598  Hälfs-Aerrte.

finitiven  etatsmässigen  Anstellung  den  Gehaltsverbesserungs-  Abzug  entrichten
  müssen  !).  —  Wegen  der  Abzüge  zur  Officier-Kleiderkasse,  Wittwen-Kasse,
  bei  eintretender  Magazin-  oder  sonstiger  Naturalverpflegung,  wegen
Schulden,  Alimente  etc.,  freiwilliger  Abzüge,  cfr.  $$.  129  bis  144  des
Geld-Reglements.

Zulagen.

Betreffs  der  Zahlung  der  ganzen  und  halben  Kommandozulage,  cfr.
88.  146  bis  160  des  Geld-Reglements?).  Während  des  Attachements,
welches  gleichfalls  ein  Kommando  ist,  wird  keine  Kommandozulage  gezahlt’.
  In  Luxemburg  und  Mainz  erhalten  die  Hülfsärzte  eine  monatliche
  Zulage  von  3  Thir.;  in  Mainz  erhalten  sie  ausserdem  noch  auf
jeden  Thaler  ihres  Gehalts  einen  besondern  Zuschuss  von  3  Kreuzern®).
Bei  Kommandos  von  der  Linie  zur  Landwchr,  während  der  Uebungen
derselben,  erhalten  Hülfsärzte  eine  Zulage  von  8  Thir.  ($  211  des  Geldreglements;
  Erlasse  des  Militär-Oekonomie-Departements  vom  30.  Novbr.
1852  und  8.  Januar  1857.)  Analog  dieser  Vorschrift  wurde  den  bei  der
Formation  der  Landwehr-Stamm-Bataillone  1859  zu  denselben  in  andere
Garnisonen  kommandirten  Hülfsärzten  die  halbe  Kommandozulage  gezahlt  °).
Die  früher  den  Hülfsärzten  des  1.  Garde-Regiments  zu  Fuss  und
des  Regiments  Garde  du  Corps  gezahlten  Zulagen  sind  eingezogen  ®).
Die  3  zu  den  dreiwöchentlichen  Uebungen  der  Krankenträger-Kompagnie
  kommandirten  Assistenzärzte  erhalten  eine  Zulage  von  8  Thin.  ”).
Im  Etat  des  Lehr-Infanterie-Bataillons  pro  1853  war  für  2  Assistenzärzte,
  welche  während  der  sechsmonatlichen  Uebungszeit  zu  kommandiren
  waren,  die  Feldzulage  von  8  Thirn.  monatlich  -für  jeden  ausgeworfen.
  Sollten  zu  diesem  Kommando  Unterärzte  kommandirt  werden,
so  erhalten  sie  nur  eine  Zulage  von  3  Thlrp.  monatlich  aus  der  zum  Etat
gebrachten  Feldzulage  für  2  Assistenzärzte®).

Zulagen  der  im  Burcau  der  General-Aerzte  angestellten
Hülfs  -  Aerzte.

Während  früher  die  Generalärzte  sich  ihre  Bureau-Gehülfen  aus  den
Aerzten  der  Truppentheile  des  Korps-Bereichs  kommandirten,  olıne  dass
dadurch  das  Dienstverhältniss  dieser  Hülfsärzte  zu  ihren  Truppentheilen
geändert  wurde,  haben  dieselben  seit  1853  das  Recht,  sich  einen  solchen
auszuwählen,  welcher  alsdann  aus  jedem  Verbande  zu  seinem  früheren
Truppentheile  tritt  und  gleich  dem  Generalarzte  zum  Stabe  des  General-Kommandos
  gehört,  von  welchem  er  auch  seinen  Servis  empfängt,  während
  ihm  das  Gehalt  auf  seine  Quittung  von  der  Korpszahlungsstelle
gezahlt  wird.  Ausser  diesem  Arzte  konnten  die  Generalärzte  auch  n
einen  zweiten  Hülfsarzt,  nach  wie  vor,  zu  den  Bureaugeschäften  heranziehen,
  welcher  jedoch  im  Verbande  seines  Truppentheils  verblieb  und
zum  Bureau  nur  im  Kommando-Verhältnisse  stand.

!)  Erlass  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  v.  ®.  Dece

3)  Bei  den  grüsseren  Manüvern  sallte  die  "tägliche  Zune  laut  kriegsmin.  Erl.  v.  18,  Juli
und  30.  Novbr.  1832,  täglich  9  Ser.  betragen;  cfr.  dagegen  $.  159  des  Geldreglements.

3)  Kriegs.-Min  -Erl.  v.  30,  Aprıl  1954

°,.98.  170  und  172  des  Ge  ie  Iements.

w)  Kriegsmin.-Erl.  v.  19.  Nuvember  .  März  1860;  Allerh..K.-O.  v.  92.  Septbr,

;  Erlass  des  Chefs  d.  Mil.-Med,-  Wesens  Nam  9.  December  1859.
N  llerh.  K.-O.  v.  9.  Febr.  1805,  12.  Febr.  38532,  11.  November  1853;  Kriegsm.-Erl.

mbe  859.
?)  Cfr.  Theil  II,  Kap.  X
®)  Erl.  d.  allgem.  Kriegs-  Depart.  v.  17.  Decbr.  1832  und  7.  Januar  1853,