Die  Assistenz-Aerste  in  den  Ranglisten.  591

Der  Kriegs-Minister')  fand,  nachdem  ihm  über  diesen  Antrag,  über
welchen  vorher  die  gutachtlichen  Aeusserungen  der  Königlichen  General-Kommandos
  eingefordert  worden,  Vortrag  gemacht’  war,  keine  Veranlassung,
  die  beantragte  Aenderung  in  dem  Verhältnisse  der  Assistenz-  Aerzte
zu  genehmigen,  da  die  General-Kommandos  im  Allgemeinen  sich  gegen
eine  solche  Massregel  erklärt  hatten.  Somit  blieben  denn  die  Verhältnisse
  ungeändert  und  sie  sind  noch  dieselben,  obwohl  nach  der  Reorganisation
  der  Armee  jedes  Bataillon  überhaupt  nur  einen  Hülfs-Arzt  hat.
Die  sämmtlichen  neuen  Friedens-,  wie  Kriegs  Verpflegungs-Etats  führen
sämmtliche  Aerzte  eines  Truppentheils  beim  Stube  desselben  resp.  Regiments;
  es  ist  aber  bisher  diese  Zugehörigkeit  zu  den  Stäben,  welche  alle
Verlegenheiten  beseitigen  und  eine  ungehinderte  Regelung  des  ärztlichen
Dienstes’  ermöglichen  würde,*  bisher  nicht  ausgesprochen,  vielmehr  steht
ihr  noch  die  früher  schon  erwähnte  —  S.  Theil  Il.  Kapitel  II.  —  Aeusserung
  des  General-Stabs-Arztes  entgegen  ?).

Was  die  Zutheilung  des  hülfsärztlichen  Personals  zu  den  Truppentheilen
  betrifft,  so  geht  diese  von  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens
aus,  welcher  jedoch  nur  das  Regiment,  Bataillon  und  die  Artillerie-Brigade
  im  Allgemeinen  bestimmt.  Innerhalb  des  Verbandes  eines  Infanterie-
  oder  Kavallerie-Regiments  ist  die  Vertheilung  des  Personals  Sache
des  Regiments-  Kommandeurs  und  die  frühere  Observanz,  nach  welcher
der  General-Stabs-Arzt  Versetzungen  von  den  Grenadier-  resp.  Musketierzu
  den  Füsilier-Bataillonen  und  umgekehrt  verfügte,  besteht  nicht  mehr’).  —
In  Bezug  auf  die  Zutheilung  des  hülfsärztlichen  Personals  zu  den  einzelnen
  Batterien  einer  Artillerie-Brigade  findet  unter  gewöhnlichen,  sowie
unter  aussergewöhnlichen  Verhältnissen  eine  direkte  Beziehung  zwischen
dem  Brigade-Kommandeur  und  dem  betreffenden  Korps-General-  Arzte
Statt  ®).

Steht  ein  Truppentheil  in  mehreren  Garnisonen,  so  ist  es  übrigens
nicht  selten,  dass  der  General-Stabs-Arzt  die  Garnison  des  Hulfs-Arztes
bestimmt.  —  Aus  der  Befugniss  der  R  ‚  über  ihr
hülfsärztliches  Personal  frei  disponiren  zu  Können,  möchten  übrigens  zuweilen,
  falls  dasselbe  in  mehreren  Garnisonen  steht,  mancherlei  Inkonvenienzen
  entspringen,  da  der  Truppenbefehlshaber  die  ärztliche  Qualifikation
  eines  Hülfsarztes  nicht  entsprechend  zu  beurtheilen  vermag,  und  ein
solcher,  der  in  einer  Garnison  sehr  gut  verwendbar  ist,  in  einer  anderen
geradezu  unbrauchbar  sein  kann.  Aus  diesem  Grunde  wird  im  I.  Armee-Korps
  eine  solche  Versetzung  nur  unter  Konkurrenz  des  Korps-General-Arztes
  verfügt.  —  Die  Versetzungen  von  einem  Truppentheile  zum  anderen
haben  vom  General-Stabsarzte  auszugehen.

VIL  Führung  der  Assistenz-Aerzte  In  dem  Ranglisten.

Die  Assistenz-Aerzte  werden,  seit  ihnen  der  Officier-Rang  bewilligt
ist,  nicht  in  den  Stammrollen,  sondern  allgemein  in  den  Ranglisten  der
Truppentheile  hinter  den  Ober-Stabs-  resp.  Stabs-Aerzten  geführt®).  Der

v.  38,  Seplenb  d.  Alle:  „arieps-  -Depart  vom  10,  September  1855,  Cirkular  an  die  General-Aerzte
tem
Ella  de  des  Cs  des  Mil.-  Med.-  Wesens  v.  20.  Augrst  1860.

a  Kriegamin.  Erlass  vom  20.  September  1855;  Erlass  d.  Chefs  d.  Milit,-Medic.-  Wesens
v.  25.  August  1860.

*)  Kriegsmin.  Erl.  v.  3.  März  183:  .

*)  Kriegswin.  Erl.  vom  4.  uni  1853  ad  1;  Cirkular  an  die  Gruernlärzte  v.  12.  Juni  1853,