612  Hülfs-Aerzte.

Gelassen  für  die  wachthabenden  Ober-  und  Assistenz-Aerzte  nicht  zulassen,  diesen  der
volle  Offcier-Bervis,  soweit  sie  solchen  beziehen,  belassen  werden  möge,  um  sich  in
der  Nähe  des  Lazareths  einzumiethen,  diesem  Vorschlage  könne  nicht  beigestimmt
werden,  indem  es  dem  Interesse  des  Krankeudienstes  für  entsprechender  zu  halten  sei,
dass  der  wachthabende  Arzt  im  Lazarethe  selbst  wohne.

%.  Wenngleich')  nach  dem  diesseitigen  Erlasse  vom  24.  Juni  1852  der  Grundsatz
festgehalten  werden  soll,  dass  zunächst  nur  den  Assistenz-Aerzten,  welche  den  Lieutenants-Servis
  beziehen,  Officier-Quartiere  mit  entaprechender  Ausstattung  in  den  Kasernen
zu  überweisen  sind,  so  erscheint  es  doch,  nachdem  des  Königs  Majestät  simmtlichen
Assistenz-Aerzten  den  Offcier-Rang  zu  verleihen  geruht  haben,  nicht  mehr  angemessen,
auf  diejenigen  Assistenz-Aerzte,  welche  sich  noch  nicht  im  Genusse  des  Lieutenants-Servises
  befinden,  die  Bestimmungen  des  8.  10  über  Einrichtung  und  Ausstattung  der
Kasernen  (Theil  I.  Kapitel  VII.  I)  anzuwenden,  vielmehr  muss  denselben  das  Quartier-Bedürfniss
  nach  Massgabe  des  $.  9  am  angeführten  Orte,  oder,  wo  dieses  nicht  auängig

  ist,  der  chargenmässige  Servis  Behufs  der  Selbsteinmiethung  gewährt  werden.
h  Betre  der  Wohnungs-Kompetenzen  der  kasernirten  Unter-Aerzte  muss  es,  nach
Lage  der  Verbiltnisse,  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  verbleiben.

Noch  ein,  für  solche  Hülfsärzte,  welche  in  Kasernen  und  Lazarethen
wohnen  und  Civilpraxis  treiben  (wozu  ja  alle  promovirten  und  approbirten
Aerzte,  mögen  sie  Assistenz-  oder  Unterärzte  sein,  und  alle  Wundärzte
L  Klasse  berechtigt  sind),  wichtiger  Punkt  ist  der,  dass  solche  Aerzte
an  der  Eingangsthür  der  Kaserne  und  des  Lazareths,  selbst  wenn  sie
beständig  in  solchen  Gebäuden  ihre  Wohnung  haben,  ihr  Schild,  wie  ein
solches  jeder  Arzt  hat,  nicht  anschlagen  dürfen.  Diese  in  einem  Specialfalle
  von  einem  Intendanten  in  Betreff  eines  zum  beständigen  Wohnen  im
Lazareth  verpflichteten  Assistenz-Arztes  geltend  gemachte  Verordnung,
ist  erst  ganz  neuerdings  noch  auch  vom  Königl.  Militär-Oekonomie-Departement
  aufrecht  erhalten  ’?).

X.  Das  Ausscheiden  der  Hülfs-Aerzte  aus  dem  Dienste.

Scheidet  ein  einjähriger  freiwilliger  Arzt  nach  beendetem  Dienstjahr,
ein  Unter-  oder  Assistenz-Arzt  aufseinen  Wunsch,  oder  nach  abgeleisteter
allgemeiner  und  besonderer  Dienstverpflichtung  aus  dem  stehenden  Heere
aus,  so  wird,  sofern  keine  Invaliden-Beneficien  resp.  Pension  beansprucht
werden,  die  Entlassung  vom  General-Stabsarzte  der  Armee  verfügt,  nachdem
  dieselbe  bei  ihm  auf  dem  Instanzenwege  (durch  den  vorgesetzten
Ober-Militärarzt  und  den  betreffenden  Korps-General-Arzt)  beantragt  worden.
Sobald  der  Ober-Militär-  Arzt  das  Entlassungs-Gesuch  eines  Hülfsarztes
beim  Generalarzte  einreicht,  hat  er  auch  dem  betreffenden  Truppen-Kommandeur
  von  der  zu  erwartenden  Entlassung  des  qu.  Hülfs-Arztes  Meldung
  zu  machen°).  In  dem  Entlassungs-Attest  ist  die  Dienstzeit  bei  den
verschiedenen  Truppentheilen  genau  anzugeben.  Will  ein,  zum  Dienst  im
stehenden  Heere  noch  verpflichteter  Arzt,  wegen  Dienstuntauglichkeit  ausscheiden,
  so  wird  dasselbe  Verfahren  beobachtet,  nur  ist  dem  Entlassungs-Gesuch
  ein  vorschriftsmässiges  Unbrauchbarkeitsattest  beizufügen.  Alle
diese  Aerzte  treten  in  das  Beurlaubten-Verhältniss,  resp.  stehen  sie  noch
unter  der  Kontrole  der  Landwehr-Behörden.  Unterärzte  haben  sich  bei
ihrem  Uebertritt  zur  Reserve  und  Landwehr  bei  den  Bezirks-Feldwebeln,
Assistenz-Aerzte  mündlich  oder  schriftlich  bei  den  Landwehr-Bataillons-Kommandeuren
  zu  melden,  wozu  sie  auch  im  Entlassungs-Attest  angewiesen
  werden.

!)  Erlass  d.  Milit-Oekun.-Depart.  v.  7.  Juoi  1834;  Cirkular  an  d.  General-Aerzte  vom

X.  Juni  .
2)  Erl.  d.  Milit.-Oekon.-Depart.  vom  13.  Noveinber  1801.
3%)  Cirkular  an  die  sämmtl.  Militär-Aerzte  vom  %.  Juni  1835  ad  9.