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welches  auch  durch  die  unausbleiblichen  Reklamationen  wegen  Unabkömmlichkeit,
  Krankheit  etc.  sich  wohl  noch  auf  die  Zahl  von  1100  erhöhen
dürfte,  bestimmte  das  Kriegsministerium'),  da  es  nicht  möglich  sei,  dieses
Defiit  anderweitig  zu  decken,  bei  der  Wichtigkeit  der  Sache  und  um
allen  Verlegenheiten  bei  einer  Mobilmachung  möglichst  vorzubeugen,  dass
das  ärztliche  Personal  bei  den  Truppen  für  die  Dauer  einer  unter  dem
gegenwärtigen  unzulänglichen  Personalstande  an  Militärärzten  eintretenden
Mobilmachung  auf  die  Zahl  von  1  Oberarzt  und  f  Assistenzarzt  für  jedes
Bataillon  und  jedes  Kavallerie-Regiment  zu  beschränken  sei,  ohne  hiermit
eine  Aenderung  der  betreffenden  Kriegs-  Verpflegungs-Etats  eintreten  zu
lassen.  Da  damals  die  2,  Bataillone  der  Infanterie-Regimenter  noch  keine
eigenen  Ober-Militärärzte  hatten,  so  mussten  für  jedes  Infanterie-Regiment
ä  resp.  3  und  2  Bataillonen  4  resp.  3  Assistenzärzte  erfordert  werden,
von  denen  der  älteste  und  erfahrenste  bei  Abkommandirungen  des  2.  Bataillons
  ete.  als  Oberarzt  für  dieses  Bataillon  verwendet  wurde.  Mit  diesem
Etat,  der  nur  dadurch  eine  Aenderung  erfahren  hatte,  dass  den  2.  Bataillonen
  mobiler  Infanterie-Regimenter  ein  Stabsarzt  zugetheilt  war”),  mussten
die  ärztlichen  Stellen  bei  der  Mobilmachung  von  1859  besetzt  werden.
Trotz  dieses  Minimal-Etats  war  der  Mangel  an  Aerzten  noch  immer  ein
sehr  grosser  und  auch  die  bewilligten  Equipirungsgelder  etc.  —  cfr.  Theil  IL,
Kapitel  IV.  —  schufen  keine  ausreichende  Abhülfe  durch  den  Eintritt
Freiwilliger,  so  dass  man  junge  nech  nicht  approbirte  Doctoren  und  Studirende
  der  Medicin,  welche  6  Semester  studirt  hatten,  annehmen  resp.
einbeordern  musste.  —  Der  Bedarf  eines  mobilen  Armeckorps  an  Ober-  und
Assistenzärzten  ist  nicht  überall  gleich;  das  1.  Armeeckorps  bedarf  18  Oberund
  158  Assistenzärzte;  doch  deckt  die  Zahl  der  vorhandenen  dienstpflichtigen
  und  dienstfähigen”  Assistenzärzte,  von  denen  noch  ein  Theil  zu  höheren
Stellen  berufen  wird,  auch  jetzt  wohl  in  keinem  Armeekorps  den  Bedarf.

Die  Vertheilung  °)  des.  hülfsärztlichen  Personals  liegt  deu  Korps-Generalärzten
  ob  und  es  wird  in  dieser  Beziehung  ganz  eben  so  verfahren,
wie  dies  früher  bei  den  Ober-Militärärzten  angegeben  ist.  Auch  bei  Besetzung
  der  hülfsärztlichen  Stellen  wird  man  sich  zunächst  auf  das  unabweislichste
  Bedürfniss  beschränken  und  die  Stellen  bei  den  Ersatztruppen
etc.  durch  freiwillig  sich  zur  Uebernahme  solcher  Stellen  meldende  Civilärzte
  versehen  lassen  müssen,  was  aber  aus  begreiflichen  Gründen  viel
schwieriger  ist,  als  die  Besetzung  derartiger  obermilitärärztlicher  Stellen.

IV.  Bang  der  Hülfs-Aerzte.

Die  Ober-  und  Assistenz-Äerzte  haben  den  Rang  eines  Sekonde-Lieutenants
  und  zwar  stehen  sie,  da  sie  kein  Patent  über  die  Allerhöchste
Ernennung  zu  diesem  Range  erhalten,  hinter  dem  jüngsten  patentirten
Officier  dieser  Charge.

Diesem  Range  entsprechend  gehören  sie  zu  den  oberen  Militär-Beamten
und  unzweifelhaft  auch  zu  den  Ober-Militär-Aerzten.

Wenn  ich  sie  trotzdem  mit  den  Unterärzten  zusammen  bespreche,
so  hat  dies  den  Grund,  dass  ihre  dienstlichen  Verrichtungen  denen  der
Unterärzte  gleich  sind  und  mir  die  Zusammenstellung  der  einschlägigen
Verhältnisse  daher  erleichtert  ist*).  Alle  übrigen  Hülfsärzte  haben  den

!)  Kriegsmin.  Erlass  vom  14.  Mrz  1  1854

2)  Kriegsmin.  Erl.  v.  13.  April  185

®)  Cirkular  an  die  Generalärzte  v.  r  November  1850,  21.  März  1854;  Kriegsmin.  Erlass
vom  14.  Mürz  1834.

*)  Allerh,  K.-O.  v.  25.  Juli  1848,  12.  Februar  1852,  15.  September  1853,  26  Oktober

1834;  kriegsmin.  Erlass  vom  8,  Juni  1850.