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dass  dieselben  sehr  häufig  mit  einander  kollidirten  und  der  Chirurg  nicht
wusste,  welchem  Befehle  er  zuerst  zu  gehorsamen  habe.  Als  das  hülfsärztliche
  Personal  sich  immer  mehr  und  mehr  verringerte,  wurden  die
Zweifel  und  die  Furcht  vor  Kollisionen  selbstverständlich  immer  erheblicher,
  und  es  musste  nach  einer  bestimmten  Festsetzung  über  diesen
Punkt  gestrebt  werden.  Nachdem  der  Etat  an  Hülfsärzten  1852  definitiv
erheblich  herabgesetzt  war  und  mehrfache  Differenzen  vorgekommen  waren,
sah  sich  der  Chef  des  Medicinal-Wesens  veranlasst,  bei  dem  Königlichen
Allgemeinen  Kriegs-Departement  darauf  anzutragen,  dass  eine  allgemeine
Bestimmung  über  die  dienstlichen  Pflichten  der  mehr  als  eine  Kompagnie
oder  Eskadron  versehenden  Assistenz-Aerzte  gegen  die  einzelnen  Chefs
dieser  Kompagnien  oder  Eskadrons,  insbesondere  über  den  Modus  der
Rapport-Erstattung  Seitens  solcher,  mehrere  Kompagnien  oder  Eskadrons
versehenden  Assistenz-  Aerzte  an  die  einzelnen  Kompagnie-  oder  Eskadrons-Chefs
  erlassen  werde.  Hierauf  hat  das  Allgemeine  Kriegs-Departement
  ')  erwidert:

„Dass,  nach  dem  eingeforderten  Berichte  des  betreffenden  Truppentheils,  nicht
tüglich,  sondern  nur  an  jedem  Bonntage  bei  der  Parade  ein  persönlich  von  den  Aerzten
an  die  Esksdrons-Chefs  zu  erstattender  Rapport  verlangt  wird,  und,  nachdem  der  eine
der  beiden  am  Orte  stationirten  Assistenz-Aerzte  lebensgefährlich  erkrankt  war,  von
dem  iments-Kommandeur  nachgegeben  worden  ist,  dass  bei  derjenigen  Eskadron,
bei  welcher  ein  Arzt  sich  nicht  befand,  der  sonntägliche  Rapport  von  dem  im  Dienste
verbliebenen  Assistenz  -Arzte  schriftlich  engefertigt  und  durch  den  Lazareth-Gehülfen
dem  Wachtmeister  zur  Weiterbeförderung  an  den  Eskadron-Chef  behändigt  werden
könne.  Diese  Anordnung  sei  den  dienstlichen  Verhältnissen  völlig  entsprechend.  Die
Assistons-Aerzte  seien  den  Chefs  der  Eskadrons,  bei  denen  sie  für  immer  oder  vorüberhend

  in  Folge  einer  Stellvertretang  Dienste  zu  leisten  haben,  subordinirt  und  haben
ieselben  als  ihre  Vorgesetzten  zu  respektiren.  Aus  diesem  Verhältniss  folge  von
selbst,  dass  sie  in  gleicher  Weise,  wie  die  Officiere  der  Eskadrons,  verpflichtet  sind,
den  Eskadrons-Chefs  alle  Angelegenheiten,  über  welche  dieselben  im  dienstlichen  Interesse
  Auskunft  zu  erhalten  nöthig  finden,  Rapporte  und  Meldungen  zu  machen.  Dass
solche  Rapporte  und  persönliche  Rücksprachen  über  die  in  der  Behandlung  befindlichen
Kranken  von  Zeit  zu  Zeit  erforderlich  seien,  bedürfe  keiner  Erörterung  und  es  dürfe
vorausgesetzt  werden,  dass  dieselben  nicht  öfter  verlangt  werden,  als  es  dem  Dienst-Interesse
  entsprechend  sei  und  ohne  Störung  der  dienstlichen  Beschäftigung  des  Arztes
geschehen  könne,  auch  in  besonderen  Fällen,  wo  eine  solche  zu  befürchten  stehe,  eine
Dispensstion  von  dem  persönlichen  Rapportiren  nicht  werde  verweigert  werden.  Den
Erlass  besonderer  Anordnungen  hierüber  balte  das  Departement  nicht  für  erforderlich,
da  sich  die  erwähnte  Verpflichtung  der  Assistenz-Aerzte  aus  ihrer  dienstlichen  Stellung
zu  den  Kompagnie-  und  Eskadron-Chefs  von  nelbst  ergebe.  Die  Ansicht  des  betreffenden
Ober-Stabs-Arztes,  dass  es  mit  dem  Rangverhältuisse  der  Ansistenz-Aerzte  nicht  vereinbar
  sei,  die  von  denselben  angefertigten  Kranken-Rapporte  dem  Wachtmeister  sugehen
  zu  lassen,  sei  eine  ganz  unrichtige,  da  diese  Rapporte  für  den  Eskadron-Chef
angefertigt  werden  und  der  Assistenz-Arzt  dieselben  nicht  persönlich  überreicht,  sondern
  durch  den  Lazareth-Gehülfen  übersendet,  und  en  mithin  ganz  gleichgültig  sei,  wer
von  demselben  mit  der  Abnahme  w  .

Diese  Bestimmung  erklärte  also  die  Unterordnung  des  Assistenz-Arztes
  unter  jeden  Kompagnie-  etc.  Chef  der  von  ihm  versehenen  Kompagnien
  etc.  ohne  Rücksicht  auf  deren  Zahl,  so  dass  er  allen  einzelnen
Befeblen  der  einzelnen  Kompagnie-Chefs  zu  gehorchen  hatte.  Diese  Bestimmung
  führte  1855  zu  dem  Antrage  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens,
  dass  die  Assistenz-Aerzte,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche
isolirt  stehenden  Eskadrons  oder  Batterien  angehören,  nicht  mehr  einer
einzelnen  Kompagnie,  Eskadron  oder  Batterie  einverleibt,  sondern  dem
Stabe  des  Regiments,  Bataillons  oder  der  Artillerie-Abtheilung  zugetheilt
werden  möchten.

!)  Kriegsmin.  Erl.  v.  16.  Juli  1852,  Cırkular  an  die  General-Aerzte  vom  30.  Juli  resp.
4.  August  1832.