
und  jedem  Jäger-Bataillon  sich,  einschliesslich  der  Ober-Militärärzte,  nur
6  respective  2  Aerzte  befinden  sollten.  Der  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  ®)  theilte  wenige  Tage  später  mit,  dass  für  jedes  Infanterie-Regiment
  ä  3  Bataillonen  5  Assistenzärzte  beibehalten  werden  sollten.

Die  nach  der  Reorganisation  der  Armee  aufgestellten  Etats  setzten
nun  definitiv  fest,  dass  jedes  Infanterie-,  Jäger-  und  Schützen-,  Pionier-Bataillon
  einen  Ober-Militär-  und  einen  Hülfsarzt  haben  sollte,  so  dass
der  Etat  an  Hülfsärzten  sich,  wie  folgt,  gestaltet:  —  excl.  der  18  Oberärzte
  des  Instituts.  —

»  Kriegsmin.  Erl.  v.  30.  Seplember  und  7.  Oktober  1848.
Gesetzsammlung  pro  1
Allerh.  Kab.-Ord.  vom  12.  Februnr  1852  ad  6.
X)  Erl.  d.  All  afrie  8-Depart.  vom  20.  Oktober  1852,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v,
September  un  ktober  185
2  kregeminn  En  v.  10.  August  1850.
*)  Erlass  d.  Chefs  d.  Milit.  Med.  "Wesens  v,  20.  August  1839.

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