Kompetenzen  der  Hillfs-Aerzte.  595

Kinder  keinen  freien  Schulunterricht  mehr  beanspruchen  können.  Seitdem
werden  die  Intendanturen  auch  nicht  ferner  vom  Allgemeinen  Kriegs-Departement
  in  Bezug  auf  die  Gehalts-  und  Serviszahlung  für  die  Assistenzund
  Unter-Aerzte  bei  Ernennungen,  Versetzungen  und  Entlassungen  oder
sonstigen  Veränderungen,  in  jedem  einzelnen  Falle  mit  besonderer  Nachricht
  versehen;  es  genügt  vielmehr,  dass  der  General-Stabs-  Arzt  der
Armee  durch  die  Korps-General-Aerzte  rechtzeitig  den  Königlichen  General-Kommando’s
  und  diese  letzteren  wiederum  den  betreffenden  Truppentheilen
  und  den  Korps-Intendanturen  die  bezüglichen  Personal-Veränderungen
  mittheilen.  Für  die  hiebei  in  Betracht  kommende  Frage,  rücksichtlich
  der  Gehalts-  und  Servis-Kompetenzen  etc.  bleiben  lediglich  die
diesfälligen  allgemeinen  Vorschriften  massgebend.  Bei  Ernennung  oder
Anstellung  von  Assistenz-  und  Unter-Aerzten  wird  das  Gehalt  von  dem
Monate  ab  gewährt,  in  welchem  die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  resp.
die  Anstellungs-Verfügung  des  General-Stabs-Arztes  ergangen  ist?').

Zusatz:  Die  Oberärzte  des  Friedrich-  Wilhelms-Instituts  erhalten
ausser  dem  Assistenzarzt-  Gehalt  seit  1857  noch  eine  monatliche  Zulage
von  8  Thlrn.

Im  Allgemeinen  erhalten,  wie  schon  mehrfach  erwähnt,  einjährige
freiwillige  Aerzte  kein  Gehalt.  Wenn  jedoch  in  Folge  aussergewöhnlicher
  Verhältnisse  Truppentheile,  auch  ohne  mobil  zu  sein,  ihre  Garnison
verlassen,  so  können  die  einjährigen  Freiwilligen,  ohne  Rücksicht  darauf,
ob  sie  als  Aerzte  oder  mit  der  Waffe  dienen,  vom  Ausmarsche  ab
die  Dauer  der  Abwesenheit  aus  der  Garnison  als  Gemeine  in  die  Geldverpflegung
  aufgenoınmen  und  bis  zur  nächsten  Vacanz  extraordinär  verpflegt
  werden  ?).

Ueber  den  Gehaltsbezug  bei  Neu-  und  Wiederanstellungen,  beim
Avancement  und  bei  Grehaltsverbesserungen,  bei  Versetzungen,  in  Sterbefällen,
  beim  Ausscheiden  aus  dem  Dienst,  beim  Urlaub,  cfr.  $$.  60  bis
98  des  Geldreglements.  Soll  zur  Ablegung  von  Staatsprüfungen
beurlaubten  Assistenzärzten  das  ganze  Einkommen  für  die  Dauer  der
Urlaubszeit  belassen  werden,  so  ist  dies  von  den  Truppentheilen  durch
die  Gesuchslisten  Allerhöchsten  Orts  nachzusuchen;  ein  Gleiches  ist  nothwendig,
  wenn  Unterärzte  zu  gleichem  Zweck  über  eine  Zeitdauer  von
45  Tagen  hinaus  mit  Beibehalt  des  ganzen  Einkommens  beurlaubt
werden  sollen  ?).  j

In  Krankheitsfällen  beziehen  die  Ilülfsärzte  ihr  Gehalt  fort;
sie  sind  sämmtlich  zur  Aufnahme  in  ein  Lazareth  berechtigt  und  entrichten

  aus  dem  ihnen  verbleibenden  Gehalte  für  die  gesammte  Verpflegung,
  einschliesslich  Wäschereinigung,  Heizung,  Beleuchtung,  Arzneikosten
  etc.  an  das  betreffende  Lazareth  täglich
a)  die  Assistenzärzte  10
b)  die  Unterärzte*‘)  und  die  "&amp;injährigen  freiwilligen  Aerzte  mit  Gehalt
bisher  7  Sgr.,  neuerdings  aber  10  Sgr.,  da  sie  das  gleiche  Gehalt
wie  die  Assistenzärzte  bezichen.  Die  einjährigen  freiwilligen  Aerzte
ohne  Gehalt  zahlen  7  Sgr.  für  die  Beköstigung  etc.  und  1  Sgr.  für

.  Krirgsmin.  Erl.  v.  29  Oktober  1839.

»  8.  45  des  Neglements  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieder.  In  den
letzten  Jahren  haben  die  einjährigen  den  Aerzte  in  solchen  Fällen  siets  das  Gehalt  etc.
der  Unterärzt»  bezogen.

3,  Kriegsm.  Erl.  v.  30.  April
4)  Erlass  des  Chefs  a.  Mil.  Kr  Wesen  vom  30.  December  10)  .