604  Hülfs-Aerste,

50  Thirn.  Die  nicht  regimentirten  Aerzte  erhalten  zur  Einkleidung  ihres
Trainsoldaten  30  Thlr.

Die  Oberärzte  der  Feldlazarethe  erhalten  jährlich  300  Thir.  Gehalt,
oder  monatlich  nach  Abzug  des  Pensionsbeitrages  von  7',,  Sgr.  —  24  Thlr.
22  Sgr.  6  Pf.  Im  Uebrigen  sind  die  Kompetenzen  dieselben.  Der  Assistenzarzt
  erhält  in  einer  Stabsarzt-Stelle  und  früher  auch  als  stellvertretender
  Stabsarzt  bei  einem  2.  Bataillon,  auf  dessen  Etat  sich  kein  Stabsarzt
  befand,  400  Thir.  Gehalt,  in  einer  Oberarzt-Stelle  300  Thlr.  Gehalt  ah

Wegen  des  Gehaltsbezuges  in  Krankheitsfällen  siehe  $$.  1
des  Geld-  -Reglements,  denen  noch  Folgendes  hinzuzufügen  ist:

.  Für  die  Dauer  des  mobilen  Zustandes  ?)  der  Truppen,  ist  genehmigt  worden,
dass  allen  Offiecieren  und  im  Officierarang  stehonden  Milit#r-  und  Assistenzäirzten,  welche
mit  den  mobilen  Truppen  ihre  Garnisonen  verlassen  haben,  ausser  der  zu  gewährenden
kostenfreion  Nrztlichen  Behandlung  in  Krankheitsfällen  auch  die  erforderlichen  Arzneimittel
  und  Bandagen  aus  den  Dispensir-Anstalten  und  den  Medicin-  und  Bandagenkasten
der  Truppen,  kostenfrei  verabreicht  werden,  insofern  die  ärztliche  Behandlung  durch
einen  Militärarzt,  oder  durch  einen  Arzt  bei  den  Feldlararethen  erfol

2.  Den  Offcieren?)  mobiler  Truppentheile  steht  unzweifelhaft  kostenfreie  Erztliche
  Behandlung  im  Falle  unverschuldeter  Krankheit  oder  Verwundung,  Seitens  derjenigen
  Militärärzte  zu,  welchen  überhaupt  die  Krankenpflege  des  betreffenden  Truppentheils
  obliegt.  Es  folgt  dies  aus  der  Natur  der  Sache  und  aus  dem  allgemeinen  Inbegriff
  von  Pflichten,  welche  der  Militärarzt  mit  seinem  Amte  überkommt,  von  selbst,
da  bei  mobilen  Truppen  dem  Officier  nicht  die  Mittel  und  die  Gelegenheit  geboten  sind,
sich  in  Krankheitsfällen  beliebig  einen  Arzt  zu  wählen,  daher  es,  in  Ermangelung
entgegenstehender  Bestimmungen,  keines  besonderen  Gesetzes  hiefür  bedarf.

Die  kostenfreie  ärztliche  Behandlung‘)  ist  den  Officieren  mobiler  Aa
durch  den  Kriegsministeriellen  Erlass  vom  25.  November  18%)  nur  insofern  zugestanden,
als  dieselbe  durch  einen  Militärarzt,  oder  durch  einen  Arzt  bei  den  Feldlazarethen  erfolgt.

In  allen  übrigen  Punkten  wird  auf  das  Geldreglement  verwiesen.

d)  Kompetenzen  auf  Märschen.

Betrefis  der  Verpflegung  bei  Begleitung  von  Transporten,  siehe
88.  80-82,  wegen  der  Zulagen  $.  83  des  Reglements  über  Verpflegung
der  Rekruten  *)  etc.  Ist  der  Transport,  welchen  ein  Hülfsarzt  begleitet,
mindestens  600  Mann  stark,  (Bataillonsstärke)  so  erhält  derselbe  ein
Vorspann-Reitpferd,  dasselbe  kompetirt  demselben  auch  in  allen  anderen
Fällen,  wenn  er  beim  Ausrücken  aus  der  Garnison  seinen  Truppentheil
begleitet,  dieser  Bataillonsstärke  hat  und  er  entweder  als  Ober-Militärarzt
bei  demselben  (als  sein  ältester  Hülfsarzt)  fungirt,  oder  sich  allein  bei
demselben  befindet.  Statt  des  Reitpferdes  kann  derselbe  eine  Geldvergütigung
  nach  dem  Satze  von  7'/,  Sgr.  pro  Pferd  und  Meile  empfangen.
Ein  Vorspann-Reitpferd  wird  auch  denjenigen  Hülfsärzten  gestellt,  welche
zum  Besuche  von  Kranken  in  solchen  Kantonnements  requirirt  werden,
welche  von  ihrem  Standorte  über  eine  Viertelmeile  entfernt  sind  °).

Betreffs  des  Transports  des  Gepäckes  der  Hülfsärzte  auf  Märschen
und  im  Kriege  ist  bestimmt,  dass  jeder  Assistenzarzt  60,  jeder  Unterarzt  30,

)  Cir.  8.  84  des  Reglements  über  die  Geldverpflegun  der  Armee  im  Krieges  Allerh.
Kab.  I  vom  29.  März  18554  Kriegsmin.  Erl.  ı  1855,  2  2.  Januar  1837.

2)  Kriegsmin.  Erl.  v.  25.  November  1850;  or  'n  die  General-Aerzte  vom  26.  November
  1850.

.)  Kriegemin.  Erl.  vom  13.  Februar  1830.

*)  Frl.  d.  Milit  -Oekon.-  „Depart.  v.  1.  Mai  1851,

®)  Theil  Il.,  Kay.  Ill.  5

*)  Cirkulare  an  die  General-Aerzte  vom  resp.  2  Januar  1833  und  25.  September  1837,
16.  Deceniber  1822,  o-  December  1825;  Cirkular  an  die  sämmitlichen  Militär-Aerzte  v  12.  ae
1926  ad  8;  Krie  .  Ertl.  vom  9.  December  1892,  29.  December  1825,
30.  Navenber  1  2  1.  August  1853;  88.  109-112  des  Reglemente  über  ie  "Verpflegung
der  Rekruten  etc.