Rang  der  Hälfs-Aerzte.  585

früheren  Rang  der  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  beibehalten,  :  so
dass  also  einjährige  freiwillige  Aerzte  und  Unterärzte  und  alle  Kategorien
  von  Unterärzten  den  Rang  hinter  dem  Feldwebel,  oder.näher  präcisirt,
  den  Rang  vor  den  Unterofficieren  ohne  Portepee,  hinter  den  Portepeefähnrichen
  haben  ').  Dieser  Unterofficier-Rang,  in  den  sich  bei  der  jetzigen
Organisation  des  Militär-  Medicinal-  Wesens  promovirte  und  approbirte
Aerzte,  Doktoren  der  Medicin,  junge  Männer,  die  ihre  vierjährige  Studienzeit
  absolvirt  haben,  Wundärzte  2.  Klasse  etc.  theilen,  hat  mancherlei
Inkonvenienzen,  namentlich  bezüglich  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte,
stets  in  seinem  Gefolge  gehabt  und  im  Jahre  1860  zu  folgender  Bestimmung?)
  geführt:

„Während  der  Mobilmachung  des  verflossenen  Jahres  (1859)  und  des  auf  dieselbe
folgenden  Kriegsbereitschafts-Zuatandes  bat  es  bei  dem  Mangel  an  Militär-  Aerzten  sich
nicht  vermeiden  lassen,  einjährigen  freiwilligen  Aerzten  bereits  in  der  ersten  Zeit  ihres
Dienstjahres  selbstständige  Stellungen  bei  detachirten  Truppentheilen  zuzuweisen.  Dem
Kriegsministerium  sind  in  Folge  dessen  wiederholentliche  Klager  über  die  den  betreffenden
  Aerzten  von  ihren  nächsten  militärischen  Vorgesetzten  zu  Theil  gewordene  Behandlung
  zur  Kenntniss  gekommen.  Diesen  Klagen  lag  in  mehreren  Fällen  eine  unrichtige
  Auffassung  der  allgemeinen  militärischen  Verhältnisse  Seitens  der  Aerzto  ru
Grunde.  Auch  muss  die  zum  Gegenstande  der  Beschwerde  gemachte  Behandlung  selbst
theilweise  als  die  Folge  der  Unbekanntschaft  der  in  Rede  stehenden  ‘Aerzte  mit  den
Elementen  der  militärischen  Disciplin  bezeichnet  werden.  Andererseits  war  aber  tbeilweise
  auch  nicht  zu  verkennen,  dass  Seitens  der  betheiligten  Offlciere  den  eigenthünlichen
  Verhältnissen  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  nicht  überall  gebührende  und
durchaus  nothwendige  Rechnung  getragen  worden  ist.

Wenngleich  die  mehrerwähnten  Aerzte  im  Range  der  ehemaligen  ae  Feiern.
Chirurgen,  also  nur  im  Unterofficier-Range  stehen,  so  führt  doch  bereits  de;  Mministerielle
  Erlass  vom  11.  August  1325  des  Weiteren  aus,  wie  eine  unbedingte  Gleich.
stellung  der  Kompagnie-  etc.  Chirurgen  hinsichtlich  ihres  Rangverhältnisses  mit  den
Unterofficieren  nicht  angemessen  ist,  und  namentlich  werden  die  Chirurgen  in  Betreff
ihrer  eigentlichen  ärztlichen  Thätigkeit  deın  Urtheil  der  militärischen  Vorgesetzten  ganz
entzogen  und  in  dieser  Richtung  lediglich  der  Beaufsichtigung  der  ärrtlichen  Vorgosetzten
  unterworfen.  Es  haben  sich  nun  aber  seit  dem  Jahre  1325  bekanntlich  die  militärärztlichen
  Verhältnisse  vollständig  geändert,  namentlich  ist  seit  dem  Jahre  1852  festgesetzt,
  dass  zur  Ableistung  des  einjährigen  Dienstes  als  Arzt  nur  promovirte  und  examinirte
  Aerzte  zugelassen  werden  dürfen,  also  junge  Männer,  die  in  Folge  des  erworbenen
  Bildungsgrades  und  ihrer  Kenntnisse  auf  eine  geschtete  sociale  Stellung  im  Privatleben
  Anspruch  haben.

Hiernach  muss  von  dem  Taktgefühl  der  Officier-Korps  und  ihrer  einzelnen  Mitglieder
  erwartet  werden,  dass  sie  die  Rücksicht  hierauf  mit  den  Anforderungen  der
iseiplin  in  geoigneter  Weise  zu  verbinden  wissen  werden.  Dies  ist  um  so  mehr  erforderlich,
  als  es  nicht  dem  Interesse  der  Armee  entspricht,  durch  eine  rücksichtslose  Behendlung
  die  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  von  einem  eventuellen  Uebertritt  in  den
militärärztlichen  Dienst  abzuhalten.  Um  Kollisionen,  wie  sie  oben  erwähnt,  möglichst
vorzubeugen,  ist  der  General-Stabs-Arzt  der  Arınee  veranlasst,  soweit  es  anglingig  ist,
nur  solchen  Aerzten  selbstständige  Stellungen  bei  detachirten  Truppentheilen  zuruweisen,
  welche  über  die  allgemeinen  militärischen  Verhältnisse  und  die  massgebenden
Vorschriften  ausreichend  instruirt  sind‘.

Bei  Mittheilung  dieses  Erlasses  weist  der  General-Stabs-Arzt®)  die
General-Aerzte  an,  auf  die  Ausführung  der  im  Schlusspassus  desselben
getrofienen  Anordnung  möglichst  Bedacht  zu  nehmen,  event.  dieselbe  durch
geeignete  Vorschläge  ihm  zu  erleichtern,  1  auch  wenn  nach  diesem  Erlasse
unerwarteter  Weise  noch  Konflikte  der  Art,  wie  sie  in  demselben  angedeutet
  worden  sind,  vorkommen  sollten,  dieselben  sofort  ihm  anzuzeigen

N)  Aller.  K.-O.  vom  31.  Mai  1831,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  13.  Juni  1831,
Militär-Strafgesetzbuch,  8.  4.

&gt;  Kriegsmin.  Erlass  vom  18.  April  1860.

3)  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  28.  April  1960.