600  Hülfs-Aerzte.

Zusate.  Den  einjährig  freiwilligen  Aersten,  welche  Gehalt  etc,  beziehen,  dürfen
auch  die  im  Friedens-Larareth  -  Reglement  für  den  Lazarethdienst,  resp.  für  die  Beschäftigung
  in  der  Dispensiranstalt  ausgesetzten  Zulagen  gewährt  werden  '!),

"Si  Wie  viel  Assisteng-eto.  Aerzte  zur  Wahrnehmung  des  qu.  Dienstes  in  diegrössern
Lazare  tbe  su  kommandiren  sind,  hängt  von  der  Bestimmung  des  Korps-General-Arztes
ab,  der  das  Bedürfniss  nach  Anhörung  der  betreffenden  oberen  Militäräirzte  sorgfältig
zu  prüfen  und  festzustellen  hat.  Dass  die  Zahl  der  wachthabenden  Aerzte  in  den  Lazarethen
  auf  das  Minimum  beschränkt  werde,  einmal,  damit  sie  nicht  ohne  Noth  dem
Dienst  bei  den  Truppentheilen  selbst  entzogen,  zum  andern  aber,  damit  dem  Krankenpßege-Fonds
  unnöthige  Kosten  erspart  werden,  ist  dabei  besonders  zu  berücksichtigen.

.  212.  Die  an  einen  Assistenz-  oder  Unterarzt  und  zwar  postnumerando  zu
sahlende  Lararethdienst-Zulage  beträgt:
bei  einem  Lazareth  für  I  bis  2  Komp.  oder  „Enkadr.  monatl.  —  Thlr.  15  Sgr.  Pf

a.
b.  desgleichen  für  3  Kompagnien  oder  Eskadr  .  »  »  n
c.  desgleichen  für  1  Bataillon  oder  1  Kavallerie-Rogiment  ..-  u  9  —_  ,
d.  desgleichen  für  $  bis  7  Kompagnien  oder  Eskadronn  .  .  .—  „  3.  —n
e.  bei  einem  Lazareth  für  3  Bataillone  oder  2  Kavallerie-Reg..  1  „u  —  .  —»
f.

deagl.  für  mehr  als  2  Bataillone,  pro  Komp.  oder  Eskadron  .  —  3„  9,

8.  213.  Sind  mehrere  Asnistenz-  oder  Unterärzte  zum  Lazarethdienst  kommandirt,
80  bezieht  jeder  von  ihnen  die  Zulage  für  diejenige  Anzahl  Kompagnien  oder  Esksdrons
  seines  Truppentheils,  deren  Kranke  in  das  Lazareth  aufgenommen  werden,  nach
den  obigen  Sätzen.  (Zu  dem  Ende  sind  auch  in  den  vierteljährlichen  Unterhaltungskosten
  Rechnungen  da,  wo  die  Verausgabung  dieser  Zulagen  stattfindet,  am  Rande,
und  zwar  in  der  Rubrik:  Bemerkungen,  die  Kompagnien  und  Eskadrons  näher  zu  bezeichnen,
  welche  zum  Lazarethverbande  gehören.)  Es  gehörten  beispielsweise  11  Kompagnien
  zur  Garnison,  die  ihre  Kranken  nach  einem  Lazareth  untsendeten,  und  von
diesen  11  Kompagnien  gehörten  4  einem  und  7  dem  andern  Truppentheile  an,  von
denen  jeder  einen  wachthabenden  Arzt  ins  Lazsreth  kommandirt  hätte,  so  würden  von
diesen  beiden  Aerzten,  dem  Einen  für  4  Kompagnien  20  Bgr.,  dem  Andern  für  7  Kompagnieen
  23  Sgr.  monatlich  an  Lazarethdienst-Zulage  kompetiren.

Befindet  sich  aber  blos  ein  Assistenz-  etc.  Arzt  zum  Dienst  im  Lararethe,  und
pimmt  letzteres  die  Kranken  von  mehr  als  2  Bataillonen  auf,  so  dürfen  jenem  nach
&amp;.  212  nur  3  Sgr.  9  Pf.  pro  Kompagnie,  fur  11  Kompagnien  also  nar  I  Thlr.  11  Sgr.
3  Pf.  Zulage  gewährt  werden.

8.2  Muss  im  Laufe  des  Monats  ein  Wechsel  der  den  Lazarethdienst  habenden
Aerzte  eintreten,  was  unter  gawöbnlichen  Verhältnissen  doch  nur  höcht  selten  geschieht,
so  ist  die  denselben  kompetirende  Zulage  nicht  nach  Tagen,  sondern  nach  halben  und
ganzen  Monaten  in  der  Art  zu  berechnen,  dass  der  betreffende  Arst  die  Zulage  für
einen  halben  Monat  gezahlt  erhält,  wenn  er  einon  halben  Monat  lang,  oder  weniger,  für
einen  ganzen  Monat  dagegen,  wenn  er  den  Lazarethdienst  über  einen  halben  Monat
lang  verrichtet  hat).

8.  215.  Die  in  Rede  stehende  Zulage  fällt  jedoch  in  den  Monaten  ganz  weg,
während  welcher  keine  Kranke  im  Lazareth  befindlich  sind.

Zusatz°).  Die  Zulage  wird  voll  gezahlt,  wenn  in  einem  Monat  (wenn  auch  nicht
während  seiner  ganzen  Dauer)  Kranke  im  Lazareth  vorhanden  sind.  Theilung  der
Zulage  nach  halben  Monaten  kanu  nur  bei  dem  innerhalb  eines  Monats  staitfindenden
Personenwechsel  im  Lazarethdienst  vorkommen.

$  216.  Wie  bereits  im  $.  202  hinsichtlich  der  Rechnungsführer-  Zulsge  bestimmt
ist,  wird  da,  wo  sich  eine  Strafsection  befindet,  diese  bei  Normirung  der  Lazarethdienstzulage
  für  den  betreffenden  Arzt  einer  Kompagnie  gleichgerechne

8.  217.  Eine  Erhöhung  der  Lazarethdienstzulage  der  Ausistenz-  etc.  Aerzte  ist,
ebenso  wie  bei  den  Lazareth-Rechnungsführern,  nicht  zulässig,  wenn  die  zum  Garnisonverbande
  gehörigen  Truppentheile  vorübergehend  auf  eine  höhere  als  die  gewöhnliche
Stärke  gesezt  werden

.2  Dasselbe  gilt  auch,  wenn  den  Kranken  der  sum  Garnisonverbande
hörigen  Truppentheile  noch  fremde  kranke  Mannschaften  hinzutreten,  falls  die  Normal-Krankenzahl
  des  Lazareths  dadurch  nicht  überschritten  wird.

8.  210.  Tritt  jedoch  eine  solche  Ueberschreitung  ein,  so  wird,  wie  dies  in  den
88.  205  und  200  wegen  der  Rechnnngsführer-Zulage  nlher  auseinandergesetst  ist,  für
je  0  Kranke,  um  welche  die  Normalzahl  des  Lazareths  überschritten  wird,  die  Zulage
für  eine  Kompagnie,  dem  wachthabenden  Arzte  also  mit  monatlich  3  Sgr.  '9  Pf.  extraordinair
  gewährt,

1)  Erl.  des  Mil.-Oekon.-Depart.  v.  5  Febr.  1861.

2)  Kriegsmin.-Erl,  v.  6,  Juni
3)  Verfügung  der  Oberrechnungskammer  vom  21.  Juni  1888.