Kompetensen  der  Hülfs-Aerzte.  605

höchstens  40  Pfund  Gepäck  (früher  konnten  die  Chirurgen  nur  20  Pfund
Gepäck  bei  sich  führen)  mit  sich  führen  darf.  Unter  den  60  Pfund  Gepäck
  für  den  Assistenzarzt  ist  auch  das  Gewicht  der  etwa  mitzuführenden
Instrumente  und  Bücher  enthalten;  die  Vertheilung  des  Gepäckes  auf  die
etatsmässigen  Fahrzeuge,  ist  dem  Ermessen  der  Truppenbefehlshaber  überlassen,
  dabei  aber  eine  Ueberlastung  der  Gespanne  zu  vermeiden  ').

e)  Naturalverpflegung  im  Frieden  ’?).

Die  Hülfsärzte  in  den  Garnisonen  Mainz  und  Luxemburg  erhalten
eine  monatliche  Brodvergütigung  von  25  Sgr.  als  Garnisonzulage,  aus  dem
Fonds  des  Militäretats  zur  Geldverpflegung  der  Truppen°).  $.  3,  Anmerk.  2.)
Wegen  Zahlung  der  Vergütigung  für  in  natura  empfangenes  Brod,  sowie
wegen  der  Victualien-  und  Marschverpflegung  *),  siehe  $$.  60  bis  62.  Rationen
  empfangen  Hülfsärzte  nicht.

2.  Naturalverpflegung  im  Kriege.  Siehe  Theil  L,  Kap.  IV.  2.

f)  Reisekosten  und  Tagegelder.  Siehe  Theil  IL,  Ka  V.

Die  zum  Attachement  kommandirten  Unterärzte,  erhalten  zur  Reise
nach  Berlin  und  zurück  Postfreipässe  oder  die  in  Stelle  derselben  festgesetzte
  Geldvergütigung;  ein  Gleiches  geschah  bisher  bei  der  Neuanstellung
  von  Unterärzten  in  der  Armee.  Bei  solchen  Anstellungen  werden
Tagegelder  in  der  Regel  nicht  gezahlt,  nur  den  Zöglingen  der  militärärztlichen
  Bildungsanstalten  werden  selbige  bei  ihrer  Anstellung  in  der
Armee,  chargenmässig  gewährt.  Neuerdings  ist  für  die  zu  zahlenden
Kosten  bei  Neuanstellungen  Folgendes  *)  massgebend:

In  Betracht  der  Schwierigkeit,  eine  hinreichende  Anzahl  geeigneter  Hülfsärzte  für

e  Armee  zu  erlangen,  ist  genehmigt,  dass  den  Assistenz-  und  Unterärzten  (incl.  der
mit  Gehalt  angestellten  einjährigen  freiwilligen  Aerzte)  bei  der  Neuanstellung  für  die
Reise  nach  dem  Orte  des  Dienstantritts,  die  wirklich  entstandenen  Kosten  nach  den
näheren  Festsetzungen  des  Kriegs-  Ministeriums,  erstattet  werden,  welches  mit  Bezug
hierauf,  Nachstehendes  bestimmt:

Da,  wo  zwischen  den  betreffenden  Orten  Eisenbahn-  oder  Dampfschiff-Verbindung
besteht,  sind  diese  Transportmittel  zu  benutzen,  andernfalls  die  ordentlichen  Posten
und  Gelegenheitsfuhrwerk.  Extrapost  und  Miethsfuhrwork  dürfen  nur  in  Fällen  Kusserster
  Dringlichkeit  zur  Anwendung  kommen,  wenn  andere  Transportmittel  nicht  vorhanden
eind.  Bei  Beförderung  auf  Eisenbahnen,  Dampfschiffen  und  den  ordentlichen  Posten,
sind  die  tarifmässigen  Kosten  und  zwar:  auf  Eisenbahnen  dem  Assistenzarzt  die  Kosten
der  2.  Wagenklasse,  dom  Unterarzt  die  der  3.  Wagenklasse,  auf  Dampfschiffen  dem
Assistenzarzt  die  Kosten  für  die  Räume  I.  Klasse,  (jedoch  nicht  Pavillon),  dem
Unterarzt  die  der  Räume  II.  Klasse,  bei  Benutzung  anderer  Transportmittel  aber  stets
die  wirklich  gezahlten  Betrlige  zu  erstatten.  Zur  Bestreitung  der  Nebenkosten  bei  den
Uebergängen,  für  Ueberfracht  etc.  wird  für  jede,  auf  ordentlichen  Posten,  Gelegenheitsfuhrwerk,
  Dampfschiffen  und  Eisenbahnen  aurückzulegende  Meile  Weges,  dem  Assistenzarzt
  eine  Pauschvergütigung  von  2'/,  Sgr.  und  dem  Unterarzte  eine  solche  von
6  Pf.  gewährt.  Bei  der  Benutzung  anderer  Trausportmittel  als  der  Eisenbahnen,
Dampfschiffe,  ordentlicher  Posten  und  des  Gelegenheitsfuhrwerks,  wird  eine  Vergütigung
für  Nebenkosten  nicht  gez  ,  ,  .

Bei  Kommandos,  Versetzungen  etc.  werden  die  chargenmässigen  Reisekosten
  und  Tagegelder  und  resp.  auch  die  Umzugskosten  gezahlt,  doch
ist  verheiratheten  Unterärzten,  welche  dem  Friedrich  -  Wilhelms  -  Institut

u)  Qakriegsmin.  Erl.  v.  27.  September  1830;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  12.  Oktn

ber  1880.  Ueber  das  Gepäck  der  Ofiiere  siche  d.  Allerh.  Kab.-O.  v.  26.  April  1355,
Militär-  Wochenblatt  pm  von  No.  21,  S.  88.
2)  cfr.  Theil  |.,  En  1.

2)  Kriegsmin.  En  Y  30.  November  1852  ad  2.

2)  Kriegsmin  Erl.  v.  %.  August  1854.

8)  Allerh.  Kab.-O.  v.  29.  Novenber  1860,  Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  v.  10.  December
1860,  Cirkular  an  die  General-Aerzie  v.  8.  Februar  1961.