Stellung  beim  Truppentheil  etc.  589

der  nicht  richterlichen  Beamten  von  1852  diese  Berechtigung  der  Ober-Militär-Aerzte
  aufgehoben,  indem  dasselbe  im  $.  15  Disciplinar-Arreststrafen
  nur  gegen  Exekutoren,  Boten,  Kastellane,  Diener  und  die  zu  ähulichen,
  sowie  zu  blos  mechanischen  Funktionen  bestimmten  Beamten  zulässt.
  Der  General-Stabs-Arzt  hat,  wie  schon  früher  erwähnt,  das  Recht,
im  Disciplinar-Wege  Geldbussen  bis  zur  Höhe  von  30  Thlro.  und  der  General-Arzt
  eines  Armee-Korps  bis  zur  Höhe  von  10  Thlrn.  mit  der  Massgabe
  zu  verhängen,  dass  die  Geldbusse  den  einmonatlichen  Betrag  des
ehaltes  des  betrefienden  Beamten  nicht  übersteigen  darf‘).  —  Die  in

Vorschlag  gebrachte  Anwendung  von  Arreststrafen  gegen  die  Unter-,  Assistenz-
  und  Ober-Aerzte,  in  Stelle  jener  Geldstrafen,  ist,  nach  der  Erklärung
  des  Kriegs-Ministeriums?),  nicht  zulässig,  weil  nach  $.  45  der
Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Disciplinar-Bestrafung  in  der  Armee
die  Verwaltungs-Vorgesetzten  der  Militär-Beamten  die  ihnen  verliehene
Strafgewalt  nach  den  für  die  Civil-Staatsdiener  bestehenden  Vorschriften
auszuüben  haben,  das  in  dieser  Hinsicht  jetzt  massgebende  Gesetz  vom
21.  Juli  1852  aber  im  $  15  diseiplinarische  Arreststrafen  ausdrücklich
nur  gegen  die  unterste  Klasse  der  Subaltern-Beamten,  denen  die  Unter-,
Assistenz-  und  Ober-Aerzte  nicht  angehören,  für  anwendbar  erachtet.

Die  unfreiwillige  Dienstentlassung  eines  Hülfs-Arztes  konnte
früher’)  vom  General-Stabs-Arzte  der  Armee  verfügt  werden,  dieses  Recht
ist  demselben  schon  seit  1826  genommen*)  und  konnte  seit  jener  Zeit
ein  Chirurg,  mochte  er  In-  oder  Ausländer  sein,  der  nach  Beendigung
der,  zur  Erfüllung  seiner  Militärpflicht  im  stehenden  Heere  erforderlichen
Dienstzeit  resp.  nach  drei  Dienstjahren  im  Dienste  beibehalten  und  somit
in  die  Kategorie  eines  fixirt  angestellten  Militär-Beamten  getreten  war,
nur  nach  Einleitung  eines  förmlichen  Verfahrens  auf  administrativem  Wege
unfreiwillig  entlassen  werden°).  Jetzt  gehört  zur  Dienstentlassung  eines
Militär-Arztes  die  Einleitung  eines  förmlichen  Disciplinar-Verfahrens  nach
den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.

VL  Stellung  der  Hülfs-Aerzte  beim  „uruppenthell  und
Verthellung  derselb

Es  ist  schon  in  dem  vorigen  Kapitel  ausgesprochen,  dass  die  Frage,
ob  die  Aerzte  sämmtlich  zu  den  Regimentsstäben  gehören  oder  nicht,  als
eine  offene  betrachtet  werden  müsse;  hinsichtlich  der  Hülfs-  Aerzte  bestehen
  gleichfalls  Zweifel,  denn  die  vorhandenen  Vorschriften  beziehen  sich
noch  auf  Verhältnisse,  welche  seit  langer  Zeit  nicht  mehr  existiren.  Als
noch  jede  Kompamie,  Eskadron  oder  Batterie  ihren  Chirurgen  hatte,  war
es  selbstverständlich,  dass  derselbe  zunächst  seinem  Kompagnie-,  Eskadronoder
  Batteric-Chef  untergeordnet  war,  ihm  Rapport  zu  erstatten  und  von
ihm  Befehle  zu  empfangen  hatte.

Versah  ein  Chirurg  zwei  oder  noch  mehr  Kompagnien  etc.,  so  traten
schon  Zweifel  und  Bedenken  ein,  denn  wenn  der  Chirurg  von  jedem  Kompagnie-
  etc.  Chef  Befehle  annehmen  musste,  so  konnte  es  nicht  fehlen,

)  Allerh.  KO.  v.  26.  Oktober  1854.

2)  Erlass  d.  Allgemein.  Kriegs-Depart.  v.  1.  November  1854,  Cırkular  an  die  General.
Aerzte  v.  10.  November  1834.

3)  Allerh.  K.-O.  M  18.  August  1797.

a)  Ale!  Kab.-Ordre  vom  24.  September  1826.

°)  Allerh.  K.-O.  v.  24.  September  1826;  Kriegsmin.  Erl.  v.  31.  Oktober  1836;  Cirkular
an  die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  v.  12.  April  1826  ad  12;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.
9.  Mai  18928,  14.  November  1936.