614  Hülfs-Aerzte.

Assistenz-Arzte  übertragen,  während  die  Rapporterstattung  an  die  Batteriechefs,
  die  Besorgung  der  Revierkranken  und  überhaupt  der  ganze  sogenannte
  äussere  Dienst  dem  anderen  Assistenz-  oder.  Unterarzte  der  Abtheilung
  zufällt,  und,  wo  deren  noch  zwei  vorhanden  sind,  unter  dieselben
leichmässig  vertheilt  wird.  Dem  mit  der  Wahrnehmung  der  oberärztfichen
  Geschäfte  in  vorgedachter  Weise  beauftragten  Assistenz-Arzte  können
aber  die  Befugnisse  cines  Vorgesetzten  der  anderen  Hülfsärzte  der  Abtheilung
  nicht  eingeräumt  werden;  zur  Aufrechterhaltung  des  kollegialischen
  Verhältnisses  unter  den  Hülfsärzten  der  reitenden  Artillerie-Abtheilungen
  erscheint  es  vielmehr  angemessen,  da,  wo  bei  einer  solchen  mehrere
  Assistenz-Aerzte  vorhanden  sind,  dieselben  abwechselnd,  etwa  in  vierteljährlichen
  Perioden,  mit  der  Wahr  nehmung  der  oberärztlichen  Geschäfte
zu  beauftragen.  —  Hinsichtlich  des  Dienstes  der  Ober-Militär-Aerzte  und
der,  in  Bezug  auf  den  ärztlichen  Dienst  zu  erstattenden  Rapporte,  Meldungen,
  Berichte  und  der  zu  führenden  Listen  etc.,  muss  hier,  um  Wiederholungen
  zu  vermeiden,  auf  den  betreffenden  "Abschnitt  des  vorigen
Kapitels  (Theil  II.  Kapitel  II.)  verwiesen  werden.  —  Unter  gewissen  Verhältnissen
  sind  die  Hülfsärzte  auch  zur  Ausstellung  dienstlicher
Atteste  befugt;  die  desfallsige  Bestimmung  ')  lautet:

„Dem  Königl.  General-Kommando  des  #3.  Armee-Korps  erwidert  das  Kriegs-Ministerium
  "auf  das  gefällige  Schreiben  vom  10.  Deoumber  18:3  unter  Rückgabe  ger  Anlage
ergebenst,  dass  die  Frage:  „ob  die  Assistenz-Aerzte  dio  Befugniss  haben,  Atteste  in  den
Fällen  auszustellen,  wenn  es  aus  Mangel  an  Zeit,  oder  anderer  hindernder  Umstände
wegen,  nicht  möglich  ist,  den  zunächst  wohnenden  Stabs-  oder  Ober-Btabsarzt  mit  der
Ausfertigung  solcher  Atteste  zu  beauftragen“,  bejaht  werden  muss.  Die  heutigen  Assistenzärzte
  sind  als  approbirte  Aerzte,  gleich  den  Civilürzten  derselben  Kategorie,  nicht
nur  befugt,  sondern  sogar  verpflichtet,  Atteste  auszustellen,  wenn  sie  als  Sachverständige
  von  den  Landesgerichten,  nach  vorangegangener  besonderer  Vereidigung,  dazu  herwerden.

  Dennoch  ist  es  im  Interesse  des  Dionstes  nothwondig,  dass  die  Ausstellung
  d  dienstlicher  Atteste  principiell  den  Ober-Militärärzten  vorbehalten  bleibt,  und
solche  den  Ansistenzärzten  nur  ausnahmsweise,  etwa  bei  Kommandos  derselben  zum
Kreis-Ersatz-Geschäfte,  zur  Stellvertretung  mangelnder,  abwesender  und  erkrankter  Ober-Aerzte,
  oder  unter  den,  in  obiger  Frage  beregten  Umständen,  übertragen  wird?)‘“.)

An  Instrumenten  muss  jeder  Hülfsarzt  besitzen  und  sich  auf  eigene
Kosten  beschaffen:  die  gebräuchlichen  chirurgischen  Tascheninstrumente
incl.  Lanzette  oder  Schnepper  zum  Aderlassen  und  Zahninstrumente°).  —
Aus  den  überzähligen  Beständen  der  Feld-  und  Belagerungs-Lazareth-Depots
  ist  für  die  Aerzte  bei  den  Invaliden-Kompagnien  *)  seit  1833  ein
Troikar  zum  Bauchstich  und  ein  silberner  männlicher  Katheter  in  besonderem
  Etui  überwiesen  und  bei  den  Utensilien  des  nächsten  Lazareths
inventarisirt.  Diese,  auf  Staatskosten  angeschafften  Instrumente  sind  dessen
Eigenthum,  von  den  Aerzten  gehörig  zu  konserviren  und  dem  Amtsnachfolger
  zu  übergeben.  Die  General-Aerzte  haben  bei  ihren  Reisen  das  Vorhandensein
  der  Instrumente  zu  kontroliren.  —  Ausserdem  soll  jeder  Hulfsarzt,
  incl.  der  einjährigen  freiwilligen  Aerzte,  ein  Exemplar  der  Pharmacopoea
  milit.  borussica  besitzen  und  sich  dasselbe  vom  General-Arzt  gegen

!)  Kriegsm.  Erl.  v.  11.  Februar  18604  Cirkular  an  die  General-  Avrzte  v.  16  Februar  1860.

2)  Es  ist  hierbei  Übrigens  zu  bemerken.  dass  die  Assistenz-Aerzte,  sobald  ihnen  der  ärziliche
  Dienst  bei  Laudwehrstämmen  Übertragen  ist,  Invalidıtäts-  etc.  Alteste,  gleich  den  Ober-Militär-Aerzten,
  ausstellen.

)  8.  5  der  lustruktion  zur  Versorgung  der  Armee  mit  Arzneien  und  Verbandmitteln  von
1837;  ‚Grkula  an  die  Generalärzta  vom  27.  Decem!

1.  d.  Mılit  -Oekan.-Depart.  v.  18.  Juli  und  3.  September  1833;  Cirkular  an  die  General-

  Aerzte  von  11.  August  1833.