Kompetenzen  der  Hülfs-Aerzte.  611

Ausser  dem  Angeführten  sind  noch  folgende,  die  Quartier-Kompetenz
  der  Assistenz-Aerzte  betreffende  Bestimmungen,  erwähnenswert


1.  Die  Ausstattung  ')  der  Stuben  für  die  wachthabenden  Aerzte  in  den  Lazareihen
mit  kasernenmässigen  cier-Utensilien  wird  auf  den  Bericht  der  Königlichen  Intendantur
  vom  °.  Mürz  1852  für  diejenigen  Lazarethe  hierdurch  bewilligt,  in  welchen
bereits  Assistenz-Aerzte  den  Wachtdienst  leisten  und  wo  dor  Turnus  im  Lazarethdienste
so  geregelt  ist,  dass  in  Folge  dessen  die  wachthabenden  Aerzte  während  dieses  Dienstes

Servis  ihrer  Charge  nicht  beziehen.  Wenn  diese  Ausstattung  erst  stattgefunden
hat,  so  kann  es  nicht  weiter  in  Betracht  kommen,  ob  der  Inhaber  des  Zimners  zeitweilig
  ein  Unterarzt  ist.  Ebenso  ist  dagegen  nichts  zu  erinnern,  dass  da,  wo  die  Lokal-Verhältnisse
  ohne  Beeinträchtigung  der  Kranken  es  zulassen,  unter  übrigens  gleichen
Verbältaissen  der  Servis-Kompetenz,  ein  besonderes  Schlafgemach  gewährt  wird.  Wo
hingegen  den  Hülfs-Aerzten,  nach  Massgabe  des  eingeführten  Turnus  im  Lazarethdienste,
  während  desselben  der  Bervis  fortgezahlt  wird,  muss  für  die  in  Rede  stehenden
Stuben  als  eigentliche  Wachtstuben,  die  bisherige  Ausstattung,  gleichfalls  ohne  Rücksicht
  auf  die  Charge  des  jedesmaligen  Wachthabenden,  für  zweckentsprechend  und  ausreichend
  erachtet  werden

2.  In  Erwiderun  a  auf  die  Anfrage  vom  22.  April  wird  der  Königlichen  Intendantur
  eröffnet,  dass  cn  Assistenr-Aorzten,  welche  sich  bereits  im  Genusse  eines
Gehaltes  von  240  Tbirn.  jährlich  und  des  Lieutenants-Servises  befinden,  in  dem  Falle,
wo  sie  während  der  Lazarethwache  den  Serris  verlieren,  das  !j  des  reglementsmissigen
  Personal-Servises  zur  Bestreitung  der  kleinen  Ameublements-Bedürfnisse  gewährt
werden  kann.  In  diesem  Falle  ist  nur  der  Ueberrest  des  zu  liquidirenden  Bervises
nebst  Zuschuss  von  den  betreffenden  Truppentheilen  an  die  Lazareth-  Kommissionen
au  en.

3.  Um  vorgekommene  Zweifel?)  in  Betreff  der  Quartier-Kompetenz  der  Assistenz-Aerzte
  zu  beseitigen,  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Erlasse  vom  12.  März  und  12.  Mai
1852,  Nachstebendes  bestimm

a)  Als  Grundsatz  ist  dberall  festzuhalten,  dass  zunächst  nur  den  Assistenz-Aorzten,

welche  bereits  den  Lieutenants-Servis  beziehen,  Officier-Quartiere  mit  entsprechender

  Ausstattung,  in  Kasernen  sowohl,  wie  in  Lazarethen,  in  den  letzteren,
sofern  der  Turnus  so  geregelt  ist,  dass  die  wachthabenden  Aerzte  während  dioses

Dienstes  den  Servis  ihrer  Charge  nicht  beziehen,  zu  überweisen  sind  !

b)  Bei  eintretendem  Wechsel  unter  den  Aerzten  können  derartige  Officier-  „Quartiere
mit  ihrer  inneren  Ausstattung  auch  solchen  Assistenz-Aerzten  eingerkumt  werden,
welche  zum  Empfauge  des  Lieutenants-Servises  nicht  berechtigt  sind.  Selbstredend
  kann  aber  denselben  alsdann  der  sogenannte  Möbel  -  Servis  nicht  gewährt
  werden.

Bo  lange  Assistenz-Aerzte  mit  Lieutenants-Servis  sich  noch  nicht  im  Besitz  vorschriftsmässig
  ausgestatteter  Officier-Quartiere  in  Kasernen  etc.  befinden,  kann
auch  nur  der  frühere  Feldwebel-Servis  von  ihnen  einbehalten,  der  verbleibende
Ueberschuss  aber  denselben,  unter  Bescheinigung  des  Sachverhältnisses  in  den
betreffenden  Liquidationen,  gezahlt  werden.  Von  dem  Monate  ab,  wo  sie  sich
im  Genusse  vorschriftsmässiger  Quartiere  befinden,  haben  sie  nur  auf  Belasaung
von  cinem  Viortel  dos  reglementsmässigen  Servises  Anspruch,  während  der  Ueberrest
  des  ‚Ofäcier-Servises  dem  Servisfonds  verbleibt,  resp.  dem  Lazarethfonds  vertigt
  wir

4.  Eye  den  Bestimmungen  ad  1,  ?,  3  ist  dem  Chef  des  Militär-Modicinal-  Wesens  °)
mit  dem  Bemerken  Mittheilung  gemacht  worden,  dass  hach  längst  bestehenden,  noch
jetzt  Geltung  habenden  Grundsätzen  in  der  Militär-Verwaltung,  das  Normale  in  Bezug
auf  Wohnräume  nur  da  verlangt  werden  kann,  wo  es  sich  um  Neuanlagen  von  Geb&amp;uden
  handelt,  während  in  schon  vorhandenen  oder  gemietheten  Räumen  die  Bewohner
mit  dem  Bestehenden  aich  begnügen  müssen.  Demnach  kann  also  auch  der  Assistenz-Arzt
  nur  eine,  seinem  Oflcierrange  möglichst  angemessene  Unterkunft  im  Lazarethe
verlangen,  wobei  die  Servis-Kompetenz  nicht  weiter  massgobend  ist.  Dass  aber  da,
wo  die  räumlichen  Verhältnisse  eines  Lazareths  die  Gewährung  von  vorschriftsmässigen

©
=

1)  Erl,  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  12.  März  1852

2  Et,  d.  Milit.-Dekon.-Depart.  v.  12.  Mai  1852.

ji  Ei  d.  1.  d.  Milit  -Dekon.-Depart,  v.  24.  Juni  1852.

)  cr.

0)  Erlass,  „Mit,  3,  Oekon.  -Depart.  v.  7.  Juli  1852;  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom
14.  resp.  29.  Juli  39%