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attachirt  werden,  eine  Umzugskosten-  Entschädigung  nicht  zu  bewilligen,
da  das  Attachement  ein  Kommando  im  Interesse  des  Kommandirten  ist’).
g)  Servis-Kompetenz.  Siehe  Theil  I.,  Kapitel  VI.  3  und  4.

.  Im  Allgemeinen  muss  auf  die  eben  angeführten  Abschnitte  des  I.  Theils
hingewiesen  und  sollen  hier  nur  noch  einzelne  wichtigere  Punkte  hervorgehoben
  werden.  —  Etatsmässige  Assistenzärzte  haben  Lieutenants-,  Unterärzte
  Feldwebel-Servis?).  Der  Servis  wird  nach  den,  im  Servistarif  angegebenen
  Sätzen,  gewährt;  kasernirte  Officiere  undMilitärbeamte
erhalten,  zur  Bestreitung  der  kleineren  Quartier-Bedürfnisse,  ein  Viertheil
der  im  Servistarif  Nro.  I.  und  II.  angegebenen  jährlichen  Servissätze
ibrer  Charge;  je  nachdem  sie  in  Städten  I.  oder  II.  Klasse  garnisoniren,
und  zwar  in  gleichen  monatlichen  Raten  °).

Der  Servis  unverheiratheter  attachirter  Unterärzte  fliesst  in
die  Kasse  des  Instituts).  Verheirathete  attachirte  Unterärzte  behalten
  den  Servis  ihrer  Garnison.  zur  Selbsteinmiethung  für  sich  und  ihre,
nach  Berlin  mitgebrachte  Familie,  sobald  die  Institutskasse,  (wie  vom
Ministerium  vorausgesetzt  wird)  keinen  Anspruch  auf  diesen  Servis  macht).
Hinsichtlich  des  Servisbezuges  der,  mit  dem  Assistenzarzt-Charakter
beliehenen  Aerzte,  sind  folgende  Vorschriften  ergangen:

1.  Dem  Dr.  B...  konnte  6)  durch  die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom

der  Charakter  als  Assistenzarzt  verliehen  werden,  weil  er  damals  noch  nicht  state.
mässig  in  der  Armee  angestellt  war.  Nuchderm  jedoch,  durch  Verfügung  des  General-Stabsarztes
  der  Armee,  die  definitive  Anstellung  des  Dr.  B...  als  Assistenzarzt  stattefunden
  hat,  unterliegt-  es  in  Gemässheit  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom
|.  März  1860  keinem  Zweifel,  dass  der  Dr.  B...  hierdurch  gleiche  Rechte  und  Ansprüche
mit  den,  Allerhöchsten  Orts  zu  wirklichen  Assistenzärzten  ernannten  Aerzten  erlangt
hat  und  ihm  demgemäss  auch  das  etatsmässige  Gehalt  eines  Assistenzarztes,  sowie  der
Lieutensnts-Serris,  unter  Berücksichtigung  der  bei  Beförderungen  in  Bezug  auf  den  Terminus

  &amp;  Eu  den  Empfanges  gültigen  allgemeinen  Vorschriften,  zusteht.
nd.’)  darüber  Zweifel  entstanden,  ob  die  im  Reserve-  oder  Landwehr-Verbältnise
  befindlichen  Kane,  welchen  Allerhöchsten  Orts  derCharakter  als  Assistenzäirste
beigelegt  worden  iat,  bei  ihrem  Uebertritt  in  den  Staatsdienst  und  bei  einer  demnlichstigen
  definitiven  Anstellung  als  etatsmässiger  Assistenzarzt  in  der  Armee,  auf  die
Kompetenzen  eines  wirklichen  Assistenzarztes  ohne  Weiteres  Anspract  haben,  oder
nicht.  In  Gemässheit  der  Allerhöchsten  Kabinets-Odre  vom  1.  März  1300  bleibt  diese
Frage  unbedingt  zu  bejahen  und  unterliegt  es  keinem  Bedonken,  “ass  jene,  mit  dem
Charakter  als  Assistenzarzt  Allerhöchst  beliehenen  Aerzte,  durch  die  spätere  oder
gleichzeitige  definitive  Anstellung  als  Assistenzärzte  in  der  Armee,  gleiche  Rechte  und
Ansprüche  mit  den,  Allerhöchsten  Orts  zu  wirklichen  AAsintenzärzten  ernannten  Aerzten
erlangen  und  ihnen  demgemäss  auch  das  etatsmässige  Gehalt  cines  Assistenzarztes,
sowie  der  Lieutenants-Servis,  unter  Berücksichtigung  der,  bei  Beförderungen  in  Bezug

auf  Anfangstermin  des  Glenusses  gültigen  allgemeinen  Vorschriften,  z

%.  In  Erwiderung  auf  Euer  otc.  Vorträge  vom  21.  Februar  and“  -.  Mai  1301,
benachrichtige  ich  Bie  '),  dans  ich  zu  einer  erwünschten  Abänderung  des  ablehnenden
Bescheides,  welcher  in  Betreff  der  Servis-  “Angelegenheit  dos  Asnistenzarztes  Dr.  M....
(welcher  nach  beendeter  einjähriger  Dienstzeit  im  Dienste  verblieben,  in  diesem  mit
dem  Assistenzarzt-Charakter  belichen,  nach  einigen  Monaten  definitiv  angestellt  war
und  von  der  Zeit  der  Beleihung  mit  dem  Assistenzarzt-Charakter  ab,  den  Lieutenantsßervis
  beanspruchte)  von  der  Intendantur  des  .....  Armeekorps,  an  das  .....  Bataillon
unterm  12.  Februar  1S01  ergangen  ist,  leider  nichts  habe  tbun  können,  da  das  Königl.

24.  Mai
id)  Kriegamin.  Erl.  vum  24.  Oktober  1860.
?)  Kriegsmin.  Erl.  vom  27.  November  1880
®,  Erl.  d.  Chefs  d.  Mil.-Med.-  Wesens  vom  237.  Oktober  1861.