Kompetenzen  der  Hülfs-Aorzte.  597

da  nach  $.  30  des  Geldverpflegungs-Reglements  den  Militärärzten  das
Gehalt  stets  nach  den  für  die  Gewährung  der  Officier-Gehälter  geltenden
Grundsätzen  gezahlt  werden  soll  und  in  dieser  Bestimmung  kein  Unterschied
  zwischen  den  pensionsberechtigten  und  nicht  pensionsberechtigten
Assistenz-  und  Unterärzten  gemacht  wird,  indem  es  in  der  wohlwollenden
  Absicht  gelegen  hat,  dieses  Benefiz  allen  Militärärzten  zuzuwenden,
bei  Neuanstellungen  in  einer  Assistenz-  oder  Unterarzt-Stelle,  dieselbe
mochte  pensionsberechtigt  sein  oder  nicht,  den  Gehaltsverbesserungs-Abzug
  entrichten,  zumal  ein  Nachtheil  für  die  nicht  pensionsberechtigten
Aerzte  daraus  nicht  erwüchse,  da  ihnen  der  erlittene  Verbesserungs-Abzug
bei  der  event.  Anstellung  mit  einem  pensionsfähigen  Einkommen  zu  Gute
komme,  event.  bei  einer  vorher  erfolgenden  Entlassung  zurückerstattet
werden  könne’).

Diese  Bestimmung  wurde  später,  unter  Bezugnahme  auf  die  $$.  127
und  128  des  Reglements  über  die  Geldverpflegung  der  Truppen  im  Frieden,
  dahin  abgeändert,  dass  die  Hülfsärzte  erst  beim  Aufrücken  in  ein
pensionsberechtigendes  Einkommen  den  vorgeschriebenen  Gehaltsverbesserungs-Abzug
  zu  erleiden  haben,  und  dass  ihnen  hierbei  ein  früheres,
nicht  pensionsberechtigendes  Diensteinkommen  nicht  zu  Gute  gerechnet
werden  darf.

Denjenigen  Militärärzten,  welche  seit  dem  1.  Juni  1855  bei  der
Neuanstellung  mit  einem  nicht  pensionsberechtigenden  Einkommen  den
Verbesserungs-Abzug  erlitten  hatten,  war  derselbe  zurück  zu  erstatten?).
Denjenigen  Aerzten,  welche  schon  vor  dem  1.  Juli  1853,  mit  welchem
Tage  das  Geld-Reglement  in  Kraft  trat,  oder  welche  ın  der  Zeit  vom
1.  Juli  1853  bis  1.  Juli  1855  neu  angestellt  waren,  wurde  bei  Berechnung
  des  Abzuges  das  frühere  Sehalt  zu  Gute  gerechnet,  so  dass  sie
nur  einen  solchen  von  4  Thlr.  3  Sgr.  9  Pf.  erlitten®).  Jetzt  hat  jeder
zum  etatsmässigen  Assistenzarzte  ernannte  Unterarzt  einen  Gehaltsverbesserungs-Abzug
  von  19  Thlr.  22  Sgr.  6  Pf.  zu  entrichten,  doch  ist  es
zulässig,  dass  dieser  Abzug  aus  der  betreffenden  Truppenkasse  vorschussweise
  entnommen  und  von  den  gedachten  Aerzten,  insofern  deren  Verhältnisse
  eine  derartige  Erleichterung  wünschenswerth  machen  sollten,
durch  Gehaltsabzüge  in  monatlichen  Raten  binnen  Jahresfrist  wiedererstattet
  werde‘).  Diejenigen  einjährigen  freiwilligen  Aerzie,  welche  in
Folge  der  Kriegsbereitschaft  resp.  Mobilmachung  des  Jahres  1859  in  den
Genuss  der  etatsmässigen  Kompetenzen  getreten,  demnächst  bei  den
Truppentheilen  nach  beendeter  freiwilliger  Dienstzeit  zurückbehalten  und
mit  dem  Charakter;  „Assistenz-Aerzte“  beliehen  waren,  hatten  keinen
Gehaltsverbesserungs-  Abzug  zu  erleiden,  da  ihre  Anstellung  keine  dauernde
  war,  sondern  sie  nur  mit  der  provisorischen  Wahrnehmung  etatsmässiger
  Stellen  betraut  waren  °).

Dasselbe  gilt  von  den,  auch  später  bei  der  Reorganisation  der  Armee
nach  beendetem  Dienstjahr  in  der  Armee  verbliebenen,  und  mit  dem
Assistenzarzt-Charakter  beliehenen  Aerzten,  welche  jedoch  bei  einer  de-')

  Er.  d.  Allgem  Kriegs-Depart.  v.  31.  Mai  1855;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom
22.  resp.  26.  Juni  1833.

2,  Allerh.  K.  "0.  v.  15.  Januar  1897.

3)  Allerh.  K-0).  v.  31.  Januar,  1856,  Kriegsmin.  Erl.  v.  11.  Juni  1857;  Erl.  d.  Chefs
d.  Mil.-Med.-Wesens  vom  2.  Juli  1

*%)  Kriegsmin.  Erlass  v.  7.  hanur  1838;  Cirkular  a.  d.  Generalärzte  v.  18.  Januar  1858.

s)  Erlass  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.  Wesens  v.  20,  Oktober  1858.