594  Hälfs-Aerste.

Assistenz-Arzt-Stellen  befinden,  was  jetzt  wohl  ausnahmslos  der  Fall  ist,
237  Thlr.  Gehalt  oder  19°,  Thir.  monatlich,  doch  ist  dieses  Gehalt  nicht
pensionspflichtig  und  daher  auch  nicht  zu  einer  Pension  berechtigend.  Auf
die  Servisverhältnisse  wird  später  zurückgekommen.

Aumerkung.

Vor  1848  hatte  jeder  Chirurg  10  Thir.  monatliches  Gehalt,  welches
vom  {.  August  1848  ab  um  5  Thlr.  monatlich,  sowohl  für  die  Assistenz-,
wie  für  die  Unterärzte  erhöht  wurde,  wogegen  die  früher  für  das  Mitversehen
  vakanter  Stellen  gezahlte  monatliche  Zulage  von  5  Thirn.  wegfiel.
Durch  diese  Gehaltserhöhung  wurden  aber  einstweilen  die  sonstigen  Kompetenzen
  dieser  Aerzte  nicht  alterirt,  daher  sie  im  Genuss  der  seitherigen
  Brodportion,  für  welche  jedoch,  anstatt  des  Natural-Empfanges,  wo
es  gewünscht  wurde,  die  Geldvergütung  nach  dem  Satze  von  2  Sgr.  6  Pf.
pro  6  Pfd.  Brod  gewährt  werden  konnte,  und  der  etwa  eintretenden  extraordinären
  Verpflegungs-Bewilligungen  für  Feldwebel  und  Wachtmeister,
verblieben,  aber  auch,  einschliesslich  der  Assistenz-Aerzte,  nur  den  bisher
empfangenen  Servis  zu  beziehen  hatten  ').

Bei  der  Reform  des  Militär-Medicinal-Wesens  im  Jahre  1852  sollten
von  den  525  bei  der  Armee  verbleibenden  Assistenz-Aerzten  312  ein  pensionsfühiges
  Gehalt  von  240  Thlr.  nebst  dem  Officier-Servis  erhalten,  insoweit
  zu  letzterem  die  Mittel  disponibel  wurden.  Bei  Ausführung  dieser
Verordnung  wurde  festgesetzt,  dass  nur  an  die  274  ältesten  Assistenz-Aerzte
  das  Gehalt  von  240  Thlr.  und  an  die  ältesten  108  Assistenz-Aerzte
der  Officier-Servis  gezahlt  werden  könne,  und  zwar  sollte  die  Zahlung
schon  vom  1.  Januar  1852  ab  geschehen.  So  wurden  denn  3  Klassen
von  Assistenz-Aerzten  gebildet:

Assistenz-Aerzte  mit  Officier-Gehalt  und  Officier-Servis,  solche  mit
Officier-Gehalt  und  Feldwebel-Servis  und  solche  mit  Feldwebel-Gehalt  und
Feldwebel-Servis.  Die  beiden  ersten  Kategorien  waren  pensionsfähig  und
zahlten  3  'Thlr.  Pensionsbeitrag,  die  letzte  Kategorie  zahlte  denselben
nicht.  Auch  die  seit  dem  1.  Januar  1852  ausgeschiedenen  Assistenz-Aerzte
  wurden  insofern  berücksichtigt,  als  denselben  das  ihnen  bis  zu
ihrem  Ausscheiden  zugestandene,  allgemein  bewilligte  Gehalt  und  resp.
Officier-Servis,  nicht  vorenthalten  werden  konnte.  Die  bei  der  Marine
angestellten  Assistenz-Aerzte,  welche  bei  der  Marine  berücksichtigt  wurden,
waren  in  der  obigen  Zahl  von  274  Assistenz-Aerzten  ebensowenig  begriffen,
als  die  Assistenz-Aerzte  beim  Kadetten-Korps  und  bei  den  Invalidenhäusern.
  Die  Assistenz-Aerzte  des  Kadetten-Korps  wurden  später  nach  ihrer
Anciennität  in  die  Gehaltsklasse  der  im  Gehalt  bevorzugten  Assistenz-Aerzte
  einrangirt.  Der  General-Stabs-Arzt  hatte  das  Allgemeine  Krıegs-Departement
  von  allen  Veränderungen  im  hülfsärztlichen  Personal  in  vollständiger
  Kenntniss  zu  erhalten,  damit  dasselbe  die  Veränderungen  im
Gehalt  und  Servis  der  Assistenz-Aerzte  bestimmen  konnte  2).  Der  Erlass
vom  21.  Juni  1859  verschmolz  die  3  Kategorien  der  etatsmässigen  Assistenz-Aerzte
  in  eine  und  verbesserte  das  Gehalt  der  bis  dahin  nicht
bedachten  Unter-Aerzte,  welche  aber  auch  vom  1.  Juli  1862  ab  für  ihre

!)  Alleth.  Kab.-O.  vom  38  Juli  1848  ad  4;  Kriegsmin.  Erlasse  vom  16.  August  1848,
3.  Oktnher  1843,  4.  December  1843;  Cirkular  an  die  General-Aerzie  v.  14.  September  1848,
10.  November  1848.

)  Allerh.  K.-O.  v.  13.  Februar  1859  ad  6;  Erl.  d.  Allg.  daran  de  v.  31.  Februar,
23  März,  11.  Mai,  30.  August  1832,  14.  Februar  1933;  Cirkulare  ie  Generaj-Aerzte  v.
9.  März,  10.  Apzıl,  19,  Mai,  14.  Oktuber  18532;  Kriegsmin.  En.  v.