610  Htüß-Aerzte.

tionen.  Für  die  Dienststube  eines  Garnisonlazareths,  in  der  sich  2  wachthabende
  Aerzte  aufhalten,  von  denen  der  eine  Feldwebel-,  der  andere
Officier-Servis  bezieht,  hat  der  letztere  zu  den  für  2  beisammen  wohnende
Aerzte  bestimmten  1",  Portionen  17  Pfd.  neuen  Gewichts  Licht  pro  Jahr
aus  seinem  Einkommen  beizutragen.  Aus  diesem  Quantum  haben  die  gedachten
  Aerzte  auch  den  etwanigen  Bedarf  bei,  des  Abends  erfolgenden
Kranken-Visiten,  beim  Arzneieingeben,  Verbinden  etc.  mit  zu  bestreiten.
Wohnt  der  wachthabende  Arzt  nicht  zugleich  im  Lazareth,  so  darf  nur
das,  während  seiner  Anwesenheit  im  Lazareth  wirklich  verbrauchte  Erleuchtungs-Material,
  innerhalb  destarifmässigen  Satzes,  verausgabt  werden.  —
Wenn  ein  wachthabender  Arzt  das  Dispensir-Geschäft  mitversieht,  so  hat
er  das,  zur  Erleuchtung  der  Dispensir-Anstalt  in  seltenen  Fällen  erforderliche
  Licht  aus  der  ihm  gewährten  Lichtportion  zu  bestreiten,  underenfalls
  wird  das  für  die  Dispensir-Anstalt  erforderliche  Licht,  nach  Bedarf,
  auf  Grund  einer  Bescheinigung  des,  der  Dispensir-Anstalt  vorstehenden
  oberen  Militär-Arztes,  verabreicht’).  —  Einige  vorgekommene
Fälle,  in  denen  zu  den  nächtlichen  Beschäftigungen  der  Unterärzte  auf
den  Kranken-Stationen  in  den  Garnison-Lazarethen  bei  Schwerkranken,
auf  Autorisation  der  betreffenden  oberen  Militär-  Aerzte,  Lichte  extraordinär
  liquidirt  worden  sind,  haben  dem  Chef  des  Militär-Medicinal-Wesens  ?)
Veranlassung  gegeben,  die  Korps-General-Aerzte  zu  ersuchen,  die  oberen
Militär-Aerzte  darauf  aufmerksam  zu  machen,  dass  nach  dem  Inhalte  des
$.  328  des  Lazareth-Reglements  den  wachthabenden  Aerzten  die  Verpflichtung
  obliegt,  den  im  gedachten  Paragraphen  bezeichneten  extraordinären
Lichtbedarf  aus  dem  ihnen  persönlich  bewilligten  Quanto  an  Lichten  zu
bestreiten,  und  dass  eine  extraordinäre  Verabreichung  von  Lichten  nur
stattfinden  darf,  wenn  bei  dem  Vorkommen  von  Schwerkranken  und  wegen
der  Nothwendigkeit  einer  andauernden  nächtlichen  Beschäftigung  bei  denselben,
  zu  welcher  eine  hellere,  als  die  gewöhnliche  nächtliche  Beleuchtung
  der  Krankenzimmer  erforderlich  wird,  nachweislich  die  gewöhnliche
Lichtportion  der  wachthabenden  Aerzte  nicht  ausreichend  erscheint.  Jedenfalls
  muss  eine  solche  extraordinäre  Verabreichung  an  letztere  auf  das
unabweisliche  Bedürfniss  beschränkt  und  unter  jedem  Forderungszettel  die
unerlässliche  Nothwendigkeit,  mit  Angabe  der  Krankheit  und  des  Namens
des  Kranken,  von  dem  betreffenden  oberen  Militär-  Arzte  gehörig  motivirt
  werden.

Neuerdings*)  kann,  wo  dies  gewünscht  wird,  für  die  Stube  des  wachthabenden
  Arztes  eine  messingene  Schiebelampe  im  Preise  von  2  bis  3  Thlrn.
beschafft  werden.  Für  diese  Lampe  darf  nur  dasjenige  Oelquantum  gewährt
  werden,  welches  dem  jährlichen  Etatssatz  an  Lichten,  38  Pfd.  24  Lth.
jährlich,  gleichkommt.  Bezieht  der  wachthabende  Arzt  den  Officier-Servis,
so  hat  er,  statt  des  bestimmungsmässigen  Abzuges  von  17  Pfd.  Lichte  pro
Jahr,  das  Acquivalent  an  Oel  weniger  zu  empfangen.  Der  zu  den  abendlichen
  Kranken-Visiten,  beim  Arznei-Eingeben,  Verbinden  etc.  erforderliche
  Lichtbedarf  kann  in  solchen  Fällen  nach  dem  wirklichen  Bedarf
  ausserdem  verabreicht  werden.

1)  88.  328  und  329  und  Beilage  V.  des  Lazareih-Reglements;  Erlass  d.  Milit.-Oekon.-Depar
  v.  16.  Juni  1830.

?)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  8.  Mai  1854.

3)  Erl  d.  Mitt.-Dekon.-Depart.  v.  26.  Oktuber  1368  u.  3.  Noveinber  1862,