596  Hülfs-Aorzte.

Arzneikosten,  gleich  den  mit  der  Waffe  dienenden  einjährigen  Freiwilligen

  ');

Das  Anrecht  der  Assistenzärzte  auf  Aufnahme  in  ein  Lazareth  ist  ein
bedingtes,  gleich  dem  der  Officiere?);  sie  werden  in  der  Officier-Krankenstube
  oder  in  einem  sonstigen  disponiblen  Zimmer  untergebracht’).

Ausserhalb  des  Lazareths  hat  der  Assistenzarzt,  seinem  Officierrange
entsprechend,  weder  Anspruch  auf  freie  ärztliche  Behandlung,  noch  auf
unentgeltliche  Verabreichung  von  Arzueien  und  Verbandmitteln*).

Den  Unterärzten  können  in  Krankheitsfällen  nicht  nur  dann,  wenn
sie  zu  ihrer  Wiederherstellung  in  ein  Militär-Lazareth  aufgenommen
werden,  und  den  Nachweis  zu  führen  vermögen,  dass  sie  unbemittelt
und  im  Dienste  oder  durch  einen  sonstigen  unvermeidlichen  Zufall  erkrankt
  sind,  sondern  ohne  weitere  Einschränkung  und  unbedingt,
ebenso  wie  den  im  activen  Dienste  befindlichen  Unterofficieren,  Spielleuten
  und  Gemeinen  des  stehenden  Heeres,  die  erforderlichen  Arzneien
und  Verbandmittel  kostenfrei  zu  Theil  werden’).

Die  freie  Verabreichung  von  Verbandmitteln  bezieht  sich  aber  nur
auf  die  gewöhnlichen  Verbandmittel,  weshalb  aussergewöhnliche  Verbandmittel,
  als  Bruchbänder,  Suspensorien  etc.  nach  wie  vor  aus  den  Dispensir-Anstalten
  und  für  Rechnung  des  Arznei-  und  Verbandmittelfonds
nicht  verabreicht  werden  dürfen,  sondern  von  denselben  aus  eigenen
Mitteln  zu  beschaffen  sind®).  Auf  Badebeneficien,  wie  sie  den  Ünterofficieren
  und  Gemeinen  bewilligt  werden,  haben  die  Unterärzte  keinen
Anspruch’).

Den  Frauen  und  Kindern  der  Hülfsärzte  kann  die  Theilnahme  an
dem  Fonds  der  Truppentheile  zur  freien  Arzneiverpflegung  der  Soldaten-Frauen-
  und  Kinder  nicht  zugestanden  werden).  —  Wegen  des  Gehaltsbezuges
  bei  Untersuchungen,  beim  Arrest,  auf  Märschen  ete.  8$.  104—  116
des  Geldreglements;  es  ist  hier  nur  hervorzuheben,  dass  Hülfsärzte  bei
ihrem  Ausscheiden  aus  dem  Dienste  kein  Reisegeld  erhalten.

Bei  Kommandos  (also  auch  beim  Attachement)  bleibt  die  Gehalts-Kompetenz
  unverändert.

Gehalts-Abzüge.

Der  monatlich  7'/,  Sgr.  betragende  Pensionsbeitrag  der  Assistenzär
  te  wird  vom  Gehalt  vorweg  in  Abzug  gebracht  °).

Der  Gehalts-Verbesserungs-Abzug  wird  stets  in  der  Höhe
der  Differenz  zwischen  dem  neuen  und  früheren  Gehalt  für  den  ersten
Monat  des  höheren  Gehaltsbezuges  entrichtet,  beträgt  also  bei  Neuanstellungen
  das  Gehalt  des  ersten  Monats.  Die  Hülfsärzte  sollten  früher,

ı  Cir.  Theil  IN  Kapitel  VIII,  A.  8.  144  ad  b.
e  ps,  1  145  des  Heglemenis  für  die  Friedens-Lazareth
ogamn.  "Erlass  vom  9.  Januar  1830;  Cirkular  an  die  elemmtlichen  Militärärzte  vom

8.  Feb  br.
Ye  »  ‘der  Instruktion  zur  Versar  TBUnR  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmilteln;
Erlass  d.  Milit..O-konom.-Depart.  v.  26.  Novomber  18514  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom
7.  December  1851.
1  %)  Kriegsmin.  Erl.  v.  5.  Oktober  1843;  Cirkular  an  d.  sämmtl.  Mılitärärzte  v.  31.  Decht.
3  ad
°)  Kriegsm.  Erl.  vom  4.  September  18574;  Cirkular  an  die  General-Aerzie  v.  7.  September
1857;  letztes  Alinen  des  9.  30  der  Instruktion  zur  Versorgung
?,)  Erl.  d.  Milit.-Dekonom.-Depart.  v.  8.  Juni  1859;  ee  Theil  II,  Kap.  I.  Brunnen-  u.
Bade-kuren.
®)  Kriegsmin.  Erlass  v.  10.  Oktober  1828,  6.  December  1345.
®)  8.  120  des  Geldreglements.