616  Hülfs-Aerzte.

ist  selbstverständlich,  die  Dauer  der  Revierbehandlung  (dieselbe  ist  durchaus
  nicht  auf  einen  3tägigen  Zeitraum  beschränkt)  ist,  wie  schon  im  vorigen
  Kapitel  des  Weiteren  auseinandergesetzt  wurde,  Sache  des  Arztes’).

Können  Revierkranke  zum  Arzte  nicht  kommen,  so  hat  er  sich  zu
denselben  zu  begeben.  —  Um  die  Dispensir-Anstalten  der  Lazarethe  nicht
allzusehr  mit  Recepten  zu  überhäufen  und  den  wachthabenden  Aerzten
nicht  zu  viele  Kranke  zu  unbedeutenden  Verbänden  zuzuschicken,  haben
die,  die  Revierbehandlung  leitenden  Aerzte  gewöhnlich  einen  kleinen  Vorrath
  von  Arzneimitteln  und  Verbandmitteln  zum  gewöhnlichen  Gebrauche
in  ihrer  Behausung  etc.  —  Andere  Arzneien  werden  aus  den  Dispensir-Anstalten
  verschrieben,  wohin  die  betreffenden  Kranken  jedoch  die  erforderlichen
  Gefässe  dazu  mitzunehmen  haben;  zum  Schröpfen,  Ansetzen  von
Blutegeln  etc.  haben  sich  die  Revierkranken  nach  den  Lazarethen  zu  begeben.
  —  Da  das  Revierkranken-Buch  von  den  wachthabenden  Aerzten
der  Lazarethe  geführt  wird,  so  haben  die  Revierärzte  die  Verpflichtung,
die  erforderlichen  Verzeichnisse  der  Revierkranken  mit  den  nöthigen  Notizen?)
  nach  dem  Lazarethe  gelangen  zu  lassen  und  muss  auch  hier  darauf
aufmerksam  gemacht  werden,  dass  alle  Revierkranke,  und  nicht  nur  diejenigen,
  welche  Arzneien  aus  den  Dispensir-Anstalten  empfangen,  in  die
betreffenden  Listen  aufzunehmen  sind.  Geschähe  dies  überall,  so  würde
sich  das  Verhältniss  der  Lazareth-  zu  den  Revierkranken  ganz  anders
herausstellen,  als  es  jetzt  in  den  monatlichen  Kranken-Rapporten  erscheint.
Neuerdings  ist  übrigens  die  Zahl  der  Revierkranken  dadurch  erhöht,  dass
auch  alle  diejenigen  Augenkranken  in  die  Monats-Rapporte  aufgenommen
werden  müssen,  welche  nicht  ärztlich  behandelt,  sondern  nur  beobachtet
werden°).  Bei  Anfertigung  der  zu  den  Arzneigeldrechnungen  gehörigen
namentlichen  Krankcenlisten  ist  darauf  zu  sehen,  dass  in  letztere  nur  solche
Kranke  aufgenommen  werden,  welche  wirklich  Arzneien  empfangen  haben.
Es  wird  sich  daher  empfehlen,  in  den  Revierkranken-Büchern  eine  Notiz
darüber  zu  machen,  ob  ein  Kranker  Arzneien  bekommen  hat  oder  nicht.

2.  Untersuchungen  der  Mannschaften  auf  Krätze  und
Syphilis.

Diese  Untersuchungen  müssen  von  den  Hülfs-Acrzten  vorgenommen
werden;  wie  oft  dieselben  stattzufinden  haben,  entscheidet  der  Truppenbefehlshaber
  nach  Uebereinkunft  mit  dem  betreffenden  Ober-Militärarzt*).

Vaccination  und  Revaccination.  Untersuchung  der  Augenkranken,
  Untersuchung  der  Rekruten.

Bei  diesen  Dienstgeschäften  werden  die  Ober-Militär-Aerzte  von  den
Hülfsärzten  unterstützt  °).

4.  Behandlung  der  kranken  Soldatenfrauen  und  Kinder®).

Die  Behandlung  der  kranken  Soldatenfrauen  und  Kinder  wird
bei  jedem  Truppentheile  einem  Hülfsarzte  übertragen  und  leitet  dieser  die
Behandlung  unter  der  Kontrole  des  Ober-Militärarztes,  dem  er  von  allen
wichtigeren  Krankheitsfällen  Mittheilung  macht.  Der  Hülfsarzt  hat  auch
für  die  Eintragung  dieser  von  ihm  behandelten  Kranken  in  die  betreffende
Liste  zu  sorgen.

1)  Cirkular  an  die  Genernl-Aerzte  v.  2  „aut  1833.

%)  efr.  Theil  II,  Kapitel  Il.,  Kranken

3)  Cirkular  an  die  General-Aerzie  v.  ur  ON  irz  1861.

*)  cfe.  Theil  I1.,  Kap-  X,  Krütze  und  Syphilis.

8)  cfr.  Theil-Il.,  K  ap.  ınd  B  ;  Kap,  XI.  Ficken  und  Augenkrankheiten.
*)  cr.  Theil  Il.,  Kap.  N  nd  Kap.  vl  B.  8.  3