Kompetenzen  der  Hälfs-Aerzte.  601

Zusatz.  Bei  der  Reorganisation  der  Armes,  wurde,  vom  1.  December  1850  ab,
hinsichtlich  der  im  Garnison-Lazarethe  nufgenommenen  Kranken  der  derzeit  über  den
Friedenssustand  formirten  und  als  kantonnirend  betrachtsten  Truppen,  die  Lazaretbdienstzulage
  der  Aerzte  nach  dem  Satze  von  3  Sgr.  9  Pf.  für  je  9  Kranke  gewährt'),

8.  220.  Zur  Festsetzung  der,  den  Assistenz-  etc.  Aersten  in  Kantonnements-Lazarethen
  zu  gewährenden  Lazarsthdienst-Zulagen  giebt  die  Durchschnittszahl  der
darin  wirklich  untergebracht  gewesenen  Kranken  den  Massstab.  Es  würde  mitbin,  einen
wachthabenden  Arzt  vorausgesetzt,  demselben  unter  Zugrundelegnng  der  im  $.  212  angegebenen
  Sätze  monatlich  kompetiren:

a.  bei  einer  Durchschnittszahl  von  1  bis  9  Kranken  die  Zulage  für  eine
—  Tblr.  15  Sgr  Pf.

b.  bei  10  bis  I8  Kranken  für  2  Kompagnien  .-  n»  3.  _  „
e  bil)  „27  5.  „  „  nn  Du  on
d.  bei  28  „  36  „  „  :  ”  —.n  ”  u  })
e.bi37  „9  „  »  357.  .—-  dd,  —n
f.  bei  84  „  72  »  ”  8  „  .  1  ”  _»  rn  |}
2  bei  73  „  81  ”  ”  9  „  1  ”  3  ’  9  „  U.8.W.

1
8.  221.  Die  in  Cholera-Lazarethen  oder  in  den  für  Cholera-Kranke  eingerichteten
  Stationen  der  Friedens-Lazarcethe  (wenn  diese  mit  Cholerakranken  wirklich
belegt  sind)  fungirenden  Assistenz-  etc.  Aerzte  erhalten,  einen  wachthabenden  Arzt
vorausgesetzt.  mit  Rücksicht  auf  den  lıier  bei  Weitem  angestrengteren  Dienst,  als  Lusarcethdienst-
  Zulage,  unter  Wegfall  der  gewöhnlichen  Wachtzulage?),  statt  der  im
g&amp;.  212  festgenetzien  Betrlige,  bei  einer  täglichen  Durchschnittszahl

n  1  bis  10  Kranken  monatlich  .  2  Tbir,
1,20  „  „  Er
”  ‚a  ”  30  „  .  d  "

40  und  darüber,  monatlich  3

Sind  mehrere  wachthabende  Aerzte  in  ein  Cholera-  Lazaretlı  kommandirt,  so  participiren
  dieselben  an  dieser  Zulage  nach  Verhältniss  der  Krankenzahl  der  betreffenden
  Stationen.

Ausser  der  Zulage  erhält  jeder  in  einem  Cholera-Lazareth  fungirende  wachthabende
Arzt  zur  besseren  Verpflegung  und  zur  Aufrechterhaltung  der  Kräfte  täglich  '/,  Quart
Rotbwein  aus  der  Lazarceth-Oekonomie,

8.  222.  Nach  $.  9  der  Inatruktion  über  die  Versorgung  der  Armee  mit  Arzncien
und  Verbandmitteln  vom  Jahre  1837  erhalten  die  Kompagnie-  und  Eskadron-Chirurgen,
tjetzt  Assistenz-  und  reap.  Unterärzte)  welche  als  pharmaceutische  Gebülfen  in  dio  Dispensir-Anstalten
  der  Garnison-Lazarethe  herangezogen  werden,  und  zwar  wenn  sie  ihre

eschäfte  mit  Fleiss  und  Pünktlichkeit  verrichten,  in  welcher  Beziehung  div  Lazareth-Kommissionen
  die  diesfälligen  Qnittungen  mit  der  erforderlichen  Bescheinigung  zu  versehen
  haben,  eine  monatlich  oder  vierteljährlich  postnumerando  zahlbare  Remunerstion.

8.  223.  Die  Geschäfte  des  pharmaceutischen  Gehülfen  verrichtet  in  den  kleineren
Lazarethen  bis  zu  7  Kompagnien  oder  Eskadrons  der  jedesmalige,  den  Lazarethdienst
habendo  Assistenz-  oder  Unterarzt,  In  den  Lazarethen  von  8  Kompagnien  und  darüber,
wo  der  den  Lazarethdienst  habende  Arzt  durch  die  Abwartung  der  grösseren  Krankenzahl
  schon  mehr  beschäftigt  ist,  wird  aus  der  Zahl  der  übrigen  Assıstenzärzte  der

arnison  einer  dazu  bestimmt.  Lazarethe  für  Ib  Kompagnien  und  darüber  erhalten
2  solche  Gehülfen.

8.  224.  Die  Remuneration,  welche  für  diese  Dienstleistung  gewährt  wird,  beträgt:

s.  in  einem  Lnzareth  für  I  bis  3  Kompagnien  oder  Eskadrons  monatlich  175  Sgr.
in  einem  Stabs-Lazareth  (d.  h.  solchem  Lazareth,  welches  für  den  Stab
eines  Karallerie-Regiments  und  1  oder  mehrere  Eskadrons  bestimmt  ist)
für  1  bis  3  Eskadrons  .  «235  Bgr.
c.  in  einem  Lazareth  für  ein  einzeln  stehendes  Infanterie-  oder  Jägor-Bataillon,
sowie  in  einem  Lazareth  für  4  bis  7  Kompagnien  oder  Eskadrons  .  gr-Ad
  a  bis  ce  noben  der  Lazarethdienstzulage,  welche  dem  betreffenden  Arzte  nach
$.  212  noch  ausserdem  zusteht.
in  einem  Larareth  für  8  Kompagnien  oder  Eskadrons  und  darüber,  wo  der
Assistenz-  oder  Unterarzt,  als  nicht  wachthabend,  keine  Lazarethdienstzulage  bezieht,
monatlich  I  Thlr.  10  8gr.  Machen  dienstliche,  gehörig  bescheinigte  Verhältnisse  es

”

zu

!)  Erlass  des  Mt  ekanom.  -Depart.  v.  30.  December  1859;  Erl.  d.  Chefs  d.  Milit.-Med.-Wesens
  v.  1.
?)  Kriegsmin.  Pi  N.  %  August  18354.