Ausscheiden  aus  dem  Dienste,  Beerdigung,  der  hülfsärztliche  Dienst.  613

Die  Entlassung  aus  allem  Militärdienst  eines,  vom  General-Stabsarzte
ernannten  (von  1848  bis  1852  geschah  die  Ernennung  durch  denselben)
Assistenz-Arztes  erfolgt  durch  diesen.  —  Die  Entlassung  eines,  von  Sr.
Majestät  dem  Könige  ernannten  Assistenz-Arztes  aus  allem  Militärdienst,
sei  es  wegen  zurückgelegten  landwehrpflichtigen  Alters  oder  Invalidität,
sowie  die  Pensionirung  eines  Assistenz-Arztes,  wird  vom  General-Stabs-Arzte
  mittelst  Gesuchsliste  Allerhöchsten  Orts  beantragt.  Welches  Verfahren
  bei  der  Invalidisirung  der  Assistenz-Aerzte  und  Unterärzte  zu  befolgen,
  sowie  welche  Pension,  resp.  welches  Invaliden-Beneficium  von  denselben
  zu  beanspruchen  sei,  ist  früher  bereits  erörtert').  (Vergl.  auch:
Entlassung  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte.)

Alle  Hülfsärzte  (also  auch  die  Unterärzte)  beziehen  bei  ihrer  Pensionirung
  noch  das  volle  Gehalt  etc.  für  den  sogen.  Gnadenmonat.

XL  Beerdigung.

Die  Art  und  Weise  der  Beerdigung  eines  Hülfsarztes  ist  lediglich
dem  Ermessen  des  Regiments-  oder  Bataillons-Kommandeurs  anheimgestellt,
  indem  hierüber  keine  besonderen  Vorschriften  bestehen.  Militärische
Sy  finden  dabei  ebenso  wenig,  wie  bei  jedem  anderen  Militärarzte

tatt?).
XIE  Der  hülfsärztliche  Dienst.
Im  Allgemeinen.

Die  Hülfsärzte  (darauf,  ob  dieselben  verheirathet  sind,  oder  nicht,
kann  im  Dienst  keine  Rücksicht  genommen  werden  °))  versehen  ihren  Dienst
entweder  unter  der  direkten  Aufsicht  und  Obhut  vorgesetzter  Ober-Militär-Aerzte,
  oder  sie  sind  mehr  oder  weniger  in  Bezug  auf  die  Ausübung
des  ärztlichen  Dienstes  selbstständig,  oder  sie  fungiren  geradezu  als  Ober-Militär-
  Aerzte.  Stets  selbstständig  fungiren  in  ärztlicher  Beziehung  die
Hülfsärzte  einzeln  stehender  Eskadrons  der  Kavallerie-Regimenter  und
einzeln  stehender  Batterien  der  Artillerie-Brigaden.  Erstere  aber  stehen
noch  unter  der  Kontrole  ihrer  Ober-Militär-Aerzte,  welche  die  einzelnen
Garnisonen  jährlich  2  Male  berdisen  (cfr.  Theil  II.  Kap.  I1.),  die  Lazarethe
  revidiren  und  welchen  sie  Rapporte  und  Berichte  zu  erstatten  haben;
während  die  Hülfsärzte  detachirter  Batterien  etc.,  gleich  den  Ober-Militär-Aerzten,
  direkt  unter  dem  Generalarzte  stehen  und  nur  dessen  Kontrole
unterworfen  sind,  so  dass  sie  auch  diesem  direkt  ihre  Rapporte,  Berichte,
Meldungen  ctc.  zugehen  lassen.  Bei  solchen  einzelnen  Artillerie-Abtheilungen‘)
  werden,  mit  Ausschluss  der  Untersuchung  und  Beurtheilung  von
Invaliden  und  Rekruten,  welche,  soweit  sie  nicht  beim  Stabe  erfolgen  kann,
Seitens  der  Abtheilungs-  -Kommandos  durch  den  zunächst  stehenden  Ober-Militär-Arzt
  zu  veranlassen  ist,  die  eigentlichen  oberärztlichen  Geschäfte,
namentlich  auch  die  Rapporterstattungen  an  den  Abtheilungs-  Kommandeur
  und  an  den  Korps-General-Arzt,  die  Mitgliedschaft  bei  der  Lazareth-Kommission
  und  die  Behandlung  der  Lazaretlikranken  etc.  immer  einem

')  Kriegsmin.  Erl.  v.  25.  Oktober  1822,  14.  August  1846,  4.  Juni  1853;  Cirkulare  an
die  sämmtlichen  Militär-Aerzte  v.  20.  März  1831  ad  2,  6.  November  1833  ad  3;  Aikulare
an  die  ‚General-  "Aerzte  v.  20.  September  158,  30.  Juli  1831;  cfr.  Theil  II,  Kap.  l.  E.  u
Ka

a  ‚Ah,  Kab.-Ord.  vom  20.  Januar  1811;  Erlass  des  Chefs  d.  Mil.-Med.-Wesens  vom
17
8)  Erlass  des  Chefs  des  Mil.-Med.-Wesens  vom  7.  ‚Januar  1827.
*)  Cirkular  an  die  General-Aerzte  vom  22,  März  1853.