586  Hälfs-Aerste.

und  endlich  die  Hülfs-Aerzte  dahin  zu  belehren,  dass  sie,  wenn  sie  über
ihre  nächsten  militärischen  Vorgesetzten  Beschwerde  zu  führen  haben,
dieselbe  niemals  blos  bei  ihrem  ärztlichen  Vorgesetzten,  sondern  stets  auch
gleichzeitig  nach  erfolgter  Meldung  bei  dem  ältesten  Officier  der  Truppen-Abtheilung,
  bei  der  betreffenden  nächst  höheren  Militär-Instanz  anzubringen
  haben.

V.  Suberdinatiens-  und  Diselpli  Verbältni

Die  Hülfs-Aerzte  stehen,  gleich  den  Ober-Militär-Aerzten,  in  einem
doppelten  Ressort-Verhältniss,  indem  sie  einmal  der  Strafgewalt  ihrer
Truppen-Befehlshaber  in  allen  rein  militärischen  Angelegenheiten,  und
andererseits  der  Disciplinar-Strafgewalt  ihrer  ärztlichen  Vorgesetzten  in
allen,  die  Ausübung  des  ärztlichen  Dienstes  und  die  in  dieser  Beziehun
erlassenen  Dienst-Vorschriften  betreffenden  Verhältnissen  unterworfen  sin
Sie  sind  also  den  Gesetzen  für  ihr  Thun  als  Militär-Personen  und  als
Beamte  verantwortlich.  —  Ich  habe  im  I.  Theil,  Kapitel  II.  die  hier  einschlägigen
  Verhältnisse  bereits  ausführlich  dargestellt  und  mag  daher  hier
nur  Folgendes  erwähnt  sein.

Was  zunächst  die  militärische  Disciplinar-Strafgewalt  betrifft,  so
worde  hinsichtlich  der  Assistenz-Aerzte  zunächst  bestimmt'),  dass
sie,  ihrem  Officier-  Range  entsprechend,  zu  den  oberen  Militär-  Beamten
gehören,  wie  dies  der  $.  44  der  Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung
  in  der  Armee  vom  21.  Oktober  1841  ausdrücklich  besage,  und  daher
als  solche  hinsichtlich  der  Disciplinar-Bestrafung  auch  nach  den  für  die
oberen  Militär-Beamten  ertheilten  gesetzlichen  Bestimmungen  behandelt
werden  müssen;  eine  Ausnahme  hiervon  in  Absicht  auf  diese  Militär-Aerzte
  zu  machen,  sei  nirgends  gestattet;  hierzu  würde  es  einer  besonderen
  Bestimmung  bedürfen,  die  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  ertheilt
werden  könnte,  auch  könne  der  Kriegsminister  sich  nicht  veranlasst  finden,
eine  solche  Bestimmung  zu  extrahiren,  nachdem  erst,  mittelst  der  Allerhöchsten
  Kabinets-Ordre  vom  25.  Juli  1848,  Sc.  Majestät  der  König  durch
Verleihung  des  Officier-Ranges  an  diese  Aerzte  die  Intention  zu  erkennen
gegeben  haben,  denselben  eine  ihrer  wissenschaftlichen  Ausbildung  entsprechende
  Stellung  zu  verleihen.

Der  Gencral-Stabs-Arzt  sprach  bei  Publikation?)  dieses  Erlasses,
welchem  gemäss  die  Assistenz-Aerzte  eben  so  wenig,  wie  die
übrigen  Ober-Militär-Aerzte,  im  Disciplinar-Wege  mit  Arrest
bestraft  werden  konnten,  die  Erwartung  aus,  dass  die  Assistenz-Aerzte
  sich  angelegen  sein  lassen  werden,  durch  Treue  gegen  Se.  Majestät

Köuig,  durch  Eifer  im  Dienst  und  durch  ausgezeichnete  moralische
Führung  dem  Inhalte  desselben  sich  würdig  zu  erweisen.

Diese  Bestimmung  wurde  jedoch  1853  durch  folgende  Ordre  an  den
Kriegs-Minister  aufgehoben  °):

„Auf  Ihre  Anfrage  über  die  Disciplinar-Bestrafung  der  Assistenn-Aerzte  und
Ober-Aerzte  gebe  Ich  Ihnen  zu  erkennen,  dass  die  Vorschriften  des  $.  44  der
Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee  vom  21.  Oktober  1841
in  dem  dienstlichen  Wirkungskreise  der  damals  vorhandenen  oberen  Militär-Beamten
  ihre  Begründung  finden,  und  mithin  der  den  Assistenz-  und  Ober-Aersten
  darch  Meine  Ordre  von  12.  Februar  1832  verliehene  Rang  eines  Sekonde-Lieutenants,
  obschon  sie  danach  zu  den  oberen  Militär-Beamten  gehören,

I)  Kriegsmin.  Erl.  v.  28.  Juni  1850.
%)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  3.  Juli  1830.
3)  Allerh.  K.-O.  vom  15.  September  1833.