Ausrüstung.  —  Kompetenzen.  593

Mal  erst  für  das  ihnen  gestellte  Dienstpferd  passend  gemacht  werden
müsste,  was  nicht  wohl  angehen  würde  !).

Hinsichtlich  des  Reitunterrichts  besteht  bisher,  obwohl  seit  1860
alle  Hülfsärzte  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  beritten  sind,  nur  die
Verordnung,  dass  den  Hülfsärzten  bei  der  Kavallerie  und  reitenden  Artillerie,
  einschliesslich  der  einjährigen  Freiwilligen,  bei  welchen  sich  das
Bedürfniss  ergiebt,  der  nöthigste  Unterricht  im  Reiten  insoweit  ertheilt
werde,  dass  sie  im  Stande  sind,  ihr  Pferd  gehörig  zu  führen  und  der
Truppe  beim  Ausrücken  folgen  zu  können  ?).

IX.  Kompetenzen  der  Hülfs-Aerzte.

a)  Die  Kompetenzen  der  Assistenz-Aerzte  im  Allgemeinen,
Die  in  der  Armee  angestellten  Assistenz-Aerzte  werden  bei  Dienstund
  Versetzungs-Reisen,  bei  Beurlaubungen,  Kommando’s  und  auf  Märschen,
sowie  rücksichtlich  der  ihnen  zur  Bedienung  zu  bewilligenden  Burschen,
ihrem  Range  entsprechend  und  nach  Analogie  der  für  die  höheren  Militär-Aerzte
  in  dieser  Beziehung  zur  Anwendung  kommenden  Grundsätze,  gleichmässig
  behandelt  und  wird  in  Folge  dessen  auch  in  allen  Fällen,  wo  auf
Märschen  und  im  Kantonnement  Natural-Quartier  gewährt  wird,  den
sämmtlichen  Assistenz-  Aerzten  ohne  Ausnahme  Officier-  Quartier  angewiesen
  und  dafür  der  Lieutenants-Servis  den  Quartiergebern  vergltet?).
b)  Die  Kompetenzen  der  übrigen  Hülfs-Aerzte  im  Allgemeinen,


Die  Kompetenzen  der  Unterärzte  entsprechen  im  Allgemeinen  ihrem
Range.  Einjährige  freiwillige  Aerzte  haben  in  der  Regel  auf  keinerlei
Kompetenzen  Anspruch;  die  neuerdings  mit  Gehalt  angestellten  einjährigen
  freiwilligen  Aerzte  beziehen  sämmtliche  Kompetenzen  der  Unterärzte.

c)  Geldverpflegung.

1.  Beitritt  zur  Militär-Wittwen-Kasse®).

Seitdem  alle  Assistenz-Acrzte  ein  pensionsfühiges  Gehalt  beziehen,
sind  sie  sämmtlich  verpflichtet,  beim  Eingehen  einer  Ehe  der  Militär-Wittwen-Kasse
  beizutreten®).  (Siehe  auch  Kap.  II.  dieses  Theils,  A.  IV.)

Die  Unterärzte  sind  zu  diesem  Beitritt  weder  berechtigt  noch  verpflichtet.


2.  Geldverpflegung  im  Frieden®).

Was  zunächst  das  Gehalt  betrifft,  so  beziehen  jetzt  alle  Assistenz-Aerzte
  vom  I.  Januar  1859  ab’)  ein  jährliches  Gehalt  von  240  Thlr.  oder
20  Thlr.  monatlich.  Da  die  Gehälter  aller  Assistenz-  Aerzte  pensionspflichtig
  sind  und  der  jährliche  Pensionsbeitrag  3  Thlr.  beträgt,  so  beläuft
sich  das  Monatsgehalt  der  Assistenz-Aerzte  auf  19  Thlr.  22  S  Pf.  ;
nur  der  Ober-Arzt  des  Invalidenhauses  zu  Stolp  bezieht  300  Thlr.  Gehalt.
Die  Unter-  Aerzte,  incl.  der  3  Unter-Aerzte  im  Invalidenhause  zu  Berlin,
beziehen  gleichfalls  vom  1.  Januar  1859  ab,  sofern  sie  sich  in  vakanten

1)  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.  "Wesens  „on  7.  Juni  1853;  Reglement  über  die  Bekleidung
der  Truppen  im  Frieden  v.  dass,  ®.  1  alin.  2.
3)  fiegsmin.  Erl,  v.  29.  September  1837,  Cirkular  an  die  General-Aerzie  v.  29.  Seperh.

  K.-O.  v.  7.  Oktober  1852;  Kriegsmin.  Erl.  v.  13.  Oktuber  1852,  Cirkular  an
Jie  Genenieerzi  v.  4.  November  1852,
)  cfr.  Theil  I,  „ap  ill.  2
n  Krie  v.4.  Aa  1852,  21.  Juni  und  26.  Juli  1830.
an  „Kap

tember

chr.  r  2  3
)  Kriegem  N  1689.
Prager,  Mil,  eyımin.  il.  v9  38