602  Hülfs-Aerste.

nöthig,  in  einem  Lazareth  von  diesem  Umfange  einem  oder  dem  anderen  wachthabenden
Arzte  auch  zugleich  die  Geschäftsführung  in  der  Dispensiranstalt  zu  übertragen,  so
darf  ihm  neben  der  Lararethdienst-Zulage  dennoch  der  volle  Remunerationssatz  mit
1  Tor.  on  8gr.  monatlich  gewährt  werden  ').
Wenn  i  in  Lazarethen  für  weniger  als  8  Kompagnien,  bis  incl.  zu  1  Kompagafen

  Bora  die  Kranken  die  Normalzahi  überschreiten,  und  sich  überdies  mehrere

erkranke  darunter  befinden  sollten,  so  dass  der,  die  Lararethwache  habende  Arzt
das  Dispensiren  der  Arsneien  nicht  zugleich  mitverrichten  könnte,  und  daher  mit  diesem
Geschäfte  ein  anderer  aus  der  Zahl  der  im  Orte  befindlichen  Assistenz  -  etc.  Aerzte
beauftr.  werden  müsste,  so  ist  diesem  ausnahmsweise  der  höchste  Remunerationssatz
von  I  Thir.  I  Sgr.  monatlich  zu  zahlen,  auf  dessen,  darüber  auszustellender  Quittung
aber  von  der  Lazareth-Kommission  das  obige  Krankenverhältniss  noch  besonders  zu
bezeugen.

$.  220.  Die  Remuneration  für  das  Dispensirgeschäft  kann  auch  für  die  Zeit  gewährt
  werden,  während  welcher  sich  keine  Kranke  im  Lazareth,  sondern  blos  Revierkranke
  in  ärztlicher  Behandlung  befunden  haben,  sofern  nur  Arzneien  in  der  Dispensir-Austalt
  bereitet  und  verabreicht  worden  sind.

227.  Auf  die  qu.  Remuneration  haben  jedoch  die  einjährigen  freiwilligen  Aerzte
(sofern  sie  nicht  mit  Gehalt  in  etatsmässigen  Stellen  sich  befinden,  für  wei  chen  Fall
ihnen  die  Dispensir-Zulage  zusteht?),  sowie  die,  in  den  Dispensir-Anstalte
Gehülfen  angestellten  einjährigen  freiwilligen  Pharmaceuten,  keinen  Anenrach.  Auch
wenn  in  den  grösseren  Lazarethen  der  eine  oder  der  andere  der  den  Lararethdienst
habenden  (wachthabenden)  Aerzte,  neben  den  gewöhnlichen  Gehülfen,  wozu  auch
einjährige  freiwillige  Pharmaceuten  zu  rechnen  sind,  zur  Aushülfe  in  der  Dispensiranstalt
  noch  mit  herangezogen  werden  müsste,  so  erhält  er  dafür  keine  Remuneration.

8.  228.  Dagegen  kann  die  Zahlung  dieser  Remuneration  in  denjenigen  Füllen,
wo  in  Ermangelung  von  Assistenz-  oder  Unterärzten,  Lazareth-Gehülfen  den  in  Rede
stebenden  Dienst  verrichten  müssen,  auch  an  letztere  erfolgen.

Dunn  ins

1.  Die?)  neben  den  Pharmaceuten  zum  Dienst  in  den  Dispensir-Anstalten  herangezogenen

  Hülfsärzte,  (welche  nicht  nur  für  den  Bandagen-Verkehr  und  die  Anfertigung

erbandmittel-Berechnungen  bestimmt  sind)  behalten  übrigens,  auch  wo  deren  zwei

zu  gleicher  Zeit  in  einer  Dispensir-Anstalt  beschäftigt  sind,  Anspruch  auf  die  im  $.  9

er  Instruktion  zur  Versorgung  etc.  vorgeschriebene  Remuneration,  jedoch  nur  unter

der  Bedingung,  dass  sie  wirklich  thätigen  Antheil  am  Dispensir-Geschäft  nehmen  und
sich  demselben  mit  Eifer  und  Pünktlichkeit  unterziehen.

2.  Den  Hülfsürzten‘)  einzeln  stehender  Kompagnien  oder  Esksdrons,  gebührt  die
Remuneration  für  das  Dispensir  schäft  nicht  nur  in  dem  Falle,  wenn  nur  Kranke  im
Reviere  und  keine  Kranke  im  Pazareth  i  in  Behandlung  gewesen  und  mit  Arzneien  versehen
  worden  sind,  sondern  diese  Remuneration  ist  ihnen  anch  für  solche  Monate  obne
Unterbrechung  fortzuzahlen,  während  welcher  sie,  Bebufs  der  Herbstübungen,  mit  den
Truppen  aus  der  Garnison  abwesend  gewesen  sind.

3  Auf  die  Dispensir-Zulage  ')  baben  die  Aerzte  bei  den  Invaliden-Kompagnien
keinen  Anspruch.  (Bei  diesen  Kompagnien  bestehen  keine  Lararethe;  die  Invaliden
werden  in  ihren  Quartieren  behandelt  und  die  Arzneien  aus  der  Btadt-  Apotheke  versehrieben.)


4.  Jedem‘),  der  bei  einer  Garnisonstärke  von  16  Kompagnien  und  darüber,  mit
den  Geschäften  in  der  Dispeneir-  „Anstalt  beauftragten,  nicht  wachthabenden  Hülfsärzte,
ist  die  Remuneration  von  |  Thir  0  Bgr.  monatlich  zu  gewähren.

.  Gegen  die  Gewährung  REN  dr  Dispensir-Zulage  an  de,  in  Cholerastationen
füngirenden  _Hülfsärzte,  walten  keine  Bedenken  ob.

1  ers  4  Miltt.-Oekon.-Depart.  v.  26.  Juni  1845;  Cirkular  an  d.  General-Aerzte  vom

2)  Kriegsmin.  Erl.  v.  3.  Februar  4861.

I  ia  an  die  General-Aerzte  vom  15.  und  39.  August  1840;  durch  Zusatz  Nro.  6
)  Erl.  g  Milit  -Oekon  -Depart,  v,  24.  Januar  1840;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom

N,  Kch  Ir  Muit.  Oekun.-Depart.  v.  1.  August  1839;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom

28.  rd  d.  Mit.  -Oekon.-Depart.  v.  15.  Februar  1842;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom

?)  Enl.  h  Milit.-Dekon.-Depart.  v.  12.  Januar  1830;  Cirkular  an  die  Genoral-Aerzie  vom
9.  Februar  1850.