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desgesetzen  benrtheilt  werden.  Wenn  daher  gleich  die  militärischen  Btrafbestimmungen
auf  sie  im  Allgemeinen  keine  Anwendung  finden,  so  wird  doch  in  solchen  Fällen,  wo
die  allgemeinen  Landergesetze  Gefängnissstrafen  bestimmen,  der  militärische  Arrest  in
Anwendung  kommen.  .

d)  Was  dagegen  endlich  die  Disciplinar-Bestrafung  der  Kompagnis-  und  Eskadron-Chirurgen
  betrifft,  so  sind  sie  dabei  so  zu  behandeln,  wie  die  Feldwebel.

.  Die  Bestimmungen  vom  11.  August  132%  wurden,  auf  Anregung  des  General-Stabs-Arztes
  Dr.  v.  Wiebel,  im  Jahre  1830  durch  einen  Erlass  des  Kriegs  -  Ministeriums'),
  dessen  näherer  Mittheilung  es  hier  weiter  nicht  bedarf,  zur  Beachtung  ebermals
  in  Erinnerung  gebracht  und  namentlich  hervorgehoben,  dass  Chirurgen  niemals
als  Untergebene  der  Feldwcebel  oder  Wachtmeister  angesehen  werden  könnten.

4.  Der  8.  34  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  27.  Juni  1844  über  die  Anwendung
  der  Kriegs-Artikel?)  hat  bei  den  Truppen  mehrfach  Veranlassung  gegeben,  die
Kriegs-Artikel  auch  auf  die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  und  deren  Bestrafung
anzuwenden.  In  Folge  der  von  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  deshalb  gemachten
  Vorstellungen  hat  sich  das  Königliche  Allgemeine  Kriogs-Dopartement  unterm
27%.  Oktober  1N44  dahin  geäussert,  dass  durch  den  Erlass  des  Kriegs-  Ministerii  vom
1.  August  1823  sämmtlichen  Königlichen  General-Kommandos  bekannt  gemacht  worden,
wie  die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen,  da  sie  nicht  auf  die  Kriegs-Artikel  vereidet
  worden,  auch  nicht  nach  denselben,  sondern  nur  nach  den  allgemeinen  Landesetzen

  bestraft  werden  können.  Es  ist  dem  Chef  des  Mılitär-Medicinal-  Wesens  Seitens

es  Königlichen  Allgemeinen  Kriegs-Departements  anheimgestellt  worden,  dem  letstern

diejenigen  Fülle,  wo  eine  abweichende  Ansicht  in  dieser  Beziehung  obwaltet,  zur  weiteren

  Veranlassung  speciell  mitzutheilen  und  werden  daher  die  Korps-General-Aerzte

veranlasst,  dergleichen  Fälle,  wenn  solche  vorkommen  sollten,  zur  Kenntniss  des  Chefs
des  Militär-Medicinal-Wesens  zu  bringen.

.  Den  General-Aerzten®)  wird,  unter  Bezugnahme  auf  das  vorstehende  Cirkular
vom  3.  Oktober  1314  bekannt  gemacht,  dass  die  von  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
  dem  Königlichen  Kriegs-Ministerio  mitgetheilte  abweichende  Ansicht  eines
Korps-Auditeurs  Seitens  des  Königlichen  General-Auditoriats  unterm  4.  Januar  1845
dahin  borichtigt  worden  ist,  dass  unter  Personen  des  Boldatenstandes,  im  Sinne  der
neuen  Kriegs-Ärtikel,  die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen  keineswegs  mitbegriffen
seien;  dass  die  Militär-Aerzte,  als  Militäir-Medicinal-Beamte,  zwar  den  Militär-Gerichtsstand
  haben,  durch  die  neuen  Kriegs-Artikel  aber  in  dem  Process-Verfahren  nichts
geändert  worden,  und  selbige  ebenso  wenig,  als  es  früherhin  geschehen,  auf  die  Chlrurgen
  angewendet  werden  können,  sondern  es  seien  die  letzteren  wegen  der  zur  gerichtlichen
  Untersuchung  und  Bestrafung  geeigneten  Vergehen  nach  den  allgemeinen
Landesgesetzen  zu  beurtheilen  mit  der  Massgabe,  dass  nicht  auf  eine  bürgerliche,  sondern
  auf  eine  eutsprechende  militärische  Btrafart  gegen  sio  zu  erkennen  ist.  Das  Cirkular
  des  Königlichen  Kriegs-Ministerii  vom  11.  August  1823  babe  demnach  durch  die
nenen  Kriegs-Artikel  seine  Anwendbarkeit  nicht  verloren.

Was  weiter  die  Disciplinar-Verhältnisse  der  Hülfs-Aerzte
zu  ihren  ärztlichen  Vorgesetzten  betrifft,  so  sind  sie  denselben  sowohl
bezüglich  ihrer  eigentlich  ärztlichen  Dienstführung,  als  auch  hinsichtlich
ihres  sonstigen  ausserdienstlichen  Verhaltens  untergeordnet.  Der  Ober-Militär-Arzt
  bestimmt  die  dienstlichen  Funktionen  des  ihm  zugeordneten
Hülfs-Arztes  und  kontrolirt  diese  und  die  sonstige  Führung  seines  Untergebenen;
  in  den  Personal-  und  Qualifikations-Berichten  hat  er  hierüber
ein  sorgfältiges  und  wohlerwogenes  Urtheil  abzugeben.  —  Die  direkte
Strafgewalt  der  Ober-Militär-Aerzte  ist  eine  sehr  engbegrenzte;  sie  besteht
in  dem  Ertheilen  von  Ermahnungen,  Warnungen  und  Rügen,  eine  Ertheilung
  von  Arreststrafen  steht  einem  Ober-Militär-Arzt
gegen  einen  Hülfs-Arzt  jetzt  nicht  mehr  zu.  War  dies  nach
dem  Gesetz  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee  von  1841  —
$.  43  und  $.  45  —  und  nach  den  früheren,  für  die  Civil-Staatsdiener  gültigen
  Vorschriften  zulässig*),  so  hat  das  Gesetz  über  die  Dienstvergehen

I)  Kriegsmin.  Erlass  vom  29.  April  1830.

2,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  30.  Oktober  1844,

3)  Cirkular  an  die  General-Aerzie  vom  11.  Januar  1848.

*)  Kriegsmin.  Erlass  vom  19.  Juli  1842,  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  28,  Juli  1842.