Kompetenzen  der  Hälfs-Aerzte.  599

Seit  1857  ist  es  den  Generalärzten  nachgegeben,  statt  des  zweiten
Hülfsarztes  einen  geeigneten  Lazarethgehülfen  aus  ihrem  Geschäftsbereiche
auswählen  und  zur  Dienstleistung  in  ihr  Bureau  beordern  zu  dürfen.

ur  Remunerirung  des  Hülfspersonals  im  Bureau  stehen  dem  Generalarzte
  120  Thlr.  jährlich  zu  Gebote,  in  welche  sich  Aerzte  und  Lazareth-Gehülfen
  zu  theilen  haben.  Der  Lazarethgehülfe  im  Bureau  wird  je
nach  seinen  Leistungen  bis  zur  Höhe  von  monatlich  3  Thlrn.  remunerirt,
der  Rest  verbleibt  dem  Hülfsarzte.  Diese  Summe  von  120  Thirn.  wurde
früher  bei  einer  Lazareth-Kasse  des  Garnisonortes  des  Generalarztes
erhoben,  jetzt  aber,  seit  1858,  gegen  die  vom  Generälarzte  bescheinigte
Quittung  des  Hülfsarztes  von  der  Korpszahlungsstelle  ausgezahlt  ').—  Es
sei  schon  hier  erwähnt,  dass,  während  früher  der  zur  Remunerirung  der
als  Bureaugehülfen  zu  den  Generalärzten  kommandirten  Hülfsärzte  bewilligte
  Betrag  von  10  Thirn.  monatlich,  auch  während  des  mobilen  Zustandes
  der  Armee  unverkürzt  fortgewährt  wurde,  und  der  Bureaugehülfe
des  stellvertretenden  Generalarztes  eine  monatliche  Zulage  von  5  Thlr.
erhielt,  seit  1854  für  den  Fall  einer  Mobilmachung  der  Assistenzarzt
eines  mobilen  Korps-Generalarztes  auf  die  im  Frieden  bezogene  Zulage
keinen  Anspruch  hat  und  auch  der,  dem  stellvertretenden  Generalarzte
beigeordnete  Assistenzarzt  keine  Bureau-Zulage  bezieht.  Nur  für  den

all,  dass  ein  Assistenzarzt  im  Frieden  schon  die  Bureauzulage  erhielt
und  bei  der  Mobilmachung  in  das  Bureau  des  stellvertretenden  Generalarztes
  übertritt,  verbleibt  ihm  die  Bureauzulage.  Die  1859  cerneuerten
Anträge  auf  Gewährung  der  Zulage  auch  während  des  mobilen  Zustandes
  der  Armee  wurden  ebenso  abgewiesen,  als  die  beantragte  Gehaltserhöhung
  für  die  zum  Bureaudienst  bei  den  mobilen  Korps-Generalärzten
zu  kommandirenden  Lazarethgehülfen  ?).

Zulagen  für  den  Dienst  in  Lazarethen  und  in  Dispensir-Anstalten.


(Reglement  für  die  Friedens-Lazaretbe  von  1852.)

8.101.  Jeder,  den  ärztlichen  Wachtdienst  in  einem  Lazarethe  versebende  Assistenzund
  Unterarzt,  jedoch  mit  Ausschluss  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  (ohne  Gohalt)
erhält  dafür  die  sogenannte  Lazarethdienst-Zulage,  über  deren  Höhe  das  Nähere  sub
88.  212  et  seq.  festgesetzt  ist.

.  200.  Die  Assistenz-  und  Unterärzte,  welche  den  Kraukendienst  im  Lazareth
haben,  sie  mögen  dazu  eigens  in  das  Lazarcth  kommandirt  sein  und  daselbst  wohnen,
oder,  wie  es  bei  den  einzeln  stehenden  Kompagnien  und  Eskadrons  der  Fall  ist,  diesen
  Dienst  neben  ihren  übrigen  Obliegenheiten  beim  Truppentheile  wahrnehmen,  erhalten
  dafür  eine  Zulage.

8.  210.  Auf  diese  Lazarethdienst-Zulage  haben  jedoch  die  als  einjäbrigo  Freiwillige
  (ohne  Gehalt)  dienenden  Aerzto  keinen  Anspruch  d).  Dagegen  kann  deren  Zahlung
  in  denjenigen  einzelnen  Fällen,  wo  in  Ermangelung  von  Assistenz-  etc.  Aerzten,
Lazarethgehülfen  zu  dem  in  Rede  stehenden  Dienste  kommandirt  werden,  auch  un
letztere  erfolgen.

»)  Allerh.  K.-O.  vom  29.  Juni  1828;  Kriegsmin.-Erl.  vom  18,  August  1828;  Cirkular
an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  6.  August  1828,  Beilage  ad  2;  Cirkular  an  d.  General-Aerzte
  vom  24.  August  1828;  Provisarische  Dienst  -  Instruktion  für  die  General-  Aerzte  vom
9.  Januar  1843,  8.  16;  Cırkular  a.  d.  General-Aerzte  v.  27.  Mai  1851;  Kriegsmin.  Erlass  v.
16.  Novenber  1850,  14.  März  185),  20.  Mai  1851,  7.  März  1853,  4.  Juli  1857,  27.  Januar
1859;  Erlass  der  Intendantur  1.  Armee-Karps  v.  24  März  1838;  Reglement  fir  die  Friedens-Lazarethe,
  48.  229  bis  231.

%)  Allerh.  K.-O.  v.  6,  März  1833;  Kriegsmin.  Erlass  v.  2.  Januar  1851,  11.  December
18354  und  24.  Juni  1859;  Cırkular  an  d.  General-Aerzte  v.  14.  Januar  1851,  9.  Febr.  1855,
30.  Juni  1859,

3,  Kriegsmin.  Erl.  vom  17.  December  1844;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  24.  December
  1844.