Der  hülfsärztliche  Dienst.  615

Erlegung  von  5  Sgr.  beschaffen  ').  —  Weiter  ist  jeder  etatsmässige  Hülfs-Arzt
  im  Besitze  einer  Instruktion  für  die  Militärärzte  vom  9.  December  1858.
Dieses  Exemplar  ist  jedoch  nicht  sein  Eigenthum,  sondern  geht  bei  Versetzungen
  etc.  auf  den  Amtsnachfolger  über?).  —  Für  die,  mit  dem  Unterricht
  der  Lazarethgehülfen  betrauten  Hülfsärzte,  sind  Exemplare  des
Leitfadens  zum  ‚Unterricht  für  die  Lazarethgehülfen  und  der  Instruktion
für  die  K  ie  bei  den  Lazarethen  inventarisirt°).

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Der  hülfsärztliche  Dienst  Im  Frieden.

A.  Der  Dienst  in  der  Garnison.

1.  Revierdienst.

Revierkrank  werden  diejenigen  Soldaten  genannt,  welche  sich  zu  unwohl
  fühlen,  um  den  Dienst  versehen  zu  können,  resp.  hieran  durch  äussere
  Verletzungen,  Geschwüre  etc.  verhindert  sind,  aber  doch  nicht  krank
genug  erachtet  werden,  um  der  Pflege  im  Lazaretl  zu  bedürfen.  Es  richtet
sich  somit  auch  die  Zahl  der  Revierkranken  nach  den  verschiedenen  Anstrengungen
  des  Dienstes.  —  Der  Modus,  wie  dem  Arzte  die  Revierkranken
  vorgestellt  werden,  ist  ein  lokal  sehr  verschiedener.  Im  Allgemeinen
  werden  dabei  folgende  Gesichtspunkte  festgehalten:  ein  Soldat,
welcher  sich  krank  fühlt,  meldet  sich  bei  seinem  Korporalschafts-Unterofficier;
  dieser  macht  dem  Feldwebel  der  Kompagnie  davon  Anzeige  und
dieser  lässt  sämmtliche  Kranke  der  Kompagnie  dem  Arzte  durch  einen
Unterofficier  Dujour  vorstellen.  Der  Ort,  wo  die  Untersuchung  stattfindet,
ist  sehr  verschieden;  entweder  geschicht  dieselbe  in  der  Kaserne,  oder  in
der  Wohnung  des  Arztes,  oder  im  Lazareth;  im  letzteren  Falle  werden,
wenn  im  Lazareth  kein  anderes  geeignetes  Lokal  zu  ermitteln  ist,  die
Stuben  der  wachthabenden  Aerzte  dazu  benutzt‘).  Auch  die  Zeit  der
Untersuchung  ist  eine  lokal  sehr  verschiedene;  dieselbe  findet  entweder
vor  dem  Beginne  des  Dieustes,  oder  zu  einer,  vom  Truppentheil  ein  für
allemal  festgesetzten  Tagesstunde  Statt.  Bei  den,  in  das  Lazareth  kommenden
  Kranken,  hat  der  betreffende  Arzt  die  Zeit  der  Untersuchung
festzusetzen‘).  —  Die  Revierkranken  werden  bei  jeder  Kompagnie  in  ein
besonderes  Buch  eingetragen;  der  Arzt  fügt  den  Namen  der  Krankeit  bei,
und  bestimmt  die  erforderlich  erachtete  Befreiung  vom  Dienst,  oder  aber
die  Aufnahme  in  das  Lazareth.  Die  desfallsigen  Anordnungen  des  Arztes
sind  strikt  zu  befolgen.  —  Es  herrscht  bei  manchen  Truppentheilen  der
Gebrauch,  die  Revierkranken  gleich  auf  mehrere  Tage  vom  Dienste  zu
befreien;  es  kann  dieser  Modus  keineswegs  empfohlen  werden,  da  er  leichter
zu  diagnostischen  Irrthümern,  die  sich  bei  der  oft  mangelnden  Zeit  und
den,  meist  wenig  zu  sorgfältigen  ärztlichen  Untersuchungen  geeigneten
Lokalitäten,  nicht  vermeiden  lassen,  führt  und  auch  die  nicht  zu  seltene
Simulation  mancher  Kranken  nicht  gehörig  verhindert;  es  ist  daher  besser,
die  Befreiung  vom  Dienst  nur  immer  für  einen  Tag  auszusprechen  und
sich  die  Kranken  jeden  Tag  vorstellen  zu  lassen.  —  Dass  die  Untersuchung
  mit  Sorgfalt  und  Umsicht  vorzunehmen  ist,  um  nicht  zu  milde,
aber  auch  nicht  inhuman  zu  verfahren,  um  Simulationen  zu  verhüten,
aber  auch  nicht  hinter  jedem  Revierkranken  einen  Simulanten  zu  sehen,

!)  Cirkular  an  d.  sänmıtl.  Nılirä  är-Aerzte  vom  12.  December  1834  ad  4;  Erlass  d.  Chefs
d.  Milit  ‚„Medic.-  Wesens  v.  16.  ‚Janıar  1846.
)  Erl.  d.  Chefs  d.  Mılit.-Mrd.-  Wesens  v.  2%.  Mai  1850.
s)  Erlass  d.  Chefs  d.  Mıl.-Med.-Wesens  v.  24.  Juni  1860,  16.  December  1860.
“)  8.  196  des  Lazareth-Reglements.