392  Hülfs-Aerste.

1855  gestellte  Antrag  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens,  dass  die
Assistenz-Aerzte  auch  in  die  Rang-  und  Quartierliste  der  Armee  hinter
den  Ober-Stabs-  und  Stabs-Aerzten  aufgenommen  werden  möchten,  wurde
abgelehnt,  da  der  Kriegs-Minister  keine  Veranlassung  finde,  die  Führung
der  Assistenz-Aerzte  in  den  Rang-  und  Quartier-Listen  der  Armee  als  ein
dienstliches  Bedürfniss  anzuerkennen  ').  Olıne  dass  in  dieser  Beziehung
(wenigstens  meines  Wissens)  ein  besonderer  Erlass  ergangen  wäre,  finden
sich  die  Assistenz-Aerzte  in  der  Raug-  und  Quartier-Liste  der  Armee  pro
1861,  1862  und  1863  aufgeführt.

Ueber  die  Steuern,  die  Uniform,  die  Civilkleidung,  die  Nachsuchung
von  Urlaub,  die  Erlangung  des  Heirathskonsenses,  das  Grüssen,  die  Personal-
  und  Qualifikations-Berichte,  die  Civilpraxis,  die  Burschen  ete.  ist
schon  im  1.  Kapitel  dieses  Theils  die  Rede  gewesen  und  es  bleibt,  bevor
ich  zur  Besprechung  der  Kompetenzen  der  Hülfsärzte  übergehe,  nur  noch
übrig,  einige  Worte  zu  sagen  über  die

VmnE  Ausrüstung  der  Hülfs-Aerszte.

Seitdem  bei  den  Truppen  zu  Fuss  die  bisher  von  den  Hülfsärzten
auf  Märschen  mitzuführenden  Arzneien  und  Verbandmittel  nicht  mehr  von
diesen,  sondern  von  den  Lazarethigehülfen  getragen  werden?),  ist  es  gestattet,
  dass  die  Assistenz-Aerzte  bei  den  Truppen  zu  Fuss  auf  Märschen
in  Stelle  der  bisherigen  Tornister  die  Officier-Tornister  anlegen
dürfen;  die  Assistenz-Aerzte  haben  den  neuen  Tornister,  in  welchem  sie
im  Wesentlichen  fortan  nur  die  eigenen  Sachen  fortschaffen  werden,  auf
ihre  Kosten  zu  beschaffen;  ferner  ist  es  für  angemessen  erachtet,  den
Assistenz-Aerzten  der  Truppen  zu  Fuss  allgemein  das  Tragen  des  Officier-Tornisters
  an  schwarzen  Riemen  zu  gestatten,  da  die  Acrzte  nicht
in  der  Front  stehen,  mithin  in  gedachter  Beziehung  keine  Gleichförmigkeit
  mit  dem  Lederzeug  des  betreffenden  Truppentheils  erforderlich  ist,
und  da  bei  allgemeiner  Beschaffung  schwarzer  Tornisterriemen  durch  die
Versetzungen  der  Assistenz-Aerzte  von  einem  Truppentheile  zu  Fuss  zu
einem  anderen  desgleichen,  Abänderungen  jener  Riemen  nicht  bedingt
werden).

Betrefis  der  Pferde-Ausrüstung  der  berittenen  Assistenz-Aerzte
hat  auf  den  Antrag  des  Chefs  des  Militär-Medicinal-Wesens  das  Kriegs-Ministerium*)
  genehmigt,  dass  es  den  Hülfs-Aerzten  der  Armce  zu  gestatten
  ist,  sich  auf  Märschen  und  bei  den  Ucbungen,  wo  ilınen  Dienstpferde
  von  den  Truppen  gestellt  werden,  solcher  Ueberdecken  und
Uebergurte,  wie  sie  für  die  Ober-Militärärzte  vorgeschrieben  sind’),  zu
bedienen,  insofern  sie  sich  dieselben  aus  eigenen  Mitteln  beschaffen,  und
dass  sie  bei  denselben  Gelegenheiten  von  der  Mitnahme  des  Mantel-  und
Futtersackes  auf  dem  Pferde  befreit  sein  sollen.

Uebrigens  haben  die  Assistenz-Aerzte  der  Kavallerie  etc.,  nach  wie
vor  das  Zaum-  und  Sattelzeug  des  Truppentheils,  welchem  sie  angehören,
zu  benutzen,  da  dies  sonst,  wenn  es  von  ihnen  selbst  beschafft  wäre,  jedes

ve  Krirgsmin.  Erl  vom  10.  September  183%;  Cirkular  an  die  Generalärzte  v.  18  Srptember
  28
2)  cfr.  Theil  I1.,  Kapitel  VI.

3)  Allerh.  K.-O.  v.  21.  Aprıl  1833;  Kriegsm.  Erlasse  v.  12.  September  u.  10.  Decemhor  1933.
-*)  Krieusmin.  Erl.  v.  27.  April  18335  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  2.  Mai  1853

®)  cft.  Theil  II,  Kap.  Il.