Subordinations-  und  Diseiplinar-Verhältnisse,  587

in  Rücksicht  auf  ihre  dienstliche  Stellung,  die  Beibehaltung  des  Arrestes  als
Disciplinar-Strafe  nicht  susschliesst,  sondern  nur  auf  die  Btrafvollstreckung  von
Einfuss  ist.  Bie  haben  daher  zur  Beseitigung  der  hierüber  entstandenen  Zweifel
der  Armee  bekannt  zu  machen,  dass  die  Militkr-  Befehlshaber  gegen  die  ihnen
untergebenen  Assistenz-Aerzte  und  die  denselben  im  Range  gleichstehenden
Ober-Aerzto  nach  Massgabe  der  $$.  15  bis  2)  1.  c.  in  gleichem  Umfange,  wie
gegen  Officiere,  Arrest  verbängen  können,  und  dass  der  als  Disciplinarstrafe
gegen  diene  Militär-Aerzte  verhängte  Arrest  stets  als  einfacher  Stuben-Arrest
zu  vollstrecken  ist“,

Gegen  Unter-Aerzte  kann  Arrest  im  Disciplinar-Wege  von  den
Militär-Befehlshabern  ihrem  Range  entsprechend  verfügt  werden,  jedoch
ist  derselbe  höchstens  als  gelinder  Arrest  zu  vollstrecken  ').

Ausserdem  sind  noch  folgende  Vorschriften  in  dieser  Beziehung  zu
erwähnen:

1.  Nach  den,  von  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  ?)  gelusserten  Ansichten,
mit  denen  sich  das  Königliche  Kriegs-Ministerium  unterm  23.  Juli  1823  einverstanden
erklärt  hat,  haben  die  Kompagnie-  oder  Eskadron-Chirurgen  —  jetzt  Unterärzte  —  zwar
jeden  Ofßcier  beim  Begegnen  oder  Zusammentreffen  zu  grüssen,  ohne  dass  jedoch  hieraus
ein  unbedingtes  Subordinations-Verhältniss  des  Chirurgus  zu  jedem  Ofhicier  gefolgert
werden  kann,  so  dans  es  dem  letztern,  ohne  Rücksicht  auf  Zeit  und  Ort  und  unter  allen
Verhältnissen,  frei  stände,  dem  ersteren  Befehle  zu  ertheilen  und  solche  als  Dienstbefehle
  angesehen  wissen  zu  wollen.  Ebenso  wenig  gebe  auch  das  höhere  Rangverhältniss
  dem  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  die  Befugniss,  von  den  Soldaten  überall
und  zu  jeder  Zeit  Gehorsam  zu  verlangen.  Der  Chirurgus  ist  in  seinem  äusseren
Dienste,  ausser  den  höheren  Officieren,  nur  dem  Chef  der  Kompagnie  oder  Eskadron,
bei  welcher  er  steht  —  cfr.  Stellung  der  Hülfs-Aerzte  beim  Truppentheil  —  und  dessen
Stellvertreter  subordinirt,  jedem  der  übrigen  Officiere,  denen  er  jedoch  ohne  Unterechied
  Nussere  Achtung  schuldig  ist,  nur  dann,  wenn  or  in  ein  dienstliches  Verhältnies
zu  ihm  gesetzt  wird,  das  von  der  Art  ist,  dass  es  ein  subordinirtes  Verhliltniss  herbeiem

  vorgesetzten  Militäir-  Arzt  ı  ist  dor  Kompagnie-  oder  Eskadron  -  Chirurgus
sowohl  in  seinem  ärztlichen,  als  auch  in  seinem  äusseren  Dienstverhältnisse  untergeordnet.

2.  a)  Die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen‘)  sind  ir  Hinsicht  ihrer  äussern
Dienstführung  nicht  allein  der  Disciplinar-Strafgewalt  ihres  Regiments-  und  Bataillons-Kommandeurs,
  sondern  auch  des  Befehlshabors  ihrer  Kompagnie  oder  Eskadron  unterworfen

  —  efr.  VI,  —  wogegen  die  Beurtheilung  und  Beaufsichtigung  ihrer  Amtsführung,
  insoweit  es  dabei  auf  medicinische  Sachkenntnias  ankommt,  den  höheren  Medicinal-Beamten
  vorbehalten  bleibt,  letzteren  jedoch  auch  eine  beobachtende  Aufsicht  in
Hinsicht  ihrer  sittlichen  Aufführung  und  erforderlichen  Falles  eine  disciplinarische  Ahndung
  der  dagegen  stattgefundenen  Verstösse  zusteht.  —  In  Folge  dieses  doppelten  Ressortverhältnisses
  ist  es  nothwendig,  daan  die  Medicinal-Vorgesetzten  von  jeder,  Seitens
der  Militär-Vorgesetzten  gegen  einen  Kompagnie-  oder  Eskadron-Chirurgen  angeordneten
  Disciplinar-Bestrafung,  und  umgekehrt  letztere  von  jeder  Seitens  des  höheren
Medicinal-Beamten  verfügten,  benachrichtigt  werden.
as  das  Verhältniss  der  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  zu  den  übrigen
Ofdeioron  *hetrift,  so  haben  erstere,  in  Folge  des  ihnen  beigelegten  Militär-Ranges,
jedem  Offcier,  ohne  Unterschied  seines  Grades,  Kussere  Achtung  zu  bezeugen  und  ihn
beim  Begegnen  militärisch  zu  begrüssen.  Aus  dieser  Verpflichtung  kann  jedoch  ein  so
unbedin  Subordinations-Verhältniss,  als  es  die  Kriegs-Artikel  für  die  Unteroffciere
und  Soldaten  vorschreiben,  nicht  gefolgert  werden,  mithin  es  nicht  jedem  Officier,  ohne
Rücksicht  auf  Ort  und  Zeit  und  unter  allen  Verhältnissen  frei  steht,  den  Kompagnieund
  Eskadron-Chirurgen  Befehle  zu  ertheilen  und  solche  als  Dienstbefehle  anzusehen,
indem  der  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgus  in  seinem  Husseren  Dienste,  ausser
den  höheren  Officieren,  nur  dem  Chef  der  Kompagnie,  bei  welcher  er  steht  und  dessen
Stellvertreter,  den  anderen  Officieren  aber  nur  insofern  subordinirt  ist,  als  er  mitihnen
in  ein  dienstliches  Verhältniss  gesetzt  wird.

ce)  Da  die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  nicht  auf  die  Kriege  Artike  -Artikel  vereidigt
  sind,  können  sie  bei  ihren  zur  gerichtlichen  Untersuchung  und  afung  8°
hörenden  Vergehen  auch  nicht  nach  denselben,  sondern  nur  nach  den  allgemeinen

I)  Kriegsm.  Erl.  vom  11.  Angust  1825.

3)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  11.  August  1823.

3)  Kriegemin.  Erlass  v.  11.  August  1825,  Cirkular  an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  v.
12,  April  1826  ad