608  Hülfe-Aerste.

Hülfs-Aerzte  schon  in  Zeiten  davon  Kenntniss  haben,  wann  sie  die  Reihe  zu  diesem
Kommando  trifft,  werden  dieselben  auch  ihre  Miethsverhältnisse  so  zu  ordnen  im  Stande
sein,  dass  sie  beim  Antritt  des  Kommandos  keine  Miethsverbindlichkeiten  weiter  zu
erfüllen  haben  und  wird  die  Gewährung  der  Miethnentschäidigung  daher  nur  in  seltenen,
gehörig  motivirten  Fällen  in  Anspruch  zu  nehmen  sein.  Es  ist  daher  auch  nach  Mögchkeit

  darauf  hinzuwirken,  dass  allgemein  ein  dreimonatlicher  Turnus  in  der  Laxarethwache
  der  Hülfs-Aerzte  eingeführt  werde.

d)  Wenn  die  Einführung  eines  solchen  dreimonatlichen  Turnus  da,  wo  derselbe
seither  noch  nicht  bestanden  hat,  nach  dem  Urtheile  der  betreffenden  MilitKr-Aerzte
Schwierigkeiten  unterworfen  ist  und  ans  besonderen  dienstlichen  Rückrichten  der  bisherige
  kürzere  Turnus  beibehalten  werden  muss,  so  sind  die  betreffenden  Intendanturen
durch  die  Korps-General-Aerzte  davon  in  Kenntniss  zu  setzen

e)  Dagegen  erscheint  es  unstatthaft,  da,  wo  bisher  ein  dreimonatlicher  Turnus  in
der  Lazarethwache  stattgefunden  hat,  diesen  in  Veranlassung  obiger  Verfügung  nunmehr
  auf  einen  kürzeren  Zeitraum  zu  beschränken  ').  —  Den  General-Aerzten  sind  diese
Bestimmungen  von  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesons*)  mit  dem  Bemerken  mitgetheilt
  worden,  dass  auch  da,  wo  seither  ein  dreimonatlicher  Turnus  in  der  Lazare
wache  ‚eingeführt  gewesen,  ausnahmsweise  ein  früherer  Wechsel  eintreten  könne,
wenn  ein  hoher  Krankenstand  und  viele  Schwerkranke  die  Anstrengungen  des  Wachtdienstes
  für  die  Hülfs-Aerzte  in  dem  Grade  stei  on,  dass  diese  Massregel  im  Interesse
des  Krankendienstes  oder  aus  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  Hülfs-Aerzte  nothwendig
  erscheint,  in  welchem  Falle  jedoch,  sowie  wenn  wegen  anderer  dienstlicher
Veranlassungen,  Kommandos  etc.  ein  früherer  Wechsel  erfolgt,  die  Gründe,  aus  denen
derselbe  angeordnet  worden,  von  den  Militär-Aerzten  dem  betreffendeu  Korps-General-Arzte
  anzuzeigen  nnd  von  diesem  der  Intendantur  mitzutheilen  sind.  —  In  solchen
Fällen  kann  der  General-Arzt  die  Zustimmung  zur  Abkürzung  des  Turnus  ertheilen
und  ist  dieselbe,  von  welcher  der  General-Arzt  gleichzeitig  die  Intendantur  unter  Mittheilung
  der  Motive  zu  einer  solchen  Ausnahme  von  der  Regel  in  Kenntniss  zu  setzen
hat,  der  betreffenden  Lazareth-Rechnung  als  Justifikatorium  beizufügen  °).

h.  Quartier-Kompetenz.  .

Die  Assistenz-Aerzte  haben  die  Quartier-Kompetenzen  der  Officiere,
ihrem  Range  entsprechend;  die  Unter-Aerzte  haben  vom  1.  Januar  1822
ab  die  Quartier-  und  Servis-Kompetenz  der  Feldwebel  und  Wachtmeister  ®).
Betreffs  der  in  den  Kasernen  zu  beanspruchenden  Räumlichkeiten  und
Utensilien  siehe  Theil  I.  Kap.  VII.  1;  betreffs  des  Natural-Quartiers
Theil  I.  Kap.  VII,  1.  Anhang;  hinsichtlich  der  Verabreichung  reiner  Wäsche,
Brenn-  und  Erleuchtungs-Materialien  siehe  Theil  I.  Kap.  VI.  2.  88.  150
bis  179;  es  sei  hier  wiederholt  bemerkt,  dass  jedem  kasernirten  Hülfs-Arzt
  ausser  einem  feinen  Handtuch  noch  ein  ordinäres  zu  verabreichen
ist®).  Die  Kompetenzen  bei  Lagerungen  im  Frieden  finden  sich  Theil  I.
Kap.  VII.  3.  —  Werden  cinjährige  freiwillige  Aerzte  ohne  Gehalt  kasernirt,
  so  erhalten  sie  alle  Wohnungs-  ete.  Kompetenzen  der  Unter-Aerzte.  —
Die  Stuben  der  wachthabenden  Aerzte  in  den  Lazarethen  müssen  in
der  Nachbarschaft  der  Krankenstuben  belegen  und  deshalb  in  den  verschiedenen
  Stockwerken  des  Gebäudes  angemessen  vertheilt  sein.  Sie
haben  die  Grösse  einer  viermännigen  Kasernenstube,  also  einen  Flächenraum
  von  etwa  150  bis  180  Quadratfuss.  Es  ist  keinem  verheiratheten
wachthabenden  Arzte  gestattet,  dass  seine  Familie  im  Lazareth  mitwohne.
Sind  in  einem  Lazareth  mehrere  wachthabende  Aerzte  nöthig,  so  wohnen
je  2  derselben  in  einer  Stube  beisammen,  welche  letztere  alsdann  aber

})  Kriegsmin.  Erl.  v.  18.  Januar  1840.
»  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  22.  Februar  184
)  Erl.  d.  Milit.  -Öekun.-Depart.  v.  30.  September  180,  Cirkular  an  die  General  -  Aarzie

v.2.  Oktıber  1
K.-0.  v.  3.  Februar  r  1822;  Kriegsmin.  Erl.  v.  18.  Februar  1822;  Cirkular  an
die  Genen  Aerzie  v.  19.  Febrnar  1822;  Allerh.  K.-O.  v.  7.  Oktober  1852;  Kriegumin.  Erlass
vom  13.  Oktober  1882;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  v.  4.  Navember  1
s)  Er.  d.  Nil.-Oekon  -Depart.  v.  9.  September  1833,