Kompetenzen  der  Hülfs-Aerzte.  607

Allgemeine  Kriegs-Departement,  aller  meiner  Gegenvorstellungen  ungeachtet,  au  der,
diesem  Bescheide,  wie  mehreren  anderen  dergleichen,  zum  Grunde  liegenden  Ansicht
festhält:  in  Gemässheit  der  Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  1.  März  1801  dürfe  den
im  Beserve-  und  Lendwehr-Verhältniss  mit  dem  Assistenzerrt-Chsrakter  beliehenen
Aerzten  im  Dienste  des  stehenden  Heeres  der  Lieutenants-Servis  immer  erst  von  dem
Zeitpunkte  ab,  ru  welchem  ihre  definitive  Anstellung  ‚verfügt  worden  ist,  zugestanden
werden.  Es  bleibt  mir  daher  nur  zu  wünschen  übrig,  dass  es  meinen  fo
Bemühungen  bald  gelingen  möge,  allen  Assistenzärzten  im  Dienste  die  gleichen  Rechte
su  sichern.

Den  Assistenz-Aerzten  der  Kadettenhäuser  kaun  kein  Servis
gezahlt  werden,  da  sie  im  Kadetten-Korps  vollständig  eingerichtete  Wohnungen
  und  freie  Feuerung  und  Licht  haben,  und  daher,  wie  die  etatsmässigen
  Officicre  des  Kadetten-Korps,  während  ihres  Dienstverhältnisses
bei  demselben,  von  dem  Servisempfange  ausgeschlossen  sind  ').  Uebrigens
geniessen  auch  die  Assistenz-  Aerzte  bei  den  Kadettenhäusern  manche
Vortheile,  welche  den  Aerzten  bei  den  Truppen,  ungeachtet  ihres  weit
schwierigeren  Dienstes,  nicht  zu  Statten  kommen.  (Der  Assistenz-  Arzt
beim  Kadettenhause  zu  Culm  (über  die  Kompetenzen  der  Assistenz-Aerzte
der  übrigen  Kadettenhäuser  habe  ich  Nichts  in  Erfahrung  bringen  können)
erhält,  ausser  seinem  Gehalt  und  freier  Wohnnung,  im  Lazarethe  freie
Heizung;  eine  bestimmte  Holzkompetenz  bekommt  er  nicht,  sondern  das
Holz  wird  nach  Bedürfniss  aus  dem  allgemeinen  Vorrath  entnommen.  An
Lichtgeld  empfängt  er  jährlich  5  Thlr.  7  Ser.  Weiter  wird  ihm  eine  Gratifikation
  von  {0  Thlrn.  für  das  Auszichen  der  Zähne  bei  den  Kadetten
gewährt.  Ferner  hat  er  freies  Mittagsessen  am  Officiertisch,  dafür  aber
die  Verpflichtung,  die  zur  Oekonomie  gehörige  Dienerschaft  frei  zu  behandeln.)
  Einjährige  freiwillige  Aerzte  ohne  Gehalt  beziehen
keinen  Servis?).

Servis-Kompetenz  lazarethwachthabender  Aerzte.

Hierüber  siehe  $$.  51,  52  und  55  des  Servis-Reglements.  Verheirathete
  Assistenz-  und  Unterärzte  erhalten  während  ihres  Kommandos  zur
Larethwache  den  Servis  unverkürzt  fortbezahlt,  ebenso  die  Hülfsärzte  in
den  Lazarethen,  in  welchen  der  Wachtdienst  monatlich  wechselt.  Die  Gewährung
  einer  Miethsentschädigung  muss  durch  zeitige  Benachrichtigung
der  Hülfsärzte  von  ihrem  Kommando  in  das  Lazareth  möglichst  vermieden
werden.  Der  Vollständigkeit  und  leichteren  Uebersicht.  halber  mögen  die
desfallsigen  on,  Bestimmungen  noch  einmal  im  Zusammenhange  hier  stehen:

a)  H  te,  welche  verheirathet  sind,  bleiben,  mit  Rücksicht  auf  das  Wohnungsbedürfnins
  Per  Familie,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  des  Lazarethwachtdienstes,
während  desselben  im  Genusse  des  Servisen.

en  haben  die,  permanent  in  den  kleinen  (Kompagnie-  oder  Eskadrons-)
Lazarethen  wohnenden  Hülfs-  Aerzte  auf  Gewährung  des  Servises  keinen  Anspruch.

e)  Auf  die  in  die  grösseren  Lazarethe  zur  Wahrnehmung  des  Lazarethdienstes  vorübergehend
  kommandirten  unverheiratbeten  Hülfsürzte  finden  die  Bestimmungen  der
Allerhöchsten  Kabinets-Ordre  vom  20.  Mai  1326  Anwendung,  wonach  dieselben,  wenn

Kommando  nur  einen  Monat  dauert  oder  sie  im  Laufe  des  zweiten  Monats  von
jenem  Kommando  zurückkehren,  den  Servis  ohne  Abzug  fortbeziehen,  wenn  das  Kommando
  aber  von  längerer  Dauer  ist,  den  Servis  nur  für  den  Antritts-Monat  des  Kommando's
  ($.  52  des  Servis-  -Roglements,  früher  garnicht)  und  nur  in  dem  Falle,
wenn  sie  den  in  der  gedachten  Allerhöchaten  Kabinets-Ordre  vorgeschriebenen  Nachweis
  en  führen  im  Stande  sind,  die  gesetzliche  Miethsentschädigung  empfangen  können.
(Servis  nach  den  Sommersätzen,  8.  ı3  des  Servis-  -Beglementa.)  Da,  wo  ein  dreimonatlicher
  Turnus  des  Lezarethwachtdienstes  eingeführt  ist  und  daher  die  betreffenden

ı  Er.  d.  Allgem.  Kriegs-Depart.  v.  u.  Mai  1852;  Cırkular  an  die  General-Avrzte  des
Garde-,  1.,  3.  und  8.  Armer-  Korps  v.  19,  Mai  1852.
2)  Kriegswin.  ErL  v.  30.  Juli  1923,  19  Apr  1350,  10.  Juni  1850,