Kompetenzen  der  Hilfs-Aerzte,  603

6.  Den  Hülfsärzten  ')  kann,  wo  ihnen  in  den  Dispensir-Anstalten  grösserer  Garnison-Lazarethe,
  bei  dem  Vorhandensein  einjähriger  freiwilliger  Militär-Pharmaceuten,
allein  die  Leitung  des  Bandagen-Verkehrs,  ohne  gleichzeitige  Wahrnehmung  der  sonsügen
  Geschäfte  in  der  Dispensiranstelt  übertragen  ist,  die  Dispensir-Zulage  gewährt
werden.

7.  Bei  der  Berechnung  der  Zulage?)  für  das  Dispensiren  der  Arzneien:  in  den
Garnison-Lazarethen,  kommen  die,  in  die  letzteren  aufgenommenen  Kranken  der  derzeitig
  über  den  Friedensstand  formirten  und  als  kantonnirend  betrachteten  Truppentheile,
dergentalt  in  Betracht,  dass  je  9  dieser  Kranken  einer  Kompagnie  gleichgerechnet
werden.  Dagegen  ist  auf  den  Antrag,  den  in  don  Kautonnements-Lazarethen  mit  dem
Dispensiren  der  Arzneien  beschäftigten  Hülfsärzton  dafür  die  instruktionsmässige  Remuneration
  zu  gewähren,  erklärt  worden,  dass  eine  Zulage  für  das  Dispenesiren  der
Arzneien  reglementsmässig  nur  in  Garnison-Lazarethen  gezalılt  werden  darf,  wo
Dispensir-Anstalten  eingerichtet  sind.  Für  Kantonnements-Lazarethe  sei  eine  diesfällige
Zulagen-  Gewährung  in  den  besteheuden  Bestimmungen  ebensowenig  begründet,  als  für
alle  die  anderen  Fälle,  in  denen  das  Dispensiren  der  Arzneien  aus  den  Medicinkasten
der  Truppen  erfolgen  muss.

Zulagen  beim  Kreis  -Ersatzgeschäft,

Die  zum  Kreis-Ersatzgeschäft  kommandirten  Hülfsärzte,  erhalten  für
die  Dauer  des  Kreis-Ersatzgeschäfts  in  ihrem  Garnisonorte  1  Thir.  täglich.
Die  Reisegelder  werden  nach  der  Charge  gezahlt;  an  Tagegeldern  erhält
jeder  Hülfsarzt  —  ob  er  Unter-  oder  Assistenzarzt  ist  —  beim  Ersatzgeschäft
  i  Thlr.  20  Sgr.  täglich  und  werden  tieselben  auch  bei  längerem
als  Ttägigem  Aufenthalt  in  einem  Orte  gezahlt  °).

Geldverpflegung  im  Kriege‘).

Bei  einer  Mobilmachung  und  im  Kriege  giebt  es  nur  eine  einzige
Kategorie  von  Hülfsärzten,  soweit  es  die  Gehaltszahlung  betrifft,  denn
sämmtliche  desfallsige  Reglements  und  Etats  sprechen  nur  von  Assistenzärzten.
  Für  den  Fall  einer  solchen  Mobilmachung  erhalten  also  sämmtliche
  Kategorien  von  Hiülfsärzten  das  Gehalt  der  Assistenzärzte,  von
welchem  auch  die  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  nicht  ausgeschlossen  sind.
Bei  denjenigen  Armeekorps,  welche  im  Jahre  1859  nicht  mobil,  sondern
nur  kriegsbereit  waren,  traten  die  einjährigen  freiwilligen  Aerzte  mit  den
vollen  Kompetenzen  der  Unterärzte  in  die  Verpflegung  °).

Die  Kompetenzen  mobiler  Hülfsärzte,  welche,  während  früher  desfallsige
  Anträge  abgewiesen  waren®),  jetzt  sämmtlich  auch  bei  der  Infanterie
ete.  beritten  sind’),  bestehen  in  Folgendem:

Gehalt  monatlich  20  Thir.  oder,  nach  Abzug  des  Pensions-Beitrages,
19  Thlr.  22  Sgr.  6  Pf.;  Feldzulage  monatlich  8  Thlr.,  1  Portion,  1  Ration,
1  Reitpferd,  1  unberittenen  Trainsoldaten,  (nur  die  Assistenzärzte  der
Krankenträger-Kompagnie  haben  berittene  /’ferdewärter,  daher  befinden
sich  in  den  Etats  für  dieselben  auch  2  Reitpferde,  2  Rationen)  zur  Ausrüstung
  des  Mobilmachungspferdes  10  Thlr.,  (bei  der  Krankenträger-Kompagnie
  20  Thlr.)  Mobilmachungsgeld  25  Thlr.  (Früher  erhielten  die  unberittenen
  Aerzte  nur  20  Thlr.  Mobilmachungsgeld.)  Zur  Selbstbeschaffung
eines  jeden  Mobilmachungspferdes  gewährt  der  Staat  eine  Beihülfe  von

F  )  En.  d  aönlit  -Dekon.-Depart.  v.  8.  Februar  1854;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom
20.  Ybruar  1

3)  Erl.  d.  hi.  -Dekun.-Depart.  v.  21.  Februar  1560;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom
1.  März  1860.

3)  Kriegsmin.  Erl.  v.  27.  September  1850,  3.  November  1854  21.  Februar  1833;  Allerh.

K.-0.  )  30.  Oktober  18543  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  8.  Oktober  1850,

4)  Chr.  Theil  1.,  Kap.  Il.  4

ji  Kriegamin.  Erlass  vom  35  April  1889

©)  Kriegamin.  Erlass  v.  24.  Mai  1884;  Cirkular  an  die  General-  Aerzte  Me  18.  Juni  1834.

?)  Allerh.  Kab.-Ord.  vum  8.  April  1800;  kriegsmin.  Erlass  v.  19.  April  1860.